Lehramtsbefähigung: Bescheinigung weiterer Lehramtsbefähigung im Zeugnis der 2. Staatsprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte, dass im Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung neben dem Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen auch die Befähigung für Gymnasien und Gesamtschulen bescheinigt wird. Streitpunkt war, ob § 14 OVP-B den Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung ohne entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglicht und ob eine Nebenbestimmung zur Anerkennung der Ersten Staatsprüfung entgegensteht. Das VG verpflichtete den Beklagten zur Zeugniserteilung mit zusätzlicher Bescheinigung. Die in der Anerkennung enthaltene Vierjahresklausel wurde als auflösende Bedingung verstanden und im Wege der Auslegung auf den originären Erwerb nach § 8 LABG begrenzt.
Ausgang: Beklagter zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das zusätzlich die Befähigung für Gymnasien und Gesamtschulen bescheinigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bescheinigung, ob und welche (weitere) Lehramtsbefähigung nach § 14 OVP-B erworben wurde, stellt eine regelnde Entscheidung dar und kann einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW bilden.
Das Prüfungsamt ist im Wege der Annexkompetenz berechtigt und verpflichtet, im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung auch den Erwerb der hiermit verbundenen (ggf. weiteren) Lehramtsbefähigung zu bescheinigen, wenn es dies in ständiger Praxis ohnehin tut.
§ 14 OVP-B vermittelt einen Anspruch auf Bescheinigung einer weiteren Lehramtsbefähigung, wenn vor Antritt des Vorbereitungsdienstes eine weitere Erste Staatsprüfung anerkannt wurde und der Vorbereitungsdienst sowie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Einstellung absolviert bzw. bestanden wurden.
Eine Nebenbestimmung, wonach die Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung nach Ablauf einer Frist bei ausbleibender Einstellung in den entsprechenden Vorbereitungsdienst entfällt, ist regelmäßig als auflösende Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) zu qualifizieren.
Eine auflösende Bedingung zur Anerkennung der Ersten Staatsprüfung ist im Wege der Auslegung auf den originären Erwerb der Lehramtsbefähigung zu beschränken, wenn sie ersichtlich nicht den Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung nach § 14 OVP-B erfassen soll.
Leitsatz
Zum Anspruch eines Lehrers auf eine Bescheinigng über eine weitere Lehramtsbefähigung im Zeugnis über die bestandene zweite Staatsprüfung für ein Lehramt.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu erteilen, in dem neben der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule auch der Erwerb der Lehrbefähigung für das "Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen" zum 00.00.0000 bescheinigt wird.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Mit seiner Klage strebt der Kläger die Anerkennung der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen i.S.d. § 8 LABG an.
Der Kläger hat am 00.00.0000 an der Universität E. die Diplom- Physiker-Hauptprüfung bestanden. Die Bezirksregierung N. erkannte diesen Abschluss mit Bescheid vom 00.00.0000 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit den Fächern Physik und Mathematik an; die Bezirksregierung E1. erkannte diesen Studienabschluss mit Bescheid vom 21. August 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den entsprechenden Fächern an. Letztgenannte Bescheinigung enthält den Zusatz
"Die Anerkennung als Erste Staatsprüfung verliert ihre Gültigkeit nach vier Jahren, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das dieser Anerkennung entsprechende Lehramt erfolgt ist."
Ab dem 00.00.0000 absolvierte der Kläger einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen am S. -W. -Kolleg in I. , einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe I. Die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bestand der Kläger - ungeachtet der erst späteren Zeugniserteilung - am 00.00.0000 mit den erfolgreichen Unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Kolloquium.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 14 der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP-B - sinngemäß, mit dem ihm auszustellenden Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Lehrbefähigung sowohl für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen als auch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu bescheinigen.
Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Datum vom 00.00.0000 ein "Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen", das auch die Feststellung enthält, der Kläger habe damit die Befähigung zum Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Physik erworben.
Die Erteilung einer Bescheinigung über die Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, dass der Kläger nicht entsprechend der Bedingung im Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 00.00.0000 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen durchlaufen habe. Auf § 14 OVP-B könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Anerkennung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen durch die Bezirksregierung E1. nicht bedingungsfrei ausgesprochen worden sei.
Am 00.00.0000 erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch. U.a. machte er geltend, in § 14 OVP-B werde gerade der Grundstein dafür gelegt, dass der Kläger den Vorbereitungsdienst auch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen absolviert habe.
Am 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben: Es liege kein Grund vor, die Bescheidung seines Widerspruchs hinauszuzögern, so dass Klage geboten sei. Inhaltlich wiederholt der Kläger im wesentlichen seine Widerspruchsbegründung. Mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten, die Bescheinigung einer weiteren Lehramtsbefähigung auf einem Zeugnis über Zweite Staatsprüfungen sei rechtlich nicht möglich und entspreche nicht der Verwaltungspraxis, hat der Kläger ein vom Beklagten ausgestelltes "Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II" des Herrn N1. S1. vom 00.00.0000 vorgelegt, mit dem festgestellt wird, dass der Kandidat die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II und auch die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erworben hat.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu erteilen, in dem neben der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule auch der Erwerb der Lehrbefähigung für das "Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen" zum 00.00.0000 bescheinigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Überdenkungsverfahren - so der Beklagte im Schriftsatz vom 00.00.0000 - sei noch nicht abgeschlossen. Das Schreiben vom 00.00.0000 sei lediglich ein Informationsschreiben. Die Lehramtsbefähigung werde auf dem Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung nur insoweit attestiert, als der Lehramtsanwärter einen auf das Lehramt ausgerichteten Vorbereitungsdienstes abgeleistet habe. Der Nachweis einer weiteren Lehramtsbefähigung erfolge vielmehr durch Vorlage des Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung bzw. der Bescheinigung der Anerkennung als Erste Staatsprüfung für das weitere Lehramt bei den Lehrereinstellungsbehörden des Landes. Das Zeugnis für Herrn N1. S1. sei auf Grund einer anderen, dem Fall des Klägers nicht vergleichbaren Lage erteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 u.2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig:
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt eine "Bescheinigung über den Erwerb der Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen" auf der Grundlage des § 14 OVP-B. Die Vorschrift regelt konstitutiv, unter welchen Voraussetzungen mehrere Lehramtsbefähigungen erworben werden. Eine behördliche Bescheinigung, dass eine und welche (weitere) Lehramtsbefähigung erworben wurde, konkretisiert die Voraussetzungen dieser Norm aufgrund einer materiellen Prüfung auf den einzelnen Antragsteller und trifft insoweit eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Dass der Beklagte das Schreiben vom 00.00.0000 selbst nicht als Verwaltungsakt, sondern als Informationsschreiben qualifiziert, ist angesichts des maßgeblichen Empfängerhorizonts nicht von Bedeutung. Das Schreiben vom 00.00.0000 enthält bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Empfängers die behördliche Entscheidung, dass eine Bescheinigung über die Lehramtsbefähigung an Gymnasien nicht ausgestellt werden kann, weil die Anerkennung des Physik-Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht wirksam werden könne, weil der Kläger keinen Vorbereitungsdienst mehr für dieses Lehramt leisten könne und für eine Anwendung des § 14 OVP-B kein Raum sei, weil die Anerkennung des Physik-Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht bedingungsfrei erteilt sei.
II. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Bescheinigung einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen liegt durchaus im Bereich des Möglichen. Ob der etwaige Anspruch - was vorliegend streitig ist - von dem Beklagten überhaupt zu erfüllen wäre, ist letztlich eine Frage der zur Begründetheit der Klage zählenden Passivlegitimation.
III. Ein Vorverfahren gemäß §§ 68 f. VwGO ist zwar nicht durchgeführt worden. Die Klage ist jedoch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig: Über den - korrespondierend zu dem nach den obigen Ausführungen zur statthaften Klageart - statthaften Widerspruch des Klägers vom 00.00.0000 hat der Beklagte nicht entschieden. Ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO ist nicht ersichtlich; die Einlassung des Beklagten, das Überdenkungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, ist angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit, insbesondere jedoch mit Blick auf die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung und angewandte Praxis, dass die vom Kläger begehrte Bescheinigung grundsätzlich nicht ausgestellt werde, nicht überzeugend.
IV. Im übrigen wäre die Klage, wenn die begehrte "Bescheinigung" nicht als Verwaltungsakt anzusehen wäre, als allgemeine Leistungsklage zulässig.
B. Die Klage ist auch begründet.
I. Dem Erfolg der Klage steht zunächst nicht das Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten für das Ausstellen der begehrten Bescheinigung entgegen. Zutreffend ist, dass weder die OVP-B noch die ergänzend anwendbare OVP ausdrücklich regeln, dass der Beklagte, also das Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen, den Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung zu bescheinigen hätte. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Prüfungsamtes ergibt sich jedoch aus folgendem:
1. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist ein Bedürfnis an der Bescheinigung des Erwerbs einer weiteren Lehramtsbefähigung anzunehmen, weil diese verbindlich feststellt, für welches Lehramt sich der Kandidat bewerben und letztlich in den Schuldienst eingestellt werden kann. Sofern der Beklagte auf das nach seiner Einschätzung funktionierende System hinweist, dass ein Bewerber um Einstellung in ein Lehramt im Sinne des "weiteren" Lehramts der Einstellungsbehörde lediglich noch die Bescheinigung über die entsprechende weitere Staatsprüfung vorzulegen brauche, mag das regelmäßig bei Bewerbungen zum öffentlichen Schuldienst innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zutreffen, verkennt jedoch die Beweisnot bei Bewerbungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Zum anderen ist die Situation des Klägers beredtes Beispiel dafür, dass die Praxis jedenfalls bei rechtlich anspruchsvollen Fallgestaltungen - mit schwerwiegenden beruflichen und finanziellen Folgen für den Kandidaten - versagt, weil er das Bestehen der weiteren Lehramtsbefähigung im Zweifels- und Streitfalle gegenüber der jeweiligen Einstellungsbehörde je gesondert durchsetzen müßte.
2. Der Beklagte ist auch für die Bescheinigung eines "weiteren" Lehramts zuständig. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass eine entsprechende Zuständigkeit gesetzlich nicht geregelt sei, ist das zutreffend, verkennt jedoch, dass es überhaupt keine normative Regelung dafür gibt, dass der Beklagte mit dem Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung auch den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung bescheinigt. Das Prüfungsamt stellt gemäß § 15 Satz 2 OVP-B i.V.m. § 42 Abs. 1 OVP über die bestandene Zweite Staatsprüfung ein Zeugnis aus, das gemäß § 27 OVP Auskunft darüber gibt, mit welchem Erfolg der Kandidat die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP erreicht hat. Das betrifft lediglich die Inhalte, ob und mit welchen Noten der Kandidat die Zweite Staatsprüfung bestanden hat. - Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung führt jedoch - so § 1 OVP-B ausdrücklich - zur "Befähigung für ein Lehramt an Schulen in Nordrhein-Westfalen", wobei im Regelfall die Lehramtsbefähigung erworben wird, die der Ausrichtung des geleisteten Vorbereitungsdienstes gemäß § 3 i.V. m. § 5 des Lehrerausbildungsgesetzes entspricht. Obwohl weder im Lehrerausbildungsgesetz noch in den erwähnten Ordnungen des Vorbereitungsdienstes ausdrücklich bestimmt, nimmt der Beklagte in die von ihm über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung auszustellenden Zeugnisse als Zusatz auf, welche Lehramtsbefähigung "damit" erworben wurde. Der Beklagte sieht sich dazu - im Sinne einer Annexkompetenz offensichtlich zu recht - in ständiger Praxis verpflichtet und berechtigt an. Mangels sachlicher Differenzierungsgründe ist der Beklagte deshalb berechtigt und verpflichtet, im Zeugnis zu bescheinigen, wenn "damit", nämlich mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein bestimmtes Lehramt, im Einzelfall eine "weitere" Lehramtsbefähigung erworben wurde. Gerade das ist der Anwendungsbereich des § 14 OVP-B, nach dessen Wortlaut die "weitere" Lehramtsbefähigung mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein anderes Lehramt erworben wird.
II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf eine Bescheinigung über den Erwerb der ("weiteren") Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 OVP-B. Nach dieser Vorschrift erwirbt u. a. ein Lehrer, dem vor Antritt des Vorbereitungsdienstes eine weitere Erste Staatsprüfung anerkannt wurde, die Lehrbefähigung für beide Lehrämter, nachdem er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, das der Schulform entspricht, in der er in den Schuldienst eingestellt wurde, absolviert und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich abgelegt hat.
Der Kläger erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen: Ihm wurde vor Antritt des Vorbereitungsdienstes zunächst eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen anerkannt. Ebenfalls vor Antritt des Vorbereitungsdienstes wurde sein Physik-Diplom als Erste Staatsprüfung für das "Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen" anerkannt. Der Kläger hat einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen absolviert und er hat die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich abgelegt.
1. Die Anwendung des § 14 OVP-B scheitert nicht an dem Tatbestandsmerkmal "weitere Erste Staatsprüfung anerkannt". Von der Anerkennung einer "weiteren" Ersten Staatsprüfung kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift grundsätzlich zwar nur die Rede sein, wenn der Anerkennung eine andere - zur Anerkennung gestellte - Prüfungsleistung zugrunde liegt, was ggf. bei zusätzlichen Qualifikationsmaßnahmen (z.B. Erweiterungsprüfung) der Fall sein kann, während es vorliegend um die Anerkennungsentscheidungen zweier Behörden in Bezug auf die gleiche - zur Anerkennung gestellte - Prüfungsleistung (Physik-Diplom) geht. Allerdings handelt es sich bei den Entscheidungen der Bezirksregierungen N. und E1. nicht um alternative Entscheidungen, sondern um kumulative Anerkennungen im Rahmen der Kompetenzverteilung gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c) und e) der "Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen" vom 16. September 1999 (BASS 10-32 Nr. 55). Das bedeutet, dass das Physik-Diplom des Klägers die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen des § 20 LABG sowohl im Hinblick auf eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen als auch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erfüllt.
2. Soweit die Anerkennung des Physik-Diploms des Klägers als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ihre Gültigkeit nach vier Jahren verliert, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für das dieser Anerkennung entsprechende Lehramt, also einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, erfolgt ist, wird dadurch nicht der Eintritt der Wirksamkeit der Anerkennung bedingt, sondern deren etwaiger Wegfall nach (frühestens) vier Jahren. Es handelt sich also um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Diese Bedingung ist grundsätzlich wirksam. Der Kläger hat sie nicht angefochten und sie ist auch nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG. Sofern der Kläger sinngemäß einen Verstoß gegen die ratio des § 14 OVP-B rügt, wäre eine entsprechende Befristung im Anwendungsbereich des § 14 OVP-B tatsächlich sinnwidrig, weil es dort gerade darum geht, unter bestimmten Umständen für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Lehramt nicht auch den entsprechenden Vorbereitungsdienst absolvieren zu müssen. Jedoch dürfte die Bescheinung durch die Bezirksregierung E1. ersichtlich mit Blick auf einen originären Erwerb der Lehrbefähigung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erfolgt sein und insoweit ist eine auflösende Bedingung mit dem Ziel einer zeitnahen Realisierung der Ersten Staatsprüfung im Rahmen eines entsprechenden Vorbereitungsdienst sachgerecht und nicht zu beanstanden.
3. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vier-Jahres-Frist einerseits noch nicht abgelaufen ist und andererseits der Kläger ersichtlich nicht anstrebt, noch innerhalb der Frist einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen anzutreten, ist die auflösende Bedingung in der Bescheinigung vom 00.00.0000 im Wege der Auslegung auf den Fall eines Erwerbs der Lehrbefähigung nach § 8 LABG zu beschränken: Die Bezirksregierung E1. bezweckte mit der Nebenbestimmung zu der Lehramtsanerkennung den "Anreiz", dass der Kläger innerhalb von vier Jahren mit der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes den Abschluss seiner Lehrerausbildung betreibt. Darin erschöpft sich die Bedeutung, die die Einhaltung der Nebenbestimmung für die Bezirksregierung ersichtlich hatte. Dass die anerkannte Erste Staatsprüfung ggf. im Rahmen des Erwerbs von mehreren Lehramtsbefähigungen von Bedeutung sein könnte, hat die Bezirksregierung E1. soweit ersichtlich nicht in den Blick genommen. Hätte die Bezirksregierung E1. ausschließen wollen, dass die ausgesprochene Anerkennung Grundlage für einen Erwerb der weiteren Lehramtsbefähigung nach § 14 OVP-B werden dürfe, hätte sie ihre Anerkennungsentscheidung anders formulieren bzw. anders bedingen müssen.
4. Was die Form der begehrten Bescheinigung anbelangt, folgt aus den obigen Ausführungen zur Passivlegitimation des Beklagten, dass mangels sachlicher Differenzierungskriterien entsprechend der Praxis des Beklagten, den Erwerb der mit der bestandenen Zweiten Staatsprüfung erworbenen Lehramtsbefähigung auf dem Zeugnis zu bescheinigen, zu verfahren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.