Jägerprüfung: Kein Anspruch auf Neubewertung bei fehlenden substantiierten Bewertungsfehlern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Nichtbestehen der mündlich-praktischen Nachprüfung zur Jägerprüfung eine Neubewertung. Streitig war, ob die Prüfungsbewertung an beachtlichen Bewertungs- oder Verfahrensfehlern litt. Das VG verneinte einen Anspruch auf erneute Entscheidung, weil die Prüfer einen Beurteilungsspielraum haben und der Kläger keine substantiierten Fehler des Prüfungsprotokolls bzw. des Bewertungsvorgangs aufzeigte. Insbesondere begründet eine „50%-Quote“ ohne normierten Bewertungsmaßstab keinen Bewertungsfehler; zudem zielten die Einwände teils nur auf Ausnahmefälle oder erforderten allenfalls eine Prüfungswiederholung statt Neubewertung.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Neubewertung der mündlich-praktischen Nachprüfung zur Jägerprüfung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in einer Prüfungsordnung für die mündlich-praktische Prüfung materiell-konkrete Bewertungsvorgaben, steht die Leistungsbewertung grundsätzlich im Beurteilungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Der prüfungsrechtliche Bewertungsmaßstab hat sich – auch ohne ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung – am Zweck der Prüfung zu orientieren; bei der Jägerprüfung ist dies die Gewährleistung einer sicheren Jagdausübung.
Eine Neubewertung setzt das Vorliegen beachtlicher Bewertungsfehler voraus; pauschale Hinweise auf eine bestimmte Quote „richtig beantworteter Fragen“ begründen ohne normierte mathematisierte Bewertungsvorgabe keinen Bewertungsfehler.
Prüfungsfragen sind regelmäßig auf den Regelfall gerichtet; nennt der Kandidat undifferenziert nur einen Ausnahmefall, darf dies als unzutreffende Antwort gewertet werden, wenn der Ausnahmecharakter nicht kenntlich gemacht wird.
Eine geltend gemachte Beeinträchtigung der Prüfungsleistung durch das Verhalten eines Prüfers kann – sofern erheblich – grundsätzlich nur durch Wiederholung der Prüfung, nicht durch fiktive Hochbewertung im Wege der Neubewertung kompensiert werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterzog sich dem Jägerprüfungsverfahren 2006. Er bestand die mündlich-praktische Prüfung nicht und unterzog sich sodann am 29. September 2006 der sog. Nachprüfung gemäß § 9a der Jägerprüfungsordnung, die in vier Sachgebieten durchgeführt wurde.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 erklärte der Beklagte als Untere Jagd- und Fischereibehörde die Nachprüfung für nicht bestanden, weil die Leistungen des Klägers in allen Sachgebieten mit „nicht bestanden“ bewertet worden waren.
Am 6. November 2006 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Juni 2007 begründen ließ. Hinsichtlich der Begründung im einzelnen, die im Rahmen der Entscheidungsgründe zu würdigen ist, wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen.
Zu der Widerspruchsbegründung nahm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (G. ) unter dem 3. Juli 2007 Stellung, auf die ebenfalls im Rahmen der Entscheidungsgründe einzugehen ist.
Die Obere Jagdbehörde – Wald und Holz.NRW – wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2007 als unbegründet zurück.
Am 3. September 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Klagebegründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung und macht überdies weitere Argumente geltend, auf die in den Entscheidungsgründen eingegangen wird.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides der Oberen Jagdbehörde vom 27. Juli 2007 zu verpflichten, die mündlich-praktische Nachprüfung des Klägers zur Jägerprüfung 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in Form der Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass vom zuständigen Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlich-praktischen Nachprüfung vom 29. September 2006 erneut entschieden wird, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
I. Gemäß § 8 Abs. 5 der Jägerprüfungsordnung - JPO - ist der mündlich-praktische Teil der (Jäger-) Prüfung bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 JPO, mit „bestanden“ bewertet worden sind. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 JPO stimmen die Prüfungsausschussmitglieder darüber ab, ob ein Sachgebiet „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist. Im Vergleich zum schriftlichen Teil der Jägerprüfung (§ 8 Abs. 3) und der Schießprüfung (§ 8 Abs. 4) enthält die Jägerprüfungsordnung keine Regelung dazu, welche materiellen Anforderungen an die mündlich-praktischen Leistungen in den einzelnen Sachgebieten zu stellen sind, um mit „bestanden“ bewertet werden zu können. Das bedeutet letztlich, dass die Leistungsbewertung in den Beurteilungsspielraum der Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt wird, was aus nachfolgenden Gründen nicht beanstandet wird:
Die Jägerprüfungsordnung findet in § 17 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Zwar hat die Vorschrift den Charakter einer Generalklausel, doch unterliegt die Ermächtigungsnorm zum Erlass einer Jägerprüfungsordnung nicht dem Parlamentsvorbehalt, weil sie – im Gegensatz zur Revierjägerprüfung – nicht eine berufsbezogene Prüfung betrifft, und somit den Schutzbereich des Art. 12 GG nicht berührt.
Soweit die Jägerprüfungsordnung selbst keinen Maßstab für den Erfolg in der mündlich-praktischen Prüfung vorgibt, hat sich die Leistungsbewertung der Prüfer zur Vermeidung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls am Zweck der Prüfung, also vorliegend der Jägerprüfung, zu orientieren. Auch der Zweck der Jägerprüfung wird in der Jägerprüfungsordnung nicht ausdrücklich beschrieben, lässt sich mit Blick auf die Prüfungsgegenstände gemäß § 3 Abs. 2 JPO jedoch verlässlich ermitteln. Entsprechend hat der Prüfungsausschuss seine Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung in der Prüfungsniederschrift vom 29. September 2006 zusammenfassend damit begründet, dass der Kläger in der mündlich-praktischen Prüfung keine ausreichenden Kenntnisse präsentiert hat, um eine sichere Jagdausübung zu gewährleisten. Die Anforderungen an eine sichere Jagdausübung waren damit Bewertungsmaßstab der Prüfungskommission bei der Bewertung der Nachprüfung, und die Gewährleistung einer sicheren Jagdausübung ist mithin auch Maßstab der nachfolgenden gerichtlichen Prüfung, ob die Annahme nicht ausreichender Kenntnisse durch den Prüfungsausschuss auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Prüfungsprotokolle eingedenk des der gerichtlichen Prüfung weitgehend entzogenen Beurteilungsspielraums der Prüfer zu beanstanden ist. Das ist nicht der Fall, wobei sich das Gericht bei der nachfolgenden Prüfung wegen der im Prüfungsrecht verankerten Mitwirkungspflicht des Prüfungskandidaten auf die konkreten Einwendungen des Klägers beschränken kann.
II. Die vom Kläger angestrebte Neubewertung setzt voraus, dass Bewertungsfehler vorliegen. Angesichts des Umstandes, dass die Antworten des Klägers im Wesentlichen mit Bewertungssymbolen protokolliert sind und aufgrund der erfolgten Einzelbewertungen feststeht, dass die so dokumentierten Leistungen nach Auffassung des Prüfungsausschusses als mit „nicht bestanden“ zu bewerten sind, kommen Bewertungsfehler an sich nur noch unter dem Aspekt in Betracht, dass der Kläger die Richtigkeit der Niederschriften substantiiert in Zweifel zieht:
Im Sachgebiet 1 war die Fähigkeit zur sicheren Jagdausübung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 JPO hinsichtlich der Kenntnis der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege und des Naturschutzes nachzuweisen.
1. Soweit der Kläger einen Bewertungsfehler damit zu begründen versucht, er habe 12 von 23 Fragen, also mehr als 50% , richtig beantwortet, kann er damit wegen des Fehlens einer mathematisierten Bewertungsvorgabe in der Jägerprüfungsordnung keinen Erfolg haben. Der Annahme eines allgemein anerkannten Bewertungsgrundsatzes, wonach die richtige Beantwortung von 50% der gestellten Fragen stets „ausreichend“ bzw. „bestanden“ ist, widerspricht die Tatsache, dass nicht alle Fragen in der mündlichen Prüfung den gleichen Schwierigkeitsgrad bzw. nicht das gleiche Gewicht haben. Soweit viele Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Grenze zwischen „ausreichend“ und „mangelhaft“ bei 50% ziehen, beziehen sich diese 50 % regelmäßig auf die erreichbare Punktzahl, bei deren Festlegung für die einzelnen Aufgaben der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und ihre Gewichtung bereits vorab berücksichtigt worden sind.
2. Die Frage nach der „Setzzeit“ beim Rotwild hat der Kläger unstreitig dahingehend beantwortet, dass diese in den Juli und August fällt. Er räumt ein, dass sie „im Wesentlichen“ in den Juni fällt, aber in Ausnahmefällen auch in den Juli und August übergehen kann, was die Prüfer hätten berücksichtigen müssen. Zunächst gilt bei verständiger Würdigung, dass Prüfungsfragen auf eine den Regelfall betreffende Antwort abzielen und nicht das Wissen über Ausnahmefälle im Blick haben. Wenn es Ausnahmen gibt und der Prüfungskandidat diesbezüglich auf die Ausnahmesituation ausdrücklich hinweist, wäre es ggf. fehlerhaft, die Antwort als vollständig unrichtig zu bewerten. Wird jedoch allein der Ausnahmefall undifferenziert als Antwort auf die Prüfungsfrage genannt, ist die Antwort in Bezug auf die Frage nach dem Regelfall unzutreffend.
3. Bezüglich der Frage nach der Brunftzeit von Damwild und Rotwild gilt hinsichtlich des Erwartungshorizonts der Prüfer grundsätzlich das zu 2. Ausgeführte entsprechend. Bereits aufgrund der Terminologie der Frage nach der „Brunftzeit“ war nicht nach einer etwaigen „Nachbrunftzeit“ gefragt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Antwort unter ausdrücklichem Hinweis auf eine etwaige „Nachbrunftzeit“ bis Dezember begründet hat.
4. Die Frage nach der Anzahl der Kälber beim Damwild hat der Kläger bezogen auf den Regelfall wiederum unzutreffend beantwortet. Die für seine Antwort angeführte Möglichkeit von Zwillingsgeburten betrifft wiederum den Ausnahmefall und ist – ohne entsprechende Kenntlichmachung – unrichtig. Es war nicht Aufgabe des Prüfers nachzuhaken, ob der Kläger ggf. an Zwillingsgeburten gedacht haben könnte, sondern der Kläger hätte das von sich aus herausstellen müssen.
5. Hinsichtlich der Aufgaben zur Identifizierung des „Rotspießergeweihs“ und des „Sikahirschgeweihs“ ist der Beklagte der Behauptung des Klägers, es seien keine Geweihe vorgelegt worden, sondern die Hirsche hätten nach der Schädelform bestimmt werden müssen, mit dem Hinweis entgegen getreten, dass in der Sammlung des Prüfungsausschusses nur Schädel mit Geweih vorhanden seien. Dem hat der Kläger nicht mehr widersprochen, so dass davon auszugehen ist, dass er seine Behauptung nicht aufrecht erhält.
6. Die Auffassung, er habe die Frage nach den Trophäen vom Fuchs zutreffend beantwortet, weil als Trophäen im weiteren Sinne neben den Fangzähnen des Fuchses auch ganze „Decken“, „Schwarten“ und „Bälge“ gelten könnten, hat er durch Vorlage eines Auszugs aus dem Buch von Krebs, „Vor und nach der Jagdprüfung“ Seite 365 zu belegen versucht. Die dortige Aussage „Auch Decken, Schwarten und Bälge sowie ganz oder in Teilen präpariertes Wild haben Trophäenwert“ kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden; denn sie steht am Ende einer umfangreichen Auflistung der tatsächlichen Trophäen, in der für Raubwild die Fangzähne ausdrücklich genannt werden. Die Frage nach den Trophäen vom Fuchs war bei verständiger Würdigung jedoch auf die eigentlichen Trophäen bezogen und nicht darauf, welchen Bestandteilen des erlegten Fuchses der ein oder andere Jäger ggf. Trophäenwert beimessen könnte.
7. Zur Frage nach Begriff und Arten der Koloniebrüter rügt der Kläger, die Bewertung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Er habe am Schaubrett nur auf die Dohle gezeigt und diese damit als „Koloniebrüter“ bezeichnet, während in der Sitzungsniederschrift unzutreffend angegeben sei, er habe Elster, Dohle, Wasserhuhn und Bläßhuhn als Koloniebrüter benannt. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung nochmals bestätigt, dass der Kläger von den ihm gezeigten Vogelpräparaten Elster, Dohle, Wasserhuhn und Bläßhuhn als Koloniebrüter benannt hat. Dem hat der Kläger zum einen nicht mehr widersprochen; zum anderen kommt dem Prüfungsprotokoll entscheidender Beweiswert zu. Insbesondere mit Blick auf das handschriftliche Protokoll erscheint die Annahme fernliegend, der Prüfer habe wissentlich vier Vogelarten als vom Kläger genannte Koloniebrüter niedergeschrieben, wenn dieser tatsächlich nur eine genannt hätte.
Im Sachgebiet 2 waren ausreichende Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 JpO hinsichtlich Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundwesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues und Wildschadenverhütung nachzuweisen.
1. Hinsichtlich der Argumentation des Klägers, er habe 14 von 28 Fragen richtig bzw. überwiegend richtig beantwortet, also mehr als 50%, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Sachgebiet 1 verwiesen werden.
2. Sofern der Kläger auf die Frage nach Wildarten, die mit dem Vorstehhund bejagt werden, seine Antwort Rehwild als vertretbar erachtet, hat der Beklagte in der Klageerwiderung überzeugend dargestellt, dass klassischerweise die Jagd auf Rehwild vom Ansitz und die Jagd auf Böcke auch auf der Pirsch erfolgt, während der Vorstehhund bei der Jagd auf Niederwild eingesetzt werde. Damit ist kein Raum mehr, die Jagd auf Rehwild mit dem Vorstehhund noch als vertretbar einzustufen, weil der Kläger bei verständiger Würdigung nach dem waidgerechten Einsatz des Vorstehhundes gefragt worden war.
3. Soweit der Kläger rügt, er habe die Frage nach weiteren Wildarten, die mit dem Vorstehhund bejagt werden, mit seiner Antwort Niederwild korrekt beantwortet, ist die Antwort auch als richtig im Sinne des Korrektursymbols (+) (richtig auf Nachfrage bzw. mit Hilfe oder unvollständig beantwortet, aber mit richtigen Anteilen) bewertet worden. Der Prüfer hat diese Antwort jedoch als „unvollständig“ angesehen, was der Kläger wiederum nicht beanstandet hat.
4. Bei der Frage „Woher kommt der Begriff Schweißhund?“ hält der Kläger seine Antwort, der Schweißhund habe eine bessere Nase, für vertretbar. Hingegen hat der Beklagte dazu in der Stellungnahme vom 6. Mai 2010 überzeugend ausgeführt, dass „Schweißhunde“ einen auf Wildblut gezüchteten und speziell ausgebildeten Geruchssinn haben. Dieser Besonderheit des „Schweißhundes“ wird die Antwort, Schweißhunde hätten eine bessere Nase, nicht gerecht. Abgesehen davon beantwortet die Antwort „Der Schweißhund hat eine bessere Nase“ die Frage nach dem Ursprung des Begriffs „Schweißhund“ schon vom Ansatz her nicht.
5. Die Frage, ob die Prüfungen VJP, Zuchtprüfungen und VGP für alle Vorstehhunde gelten würden, hat der Kläger ohne Einschränkung mit „ja“ beantwortet, während der Prüfer davon ausgeht, dass diese Prüfungen nur für reinrassige Vorstehhunde gelten. Die Argumentation des Klägers ist insoweit bereits unsubstantiiert. Er hält nämlich seine Antwort für „nicht unbedingt falsch“, weil nach Krebs a.a.O. in den meisten Bundesländern auch nicht eingetragene Hunde (ohne Ahnentafel) zu den gesetzlichen Brauchbarkeits- und Jagdeignungsprüfungen zugelassen würden. Mit diesem Verständnis der Fragestellung ist die Antwortet des Klägers hingegen unzutreffend, da in einer Jägerprüfung in Nordrhein-Westfalen die Rechtslage des Landes zugrunde zu legen ist und ferner nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Frage mit der entsprechenden Einschränkung beantwortet hat.
6. Die Aufgabenstellung der Frage nach dem „Aufbrechen von Schalenwild“ ging nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten dahin, das Aufbrechen von Schalenwild zu beschreiben. Der Kläger hat insoweit lediglich das Abtrennen von Speiseröhre und Luftröhre beschrieben, was nach der eingehenden Beschreibung des Beklagten lediglich einen geringen Teil des Vorgangs ausmacht und deshalb der Nichtbeantwortung gleichgestellt werden kann, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang - unstreitig - auch noch das erforderliche Verknoten der Speiseröhre vergessen hatte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er gefragt worden sei, ob er das „Aufbrechen“ genau so gemacht hätte, wie der Vorkandidat, und das habe er bejaht, ist ohne weiteres nicht ersichtlich, wie daraus ein Bewertungsfehler zum Nachteil des Klägers hergeleitet werden könnte: Der Kläger hat bereits nicht behauptet, dass die konkrete Frage mit ihm und dem Mitprüfling gleichzeitig und identisch abgehandelt wurde. Der Kläger hat ferner nicht behauptet, dass für den Vorkandidaten trotz der gleichen defizitären Leistung die Frage als zutreffend beantwortet gewertet worden ist. Damit ist bereits die Möglichkeit einer vergleichenden Betrachtung nicht substantiiert dargelegt worden.
Da nach § 8 Abs. 5 JpO mindestens drei Sachgebiete bestanden sein müssen, steht damit aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass der Kläger ein Bestehen der mündlich-praktischen Prüfung nicht mehr erreichen kann, so dass die nachfolgenden Ausführungen der Information der Beteiligten dienen, dass die Klage auch unter Einbeziehung der Sachgebiete 3 und 4 keinen Erfolg haben könnte, wenn man den Ausführungen zu den Sachgebieten 1 und 2 nicht folgt.
Im Sachgebiet 3, das gemäß § 8 Abs. 5 JpO für das Bestehen des mündlich-praktischen Prüfungsteils Sperrfachwirkung hat, ist die Gewährleistung einer sicheren Jagdausübung hinsichtlich Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen nachzuweisen.
1. Soweit der Kläger entsprechend seiner Widerspruchsbegründung vom 7. Juni 2007 geltend macht, er sei durch den Prüfer und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses G. verunsichert worden durch dessen Äußerungen „Geben Sie mal her, sonst machen Sie noch Schrott.“, „Geben Sie das mal her, dass dauert mir zu lange.“ und „So können wir Sie nicht auf die Jägerschaft und Menschheit loslassen.“, so bedeutet das sinngemäß, dass der Kläger außerstande gewesen sein will, seine wirklichen Kenntnisse in diesem Sachgebiet zu zeigen. Das Gleiche gilt, soweit er geltend macht, der Prüfer sei latent aggressiv und leicht cholerisch gewesen. Diese Argumentation vermag dem Klageziel einer Neubewertung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine – als zutreffend unterstellte – Leistungsbeeinträchtigung könnte nur durch eine Wiederholung der Prüfung korrigiert werden und nicht durch eine fiktive Besserbewertung im Rahmen einer Neubewertung. Da der Kläger entsprechend seinem Klageantrag keine Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung im Sachgebiet 3 anstrebt, kann damit offen bleiben, ob den monierten Äußerungen des Prüfers G. bei verständiger Würdigung überhaupt „Verunsicherungspotential“ anhaftet.
2. Sofern der Kläger hinsichtlich der Frage „Erkennen von Revolverpatronen“ das Kaliber 7,65 unstreitig nicht erkannt hat, kann er das nicht mit dem dem Prüfer unbekannten Umstand begründen, er – der Kläger – habe seine Brille vergessen und deshalb das Kaliber nicht ablesen, sondern selbst bestimmen müssen. Dieses Defizit ist der alleinigen Sphäre des Klägers zuzuweisen.
Soweit im Sachgebiet 4 gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 JpO ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Jagdrechts, der Grundsätze und wichtigen Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, Naturschutz- und Landschaftspflegerechts nachzuweisen waren, räumt der Kläger unzureichende Leistungen ein, so dass insoweit die Feststellungen des Prüfers im Prüfungsprotokoll als zutreffend angenommen werden können. Soweit der Kläger seine defizitären Leistungen damit begründet, dass er aufgrund der Behandlung durch den Prüfer G. unkonzentriert gewesen sei, könnte das aus den gleichen Gründen wie zum Sachgebiet 3 ausgeführt, lediglich eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.