Schülerfahrkosten: Analoge Anwendung des § 9 Abs.1 SchfkVO auf Realschulen mit bilingualem Bildungsgang
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schülerfahrkosten für den Besuch einer Realschule im bilingualen Zweig; die Behörde verwies auf die nächstgelegene Realschule. Streitfrage war, ob die für Gymnasien geregelte Privilegierung bilingualer Bildungsgänge nach § 9 Abs. 1 SchfkVO analog auf Realschulen anzuwenden ist. Das VG bejaht die Analogie wegen einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlagen und hebt den Ablehnungsbescheid auf.
Ausgang: Klage auf Bewilligung von Schülerfahrkosten für Realschule mit bilingualem Zweig stattgegeben; Bescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelung über die ‚nächstgelegene Schule‘ in § 9 Abs. 1 SchfkVO ist bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke analog auch auf Realschulen mit eingeführtem bilingualem Bildungsgang anwendbar, wenn die Interessenlage vergleichbar ist.
Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn der Verordnungsgeber nach Einführung eines Bildungsgangs die Verordnung nicht angepasst hat und sich keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Schulformen ergeben.
Die Vergleichbarkeit der Interessen ist insbesondere gegeben, wenn die Voraussetzungen und Inhalte des bilingualen Bildungsgangs für die maßgebliche Jahrgangsstufe an Gymnasium und Realschule identisch geregelt sind.
Finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen innerhalb der bestehenden Rechtslage keine unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern vergleichbarer bilingualer Bildungsgänge.
Leitsatz
Nächstgelegene Schule i.S.d. § 9 Abs. 1 SchfkVO kann bei Realschulen die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang sein (analoge Anwendung der Regeln für Gymnasien mit bilingualem Bildungsgang auf Realschulen).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2010 verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2010/11 die Schülerfahrkosten für ihre Tochter K. zum Besuch der B. -G. -Realschule zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Tochter K. der Klägerin besuchte im Schuljahr 2010/11 die Klasse 5 der B. -G. Realschule im bilingualen Zweig.
Auf den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2010 die Übernahme von Schülerfahrkosten ab. Die nächstgelegene Realschule sei die F. -L. -Realschule; der Schulweg zu dieser Schule betrage weniger als die erforderlichen 3,5 km.
Am 30. April 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie u.a. geltend, die B. -G. -Realschule sei bewusst gewählt worden, da sie einen bilingualen Zweig anbiete, in dem drei Nebenfächer in Englisch unterrichtet würden. Eine Anmeldung an der F. -L. Schule sei daher für die Tochter nicht in Betracht gekommen.
Am 18. Mai 2011 hat eine mündliche Verhandlung vor der Berichterstatterin als Einzelrichterin stattgefunden. Die Beteiligten haben sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache mit einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer einverstanden erklärt und haben auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2010 zu verpflichten, der Klägerin für das Schuljahr 2010/11 die Schülerfahrkosten für ihre Tochter K. zum Besuch der B. -G. -Realschule zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Regelung über den bilingualen Bildungsgang am Gymnasium nicht auf die Realschule übertragbar sei. Es sei weder eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 SchfkVO geboten noch eine verfassungskonforme Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat für das maßgebliche Schuljahr 2010/11 einen Anspruch auf die Bewilligung von Schülerfahrkosten für ihre Tochter K. und wird durch den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2010 in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Anspruchsgrundlage hierfür sind §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1, 97 des Schulgesetzes NRW (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO), wonach zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten gehören, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 SchulG und zurück notwendig entstehen.
Soweit gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO Fahrkosten unter anderem dann notwendig entstehen, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe I in der einfachen Entfernung mehr als 3,5 km beträgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Länge des Schulwegs der Tochter der Klägerin zur besuchten B. -G. -Realschule über dieser Entfernungsgrenze liegt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten jedoch, ob nicht die F. -L. -Realschule für die Tochter der Klägerin nächstgelegene Realschule im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO ist, bei deren Besuch Schülerfahrkosten nicht entstehen würden. Nach dieser Vorschrift ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform (hier: Realschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Die Tochter der Klägerin kann nach Auffassung des Gerichts nicht auf die F. -L. -Realschule als nächstgelegene Schule verwiesen werden. Die in § 9 Abs. 1 SchfkVO enthaltene Regelung für gymnasiale bilinguale Bildungsgänge ist analog auch auf Realschulen mit bilingualem Bildungsgang anzuwenden, da die Schülerfahrkostenverordnung insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält, die wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine Analogie zu schließen ist.
Die Schülerfahrkostenverordnung enthält für Realschulen mit bilingualem Bildungsgang keine Regelung. Sie regelt ausdrücklich das Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang und enthält in § 9 Abs. 7 SchfkVO auch Regelungen dazu, dass Schulen mit einem unterschiedlichen Angebot von Fremdsprachen oder einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten begründen. Es ist davon auszugehen, dass nach Einführung des bilingualen Bildungsganges zum Schuljahr 2007/08 auch an Realschulen vergessen wurde, die Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung entsprechend zu überarbeiten. Ursprünglich gab es nur an Gymnasien einen entsprechenden Bildungsgang, so dass die Beschränkung auf das Gymnasium keine Entscheidung des Verordnungsgebers indiziert, dass lediglich dieser bilinguale Bildungsgang begünstigt werden sollte.
Aus der von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Kleinen Anfrage im Landtag von 2004 ergibt sich nichts anderes. Damals existierte noch kein bilingualer Bildungsgang an der Realschule; es hatte in den Jahren zuvor lediglich ein entsprechender Schulversuch an einzelnen Realschulen stattgefunden, auf den sich die Anfrage und die Antwort bezieht. Auch die Antwort auf die in die Zukunft gerichteten Fragen 4 und 5 ist wiederum von der Annahme getragen, dass die bilingualen Angebote an der Realschule zu den "weiteren Angeboten zum bilingualen Lernen" gehören werden und geht damit gerade nicht von der Einführung eines bilingualen Bildungsganges an Realschulen aus. Dieser ist jedoch seit dem Schuljahr 2007/08 auch an der Realschule eingeführt worden. Für die Sekundarstufe I sind im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 15. April 2007 die Voraussetzungen dieses Bildungsganges einheitlich für Gymnasium und Realschule geregelt (BASS 13-21 Nr. 5). In diesem Erlass wird der bilinguale Bildungsgang ausdrücklich abgegrenzt zu anderen bilingualen Angeboten, die phasenweise oder in Modulform erfolgen können. Für die Zeit nach 2007 liegen aber offensichtlich keine parlamentarischen Äußerungen mehr vor, die sich mit der konkret eingeführten Form des bilingualen Unterrichts an Realschulen und den Folgen für die Schülerfahrkosten befassen.
Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 SchfkVO für den gymnasialen bilingualen Bildungsgang zu schließen, da insoweit eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, Schülerinnen und Schüler unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie eine Realschule oder ein Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang besuchen. Schülerfahrkosten werden in der Regel schuljahresweise bewilligt (vgl. § 4 Abs. 2 SchfkVO), so dass vorliegend allein auf die Jahrgangsstufe 5 abzustellen ist. In dieser Jahrgangsstufe sind die Bestimmungen für den bilingualen Bildungsgang an Gymnasien und Realschulen identisch. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass am Gymnasium spezielle Abschlüsse erworben werden können, die eine Sonderbehandlung gegenüber der Realschule rechtfertigen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Abstellen auf mögliche Abschlüsse verbietet sich - ungeachtet der gebotenen jahrgangsweisen Betrachtung - schon deshalb, weil nie sicher ist, ob die Schülerin oder der Schüler den bilingualen Bildungsgang bis zum Abschluss durchläuft oder ob dieser in der Jahrgangsstufe II überhaupt angeboten wird. Zudem sieht der o.g. Erlass in Ziffer 4.3 vor, dass alle Schüler, die einen bilingualen Bildungsgang in der Sekundarstufe I (an Realschule oder Gymnasium) erfolgreich absolviert haben, eine zusätzliche Bescheinigung zum Abschlusszeugnis erhalten, in der die Fächer und Klassen des bilingualen Unterrichts ausgewiesen sind. Schließlich sind die zusätzlichen Abschlüsse nach der Sekundarstufe II des Gymnasiums, wie etwa AbiBac oder CertiLingua, keineswegs automatisch mit einem bilingualen Bildungsgang am Gymnasium verbunden; für sie gelten vielmehr zusätzliche Bedingungen. Der normale bilinguale Bildungsgang führt auch in der Sekundarstufe II lediglich zu einem Vermerk im Abiturzeugnis, der sinngemäß dem Vermerk nach der Sekundarstufe I entspricht (vgl. Ziffer 1.2 der Anlage 1 zur APO-GOSt -BASS 13-32 Nr. 3.1-).
Dass sich im Zuge der Verkürzung der gymnasialen Ausbildung mehr Kinder mit Gymnasialempfehlung - wie auch die Tochter der Klägerin - für einen bilingualen Bildungsgang an der Realschule entscheiden, um dann eventuell später besser in die Sekundarstufe II des Gymnasiums wechseln zu können, steht der Vergleichbarkeit der Interessenlage nicht entgegen. Welche innere Motivation der Wahl des Bildungsganges zugrunde liegt, ist unerheblich.
Wenn die Beklagte schließlich finanzpolitische Gründe anführt, so ist es im Rahmen der freiwilligen Leistungen durch eine Neuregelung der Schülerfahrtkosten möglich, die Privilegierung der bilingualen Bildungsgänge ganz zu streichen. Im Rahmen der bestehenden Regelung gibt es jedoch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, ausschließlich Schüler von Realschulen mit bilingualem Bildungsgang an den staatlichen Einsparungen zu beteiligen.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.