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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 K 2070/08·27.01.2009

Befreiung von Studienbeiträgen bei Kinderbetreuung auch im Zweitstudium – §3 Abs.1 StBAG-VO nichtig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Befreiung von Studienbeiträgen wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder; die Hochschule lehnte mit Verweis auf § 3 Abs. 1 StBAG-VO ab, weil sie sich in einem Zweitstudium befinde. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage statt und erklärte § 3 Abs. 1 StBAG-VO für nichtig. Die Vorschrift widerspricht § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW; die Befreiung kann auch Studierenden mit einem bereits erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss zustehen.

Ausgang: Klage auf Befreiung von Studienbeiträgen wegen Kinderbetreuung stattgegeben; § 3 Abs. 1 StBAG-VO für nichtig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine durch Rechtsverordnung vorgenommene Beschränkung des Befreiungstatbestands nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW auf Erststudiengänge ist mit dem Gesetz nicht vereinbar und daher nichtig.

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§ 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW gewährt auf Antrag eine Befreiung von Studienbeiträgen wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder; diese Befreiung ist nicht sachgerecht auf Studierende bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschränkt.

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Der Verordnungsgeber ist nicht ermächtigt, durch Ausführungsbestimmungen den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandard der Befreiungstatbestände zugunsten der Beitragspflichtigen zu beschränken.

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Die verfassungsrechtlich begründeten Schutzinteressen minderjähriger Kinder und erziehender Eltern sowie die typischerweise geringere Inanspruchnahme von Hochschulleistungen rechtfertigen die Gewährung der Befreiung unabhängig davon, ob ein Erst- oder Zweitstudium vorliegt.

Relevante Normen
§ StBAG § 18 Abs 3, StBAG § 19, StBAG-VO § 3 Abs 1§ 3 Abs. 1 StBAG-VO§ 18 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW§ 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW§ 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW§ 113 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

§ 3 Abs. 1 StBAG-VO ist mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 StBAG nicht vereinbar und daher nichtig. Auch Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben, können für ein nachfolgendes Studium (namentlich für ein Zweitstudium) die Befreiung von Studienbeiträgen wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder erhalten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2008 verpflichtet, die Klägerin für das Sommersemester 2008 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei am 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 geborene Kinder. Sie studierte an der Fachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) in F. , einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule, und schloss dort im April 2003 das Studium zur Diplom-Kauffrau erfolgreich ab. Zum Wintersemester 2007/2008 schrieb sie sich bei der Beklagten im Studiengang Wirtschaftspädagogik ein, wobei sie in das 3. Fachsemester eingestuft wurde.

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Am 11. März 2008 beantragte die Klägerin, im Sommersemester 2008 vom Studienbeitrag wegen "Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern" bzw. wegen Vorliegens einer unbilligen Härte befreit zu werden.

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Mit Bescheid vom 19. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung wegen Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern mit der Begründung ab, gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - würden Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt. Die Klägerin habe jedoch bereits ein Studium abgeschlossen. Der Härteantrag blieb - soweit ersichtlich - unbeschieden.

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Am 8. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht sie geltend, das Studium der Wirtschaftspädagogik sei nicht als Zweitstudium, sondern als Aufbau und Fortführung des ersten Studiums anzusehen, um ihr das Berufsziel der Diplom-Handelslehrerin zu ermöglichen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2008 zu verpflichten, sie - die Klägerin - für das Sommersemester 2008 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin befinde sich im Zweitstudium und sei mithin gemäß § 3 Abs. 1 StBAG-VO nicht antragsberechtigt.

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Auf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte erklärt, dass die Klägerin vorbehaltlich der Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO einen Anspruch darauf hätte, von der Studienbeitragspflicht befreit zu werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 4 K 4128/07 und 4 K 5678/08 sowie die zugehörigen beigezogen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 ist rechtswidrig, denn die Klägerin hatte im Sommersemester 2008 einen Anspruch darauf, vom Studienbeitrag befreit zu werden, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Universität E. -F. über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) vom 23. Juni 2006 ist - entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) - Studierenden für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht höchstens für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs zu gewähren. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen Voraussetzungen u. a. im Sommersemester 2008 erfüllt hat, ist unstreitig. Damit fehlt der Beklagten jedenfalls in ihrer Beitragssatzung eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Befreiungsantrags. Die Beklagte kann die Ablehnung des Antrags nicht darauf stützen, die Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - als Studierende im Zweitstudium nicht antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift werden Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt.

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Diese Regelung wirft mehrere rechtliche Probleme auf, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch dahinstehen können. Zum einen stellt sich die Frage, wie weit § 3 Abs. 1 StBAG-VO angesichts der grundsätzlichen Berechtigung der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1 StBAG, auf die Erhebung von Beiträgen gänzlich zu verzichten, die Hochschulen verpflichten kann, von grundsätzlich möglichen Befreiungsmöglichkeiten abzusehen. Indes nimmt § 3 Abs. 1 StBAG-VO eine solche Einschränkung vor und ist für die Beklagte grundsätzlich bindend. Zum anderen stellt sich die Frage, ob § 3 Abs. 1 StBAG einschränkend auszulegen ist, ob nämlich ein Studium an einer privaten (Fach-) Hochschule nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StBAG-VO überhaupt studienbeitragsrechtlich als "Erststudium" gewertet werden kann.

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All das bedarf keiner weiteren Klärung, denn die mit § 3 Abs. 1 StBAG-VO bewirkte Beschränkung der Befreiung vom Studienbeitrag wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder auf Erststudierende ist nichtig. § 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO ist mit der höherrangigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW nicht vereinbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die amtliche Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist.

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Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW wird auf Antrag von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss enthält das StBAG weder allgemein noch in § 8 Abs. 3 StBAG speziell. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW um einen Mindeststandard, denn der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 Satz 4 StBAG NRW die Hochschulen lediglich dazu ermächtigt, in ihren Beitragssatzungen ggf. weitere Befreiungstatbestände zu schaffen.

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Der Verordnungsgeber der StBAG-VO ist vom Landesgesetzgeber auch nicht durch § 19 StBAG ermächtigt worden, den Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG in der geschehenen Weise einzuschränken: Bezüglich der hier interessierenden Befreiung von Studienbeiträgen enthält die Ermächtigungsnorm in Absatz 1 Satz 2 folgende Regelung:

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"Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung und den Erlass der Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen."

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Diese Terminologie erfasst bei verständiger Würdigung auch die "Befreiung" von Studienbeiträgen. Soweit hierdurch nicht nur zum Erlass von Vorschriften über die Ausführung des Gesetzes ermächtigt werden soll, deutet die Formulierung "weitere Bestimmungen" allerdings nach allgemeinem Sprachverständnis bereits darauf hin, dass damit nur die Ermächtigung zur Regelung "zusätzlicher" Befreiungstatbestände und nicht zu einschränkenden Regelungen erteilt werden soll. Das wird im übrigen durch die amtliche Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 53 f) bestätigt. Dort heißt es auszugsweise:

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"Nach Absatz 1 Satz 2 können per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen insbesondere von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 vorgesehen werden ...".

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Von Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW ist a.a.O. nicht die Rede. Im übrigen wäre es mit dem Vorrang des Gesetzes nicht vereinbar, wenn es dem Verordnungsgeber überlassen bliebe, gesetzlich begründete Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht im Verordnungswege zu beseitigen.

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Dass allein dieses Verständnis des Gesetzes zutreffend ist mit der Folge, dass der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW auch den Studierenden zugute kommt, die bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, zeigt die amtliche Gesetzesbegründung zu § 8 StBAG (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 39 f).

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Bestätigt wird dieses Normverständnis schließlich durch die Amtliche Begründung - a.a.O. - zu § 8 Abs. 3 StBAG. Dort wird die Befreiungsmöglichkeit wegen Pflege und Erziehung von Kindern wie folgt begründet:

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"Im Falle der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist die Befreiung gerechtfertigt durch das besondere, verfassungsrechtlich untermauerte Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder (Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie) und der Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG). Zudem werden aufgrund der Kinderbetreuung die Hochschulleistungen typischerweise in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen als bei kinderlosen, nicht betreuenden Studierenden. Diese verringerte Inanspruchnahme der Hochschulleistungen ist abgabenrechtlich relevant, da sie nicht einem ausschließlich freien Wunsch der betreuenden Studierenden entspricht, sondern einer gesetzlichen Rechtspflicht zur elterlichen Sorge Rechnung trägt."

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Diese Begründungsansätze rechtfertigen keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweitstudium, denn beide Begründungen treffen auf ein Erst- und Zweitstudium in gleicher Weise zu. Auch im Lichte von Sinn und Zweck des konkreten Befreiungstatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW ist somit die Einschränkung in § 3 Abs. 1 StBAG NRW auf ein Erststudium durch die Ermächtigungsnorm des § 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG-VO nicht gedeckt. Das hat die Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zur Folge, die, da es sich um eine untergesetzliche Norm handelt, das Gericht im Rahmen seiner inzidenten Normenkontrolle feststellen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung zur Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat; würde die Vorschrift für wirksam gehalten werden, wäre im übrigen vor grundsätzlicher Bedeutung, ob ein an einer privaten Hochschule absolviertes und privat finanziertes Erststudium im Sinne des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zum Ausschluss der Befreiung führen kann.