Ersatzschulfinanzierung NRW: Dachsanierung und Wasserschaden keine Bauunterhaltung
KI-Zusammenfassung
Der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule wandte sich gegen die Festsetzung des Landeszuschusses 2010 und begehrte höhere Erstattung unter dem Titel „Bauunterhaltung“. Nach teilweiser Erledigung durch Änderungsbescheid stellte das VG das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten für die Konjunkturpaket-II-Dachsanierung, die Wasserschadensbeseitigung und eine Feuertreppe seien keine Bauunterhaltung, sondern (überwiegend) Schulbaumaßnahmen bzw. nicht erforderliche Ausgaben. Eine Feuertreppe sei mangels tatsächlicher Nutzung des Dachgeschosses nicht bauordnungsrechtlich geboten.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung teilweise eingestellt; im Übrigen Klage auf höhere Zuschussfestsetzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bauunterhaltungskosten im Sinne der Ersatzschulfinanzierung erfassen einfache Instandhaltungs-, Reparatur- und laufende Unterhaltungsmaßnahmen, nicht jedoch nicht unerhebliche Bauvorhaben wie bauliche Instandsetzungen oder Umbauten zur Schaffung zusätzlichen Schulraums.
Maßnahmen, die der Dachsanierung und der Schaffung zusätzlichen Schulraums dienen und als zweckgebundene Investitionsförderung (z.B. Konjunkturpaket II) ausgestaltet sind, sind als Schulbaumaßnahmen/Bauinvestitionen einzuordnen und nicht als Bauunterhaltung pauschal refinanzierbar.
Schulbaumaßnahmen sind nach § 110 SchulG NRW grundsätzlich nicht als Zuschusspositionen erstattungsfähig; bezuschusst werden auf Antrag nur Darlehenszinsen für notwendige Schulbaumaßnahmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Aufwendungen zur Beseitigung eines durch Dritte verursachten Schadens sind nicht als Bauunterhaltung refinanzierbar, wenn es sich um Sanierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen bzw. reine Schadensbeseitigung handelt und vorrangig Ersatzansprüche gegen die Verantwortlichen bestehen.
Kosten für brandschutzbezogene Anlagen (z.B. Feuertreppe) sind nur dann als erforderliche Ausgaben/Verkehrssicherungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die hierfür maßgebliche Pflicht (etwa wegen tatsächlicher Nutzung und erforderlicher Rettungswege) überhaupt entstanden ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 71 % und der Beklagte zu 29 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Der Kläger ist der Schulträger des B. Berufskollegs E. , welches auf dem Betriebsgelände der M. -Klinik E. eine staatlich genehmigte Ersatzschule für lernbehinderte und erziehungsschwierige Schülerinnen und Schüler betreibt.
Am 7. Mai 2009 beantragte der Kläger bei der Projektgruppe „Konjunkturpaket II“ der Stadt E. Geldmittel für die Sanierung des Daches des Schulgebäudes und den Ausbaus des Dachgeschosses, das für schulische Zwecke genutzt werden sollte. Dem Antrag wurde durch Bescheid vom 26. Oktober 2009 mit der Zweckbindung „Dachsanierung, Schaffung von Schulraum“ stattgegeben. Die bewilligten Mittel waren zweckgebunden für die Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung, Abbrucharbeiten und Drempelerhöhung, Austausch und Ergänzung der Fenster im Dachgeschoss, Hausschwammsanierung im Dachbereich sowie Installation eines Blitzschutzes.
Mit der Planung des Bauvorhabens, der Überwachung der Bauarbeiten und der Betreuung des Bauobjekts beauftragte der Kläger die Firma Ingenieurbüro I. GmbH, B1. . Nach der Planung des Ingenieurbüros sollte das Gebäude durch Auftragen einer Notabdichtung (Abdichtung des Dachbodens mittels Dachschweißbahnen) vor dem Eindringen von Regenwasser geschützt werden. Mit der Erstellung der Notabdichtung beauftragte das Ingenieurbüro I. die Firma X. Überdachungen GmbH, E. . Mit dem Abriss des vorhandenen Dachgiebels, Drempels und Dachstuhls sowie der Errichtung des neuen Dachstuhls beauftragte das Ingenieurbüro I. die Firma D. G. A. GmbH, E. . Die Abbrucharbeiten führte die Firma Abbruchtechnik V. im Auftrag der Firma G. durch.
Mit den Arbeiten an dem Dachgeschoss wurde am 7. Juli 2010 begonnen, nachdem zuvor im Schulgebäude eine umfassende Hausschwammsanierung vorgenommen worden war. Infolge der Arbeiten an dem Dachgeschoss (Abdichtung des Dachbodens mittels Schweißbahnen) kam es zu einem Wasserschaden, deren Beseitigung in den Jahren 2010 und 2011 Kosten in Höhe von insgesamt 108.681,59 Euro verursachten.
Der Kläger holte zu dem Wasserschaden eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. X1. N. ein. In seinem Gutachten vom 15. September 2010 führte er unter anderem aus, dass zu vermuten sei, dass die Abbrucharbeiten mit einer geringen Sorgfalt ausgeführt worden seien, so dass es zu ausgeprägten Beschädigungen der Notabdichtung gekommen sei. Hierdurch sei es zu fortlaufenden Wasserschäden gekommen.
Der Kläger machte gegen die Firma Ingenieurbüro I. GmbH und D. G. A. GmbH Schadensersatz im Klagewege geltend, nachdem deren Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung abgelehnt hatte. Der Prozess endete durch Prozessvergleich vor dem Landgericht E. am 15. September 2014. Der Vergleich sieht die Zahlung einer Vergleichssumme von insgesamt 41.500,00 € vor.
In der Jahresrechnung 2010 machte der Kläger bei dem Beklagten unter dem Titel °°°°°° (Bauunterhaltung) für das Jahr 2010 Kosten von insgesamt 91.339,62 Euro geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den Eigenleistungen des Klägers im Rahmen der Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“, Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden sowie sonstigen Kosten der Unterhaltung des Schulgebäudes zusammen.
Die Bezirksregierung B1. setze den Landeszuschuss für das Jahr 2010 durch Bescheid vom 4. April 2014 auf 943.344,10 Euro fest und forderte die Klägerin wegen bereits gezahlter Abschläge zur Rückzahlung von 38.651,47 Euro auf. Hierbei setzte sie unter dem Titel „Bauunterhaltung“ abweichend vom Antrag des Klägers nur 3.039,89 Euro an. Nach der Prüfbemerkung zum Bescheid ging die Bezirksregierung B1. davon aus, dass die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“ stehenden Ausgaben in Höhe von 62.300,89 Euro nicht refinanzierungsfähig seien. Auch hinsichtlich der aufgrund des Wasserschadens durchgeführten Sanierungsarbeiten seien Kosten in Höhe von 14.743,27 Euro nicht zu berücksichtigen gewesen.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 24. April 2014 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, bei den geltend gemachten Ausgaben handele es sich um Kosten der Bauunterhaltung. Die Dachsanierung und auch die Hauschwammbeseitigung hätten der Werterhaltung des Schulgebäudes gedient. Zudem sei auch der im Rahmen der Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“ entstandene Eigenanteil als Bauunterhaltung erstattungsfähig.
Die Erneuerung des Daches stelle keine investive Maßnahme dar. Sie habe keine erhebliche Veränderung des Schulgebäudes in seinem Bestand zur Folge. Das Dachgeschoss habe wegen Baufälligkeit vollständig abgerissen und erneuert werden müssen. Im Zuge dessen sei weder das Dachgeschoss noch das übrige Schulgebäude vergrößert oder verkleinert worden. Die im Zusammenhang mit dem Dachausbau errichtete Feuertreppe habe zudem der Verkehrssicherungspflicht gedient.
Die umfangreichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wasserschäden seien zur Erhaltung des Schulgebäudes erfolgt.
Dem gerichtlichen Vergleich habe er wegen des auf die Schäden anzurechnenden Vorteilsausgleichs (Alt für Neu) und zur Vermeidung von Kostenrisiken durch Einholung von Sachverständigengutachten zugestimmt.
Durch Änderungsbescheid vom 26. Januar 2015 setzte die Bezirksregierung B1. den Landeszuschuss für das Jahr 2010 auf 954.374,56 Euro fest und forderte die Klägerin wegen bereits gezahlter Abschläge zur Rückzahlung von nunmehr 27.621,01 Euro auf. Die Änderung erfolgte auf Grund der Korrektur einer falsch zugrundegelegten Gesamtsumme bei dem Titel der Bauunterhaltung. Es wurde lediglich der Restbetrag des Kontoblattes 604261 (80.084,05 Euro) berücksichtigt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit der Landeszuschuss von 943.344,10 Euro durch den Änderungsbescheid vom 26. Januar 2015 auf 954.374,56 Euro festgesetzt worden ist, in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, den im Änderungsbescheid vom 26. Januar 2015 festgesetzten Landeszuschuss auf 981.955,57 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Bezirksregierung B1. aus, dass die Erneuerung eines baufälligen Daches sicherlich zu einer Wertsteigerung führen würde. Somit wäre eine Investition gegeben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahme Bestandteil der Förderung aus Mitteln des „Konjunkturpaketes II“ gewesen sei. In diesem Rahmen seien nur Investitionen förderfähig gewesen. Bereits aus diesem Zusammenhang sei eine Investition zu unterstellen. Zudem habe die Maßnahme ursprünglich zu einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses führen sollen. Somit wäre ein Umbau gegeben gewesen. Dass diese Nutzungsänderung nicht zum Tragen gekommen sei, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Zusammenfassend könnten die aufgeführten Kosten nur als investive Aufwendungen bewertet werden. Diese fänden bei der Ersatzschulfinanzierung nur in Form einer Darlehnsbezuschussung nach § 110 SchulG NRW Berücksichtigung.
Neben den investiven Ausgaben mache der Kläger Ausgaben im Rahmen eines Wasserschadens geltend. Dieser Wasserschaden sei jedoch durch Dritte verschuldet worden. Etwaige Ansprüche müssten entsprechend geltend gemacht werden. Soweit eine Schadensbegleichung nicht oder wie hier nur teilweise herbeigeführt worden sei, könne dies nicht zu Lasten des Landes und somit des Steuerzahlers gehen.
Durch Beschluss vom 26. Mai 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 26. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung des Landeszuschusses, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (SchulG NRW) und der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18. März 2005, geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (FESchVO).
In Anwendung dieser Vorschriften hat die Bezirksregierung B1. in dem streitbefangenen Festsetzungsbescheid der Klägerin zu Recht die geltend gemachten Kosten in Höhe von 77.044,16 Euro nicht berücksichtigt. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Positionen nicht um solche der Bauunterhaltung.
Genehmigte Ersatzschulen haben gemäß § 105 Abs. 1 SchulG NRW Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung der folgenden Regelungen des Schulgesetzes.
Aus § 108 Abs. 3 SchulG NRW folgt, dass Bauunterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich refinanzierbar sind. Dabei sieht die Vorschrift für diese Ausgaben die Möglichkeit einer pauschalen Refinanzierung vor, die nach Haushaltstiteln konkretisiert und in der Jahresrechnung der Ersatzschule (sog. Titel) umgesetzt ist.
Die vom Kläger beantragten Kostenpositionen lassen sich jedoch hinsichtlich der mit der Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“ in Verbindung stehenden Ausgaben in Höhe von 50.265,11 Euro (1.), der aufgrund des Wasserschadens durchgeführten Sanierungsarbeiten in Höhe von 14.743,27 Euro (2.) und der Kosten für die Errichtung der Feuertreppe in Höhe von 12.035,78 Euro (3.) keinem Titel der Bauunterhaltungskosten zuordnen.
1. Die Kosten, die mit der Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“ in Verbindung stehen, sind nicht refinanzierbar. Die Dachsanierung und Schaffung von neuem Schulraum stellt keine Bauunterhaltungsmaßnahme, sondern eine Schulbaumaßnahmen im Sinne von § 110 SchulG NRW dar.
Bauunterhaltungsmaßnahmen sind einfache Instandhaltungsarbeiten, einfache Reparaturarbeiten und laufende Unterhaltungsmaßnahmen, während es sich bei den Schulbaumaßnahmen nach § 110 SchulG NRW um nicht unerhebliche Bauvorhaben handelt. Nach Absatz 2 stellen insbesondere die bauliche Instandsetzung sowie der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum Schulbaumaßnahmen dar. Nach § 7 Abs. 1 FESchVO gehören zu den bezuschussungsfähigen Vorhaben auch Sanierungsvorhaben.
Die Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“ umfasste die Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung, Abbrucharbeiten und Drempelerhöhung, Austausch und Ergänzung der Fenster im Dachgeschoss, Hausschwammsanierung im Dachbereich sowie Installation eines Blitzschutzes. Dies diente der Dachsanierung und der Schaffung neuen Schulraums. Beide Maßnahmen zählen nach den obigen Ausführungen zu den Schulbaumaßnahmen.
Darüber hinaus stellte die Fördermaßnahme eine Bauinvestition dar und ist auch unter diesem Aspekt den Schulbaumaßnahmen zuzuordnen.
Eine Investition zeichnet sich dadurch aus, dass die zielgerichtete Verwendung der durch die Finanzierung beschafften Finanzmittel im Mittelpunkt steht. Das „Konjunkturpaket II“ sah die zweckgebundene Verwendung der Mittel für die Dachsanierung und die Schaffung von Schulraum vor. Zudem beruht die Fördermaßnahme „Konjunkturpaket II“ auf dem Zukunftsinvestitionsgesetz und dem Investitionsförderungsgesetz NRW, welche die Förderung durch Investitionen regeln.
Nach § 106 Abs. 2 Nr. 2e) SchulG NRW gehören Bauinvestitionen zu den Schulbaumaßnahmen.
Schulbaumaßnahmen sind jedoch gem. § 110 Abs. 1 SchulG NRW nicht an sich förderfähig. Auf Antrag werden lediglich die Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist.
Ein solches Darlehen bzw. ein solcher Antrag liegen nicht vor.
Darüber hinaus entfällt nach § 7 Abs. 6 FESchVO eine Bezuschussung, wenn die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen wurde, so wie es hier der Fall ist.
2. Auch die geltend gemachten Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens stellen keine Bauunterhaltungskosten dar. Aufgrund des Wasserschadens musste das Schulgebäude saniert und Instand gesetzt werden. Beides ist nach der Definition dem Bereich der Schulbaumaßnahme zuzuordnen.
Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass der Wasserschaden aufgrund fehlerhafter Arbeiten von Dritten eingetreten sei. Diesen gegenüber besteht ein Schadensersatzanspruch für die geltend gemachten Kosten. Vor allem, da es sich bei den Arbeiten, für die die Kostenerstattung verlangt wird, um solche der reinen Schadensbeseitigung handelt (Entfernung der Zwischendecke, Entfeuchtung der Schulräume, Gutachten zum Wasserschaden und raumakustische Beratung). Dass der Kläger vor dem Landgericht E. einen Vergleich geschlossen hat, ändert nichts an der grundsätzlichen Schadensbeseitigungspflicht durch die Verantwortlichen.
3. Letztlich unterfallen auch die Kosten für die Feuertreppe in Höhe von insgesamt 12.035,78 Euro nicht den Bauunterhaltungskosten.
Die Errichtung der Feuertreppe stellt keine erforderliche Ausgabe im Sinne des § 105 Abs. 1 SchulG NRW dar.
Zwar trifft die Auffassung des Klägers zu, dass Kosten zur Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten zu den Bauunterhaltungskosten zählen. Dies ist der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes zu entnehmen. Danach dient die Bauunterhaltung neben der Werterhaltung auch dem Erhalt der Sicherheit von baulichen Anlagen.
Jedoch ist vorliegend die Pflicht zur Errichtung der Feuertreppe als Verkehrssicherungspflicht noch gar nicht entstanden. Zur Errichtung der Feuertreppe wäre der Kläger gem. § 36 Abs. 1 und 3 der Bauordnung NRW (BauO NRW) nur verpflichtet, wenn auch eine tatsächliche Nutzung des Dachgeschosses stattfinden würde. Der Kläger trägt jedoch selber vor, dass ein Innenausbau des Dachgeschosses nicht mehr stattfinden werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als die Beteiligten übereinstimmend den Streitstand in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, da die Bezirksregierung B1. den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufgehoben hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Es war auch keine andere Würdigung angezeigt, da die geänderte Festsetzung des Landeszuschusses auf einer fehlerhaften Berechnung des Beklagten beruhte. Auch aus § 156 VwGO folgt keine andere Kostenentscheidung, da die Zugrundelegung eines falschen Kontoblattes für den Kläger nicht offensichtlich erkennbar war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.