Exmatrikulation wegen fehlender Hochschulreife trotz vorgelegter Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen ihre Exmatrikulation, nachdem die Universität im Zuge der Rückmeldung erkannte, dass sie nur die Fachhochschulreife besaß und damit nicht studienberechtigt war. Streitpunkt war, ob die fehlende Studienberechtigung „nach der Einschreibung bekannt geworden“ ist, obwohl das Zeugnis bei der Einschreibung eingereicht worden sein soll. Das Gericht bejahte dies: „Bekannt werden“ setze Kenntnis des zuständigen Bediensteten und eine zutreffende Würdigung der Folgen als Einschreibungshindernis voraus. Die Ermessensentscheidung zur Exmatrikulation sei verhältnismäßig; ein Ausgleich durch Studienleistungen oder Brückenkurse liege nicht vor.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Exmatrikulation wegen fehlender Hochschulreife abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Exmatrikulation nach § 51 Abs. 3 HG NRW kommt in Betracht, wenn nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und fortbestehen, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen.
Das Tatbestandsmerkmal „bekannt werden“ erfordert neben der tatsächlichen Kenntnis des zuständigen Bediensteten auch die zutreffende Würdigung der einschreibungsrechtlichen Folgen der Tatsache.
§ 51 Abs. 3 HG NRW erfasst auch Konstellationen, in denen die Hochschule bei der Einschreibung einen Rechtsanwendungsfehler begeht, etwa weil ein zutreffend ermittelter Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder falsch gewürdigt wird.
Der Zweck des § 51 Abs. 3 HG NRW, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, spricht für eine einheitliche Anwendung auf verschiedene Arten von Rechtsanwendungsfehlern bei der Einschreibung.
Fehlt die grundlegende Studienqualifikation, kann die Hochschule im Rahmen des Ermessens eine Exmatrikulation regelmäßig als verhältnismäßig ansehen, wenn ein Ausgleich durch anerkannte Qualifikationsnachweise oder erbrachte Studienleistungen nicht vorliegt.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2806/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am 00. Dezember 0000 geborene Klägerin erwarb im Mai 2004 den schulischen Teil der Fachhochschulreife und nach Ableistung eines einjährigen Praktikums Ende Juni 2005 die Berechtigung zu einem Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Klägerin begann im Wintersemester 2005/06 an der ehemaligen Gesamthochschule A. das Studium – so die Beklagte – der Betriebswirtschaftlehre Diplom II. Zum Sommersemester 2007 wechselte sie in das 4. Fachsemester des Studienganges Diplom Wirtschaftswissenschaften bei der beklagten Universität. Sie wurde mit Schreiben vom 5. April 2007 auf die der Einschreibung beizufügenden Unterlagen, u.a. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis) hingewiesen. Die Klägerin reichte nach eigenen Angaben eine Kopie ihres Zeugnisses über die Fachhochschulreife ein. Sie wurde von der Beklagten eingeschrieben. Erst im Zuge der Rückmeldung zum Wintersemester 2008/09 tauchten Zweifel an der Studienberechtigung der Klägerin auf. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 wurde sie zu einer möglichen Exmatrikulation angehört.
Mit Bescheid vom 17. April 2009 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 31. März 2009 von Amts wegen exmatrikuliert. Erst nach der Einschreibung sei durch eine Bemerkung der Klägerin oder ihrer Schwester gegenüber einer Mitarbeiterin des Prüfungsamtes bekannt geworden, dass die Klägerin lediglich über eine Fachhochschulreife verfügt, die nicht zur Aufnahme des Studiums berechtigt hätte. Weshalb dies nicht bereits bei der Einschreibung aufgefallen sei, sei nicht mehr rekonstruierbar, da die Einschreibungsunterlagen aufgrund eines Wasserschadens im Archiv der Universität abhanden gekommen seien. Die Exmatrikulation sei auch ermessensgerecht. Der Klägerin fehle die Einschreibungsvoraussetzung schlechthin und sie habe nach Angaben der Prüfungsverwaltung zwischenzeitlich weder quantitativ noch qualitativ Prüfungsleistungen erbracht, die ein Absehen von der Exmatrikulation geböten. Unter Beachtung hochschulrechtlicher Vorgaben, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebotes könne nur die Rechtsfolge der Exmatrikulation ausgesprochen werden.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 zurückgewiesen.
Am 20. Mai 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Da sie ihr Fachhochschulreifezeugnis bei der Einschreibung an der beklagten Universität vorgelegt habe, sei ihre fehlende Studienberechtigung von Anfang an bekannt gewesen. Es lägen daher die Voraussetzung für eine Exmatrikulation gemäß § 51 Abs.1 Hochschulgesetz nicht vor. Diese setze nämlich voraus, dass nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen. Jedenfalls sei die Exmatrikulation ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig. Obwohl die Unterlagen seit dem Sommersemester 2007 vorgelegen hätten, seien sie anscheinend erst im August 2008 zur Kenntnis genommen worden. Erst im Januar 2009 sei die Beklagte tätig geworden und habe ihr – der Klägerin – die Teilnahme an Prüfungen unmöglich gemacht. Zudem habe die Klägerin an der Universität C. zahlreiche Brückenkurse besucht, die zu einem Hochschulstudium qualifizierten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Exmatrikulationsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Gemäß § 51 Abs. 3 Buchstabe a) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen –Hochschulgesetz- HG vom 31. Oktober 2006 und § 7 Abs. 3 Buchstabe b) der Einschreibungsordnung der Beklagten vom 18. Mai 2000 kann eine Studierende/ein Studierender u.a. dann exmatrikuliert werden, wenn nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einschreibung der Klägerin hätte im Sommersemester 2007 abgelehnt werden müssen, da sie unstreitig nicht über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife für das Hochschulstudium bei der Beklagten verfügte und auch gegenwärtig nicht verfügt. Auch die nachträglich noch vorgelegten Belege über im Jahr 2006 an der Universität A. absolvierten Brückenkurse vermitteln ihr keine fachgebundene Hochschulreife, da sie den dritten Brückenkurs Mathematik nicht erfolgreich abgeschlossen hat und auch nicht über die erforderliche Zwischenprüfung verfügt (vgl. dazu § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981, geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1990).
Die Tatsache der fehlenden Qualifikation ist zudem erst nach der Einschreibung bekannt geworden.Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zwar ihr Fachhochschulreifezeugnis bei der Einschreibung eingereicht hatte, dass damals aber -aus welchen Gründen auch immer- dem zuständigen Mitarbeiter nicht aufgefallen ist, dass dieses Zeugnis nicht zum Studium bei der Beklagten berechtigt.
Das Tatbestandsmerkmal „bekannt werden“ i.S.d. § 51 Abs. 3 HG ist nach Auffassung des Gerichts erst dann erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete Kenntnis von der Tatsache erhält und diese Tatsache bezogen auf die Folgen für die Einschreibung zutreffend würdigt. Zumindest die Würdigung der Folgen der fehlenden Hochschulreife als zwingendes Einschreibungshindernis ist vorliegend erst nach der Einschreibung, nämlich im Zusammenhang mit der Rückmeldung für das Wintersemester 2008/09 erfolgt.
Zwar ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen, ob er auch den Fall erfasst, in dem die Behörde erst nach der Einschreibung die fehlerhafte Würdigung der Tatsache erkennt. Die Formulierung „bekannt werden“ enthält aber im Unterschied zur anderen Alternative des § 51 Abs. 3 a) HG (das nachträgliche Eintreten von Tatsachen ) eine subjektive Komponente, die auf die Kenntnis des Sachwalters abstellt.
Da § 51 Abs. 3 HG die Reaktion auf einen Rechtsanwendungsfehler bei der Einschreibung regelt und dieser sowohl darin bestehen kann, dass der zuständige Mitarbeiter der Universität den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht, nicht vollständig oder in sonstiger Weise verfälscht seiner Entscheidung zugrunde gelegt oder den von ihm zutreffend ermittelten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat, und da diese verschiedenen Arten von Rechtsanwendungsfehlern häufig nicht oder nur mit Schwierigkeiten voneinander abzugrenzen sind, ist es sinnvoll, die Regelung einheitlich auf alle Rechtsanwendungsfehler anzuwenden.
Vgl. dazu die Rechtsprechung des Großen Senates des BVerwG zu § 48 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Beschluss vom 19. Dezember 1984 -GrSen 1/84- juris-Dokument.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3 HG, dessen Ziel es ist, den Zustand der Rechtmäßigkeit wiederherzustellen. Würde die Vorschrift im Sinne der Klägerin ausgelegt, hätte dies zur Folge, dass eine versehentlich erfolgte rechtswidrige Einschreibung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dies würde unabhängig davon gelten, welche Einschreibungsvoraussetzung dem Studenten fehlt (z.B. endgültiges Nichtbestehen in dem Studiengang an einer anderen Hochschule) und unabhängig davon, welchen Vertrauensschutz der Student beanspruchen kann. Selbst bei grober Fahrlässigkeit wäre die Exmatrikulation ausgeschlossen, denn erst bei Nachweis von Zwang, arglistiger Täuschung oder einer Straftat i.S.d. § 51 Abs. 1 Buchstabe b) HG läge wieder ein Exmatrikulationsgrund vor. Die sich bei dieser Auslegung auftuende Regelungslücke spricht auch vor dem Hintergrund, dass § 51 Abs. 3 HG selbst bei zwingenden Einschreibungshindernissen als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, dafür, auf die subjektive Kenntnis des Sachwalters abzustellen. Besondere Umstände und der Vertrauensschutz des Studenten können im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden.
Die Exmatrikulation der Klägerin ist nicht ermessensfehlerhaft i. S. d. § 114 VwGO. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt und zu Recht berücksichtigt, dass der Klägerin die Einschreibvoraussetzung schlechthin, nämlich die Qualifikation für das Studium fehlt. Zudem hat die Beklagte geprüft, ob die Klägerin nach den von ihr erbrachten Studienleistungen diese fehlende Qualifikation ausgleichen kann und hat dies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Da im Vorfeld der Entscheidung bereits ein Wechsel der Klägerin an die Fachhochschule U. angeboten wurde, ist auch geprüft worden, ob die erworbenen Leistungsnachweise dort anerkannt werden. Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.