Schriftlicher Verweis wegen Lehrerbeleidigung („Bierbauch, halt die Fresse“) rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Schüler focht einen schriftlichen Verweis wegen angeblicher Beleidigung eines Vertretungslehrers im Unterricht an. Streitpunkt war u.a. die Beweiswürdigung zur Urheberschaft sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Klassenkonferenz trotz Abwesenheit des betroffenen Lehrers. Das VG hielt das Verfahren für fehlerfrei und die Voraussetzungen des § 26a SchVG für erfüllt. Aufgrund der zeitnahen Anzeige des Lehrers, einer von Mitschülern unterzeichneten Erklärung und der Zeugenaussage sah das Gericht die Äußerung dem Kläger zugeordnet; die Klage blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen schriftlichen Verweis und Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlicher Verweis als Ordnungsmaßnahme setzt voraus, dass mildere erzieherische Einwirkungen nicht (mehr) ausreichen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Die Erteilung eines schriftlichen Verweises erfordert eine schuldhafte Pflichtverletzung des Schülers, insbesondere eine erhebliche Störung des Unterrichts oder eine sonstige Beeinträchtigung eines geordneten Schulbetriebs.
Die Klassenkonferenz entscheidet über Ordnungsmaßnahmen in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung; die krankheitsbedingte Abwesenheit des betroffenen Lehrers begründet für sich genommen keinen Verfahrensfehler, sofern die Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten gewährleistet ist.
Bei der Feststellung einer schulischen Pflichtverletzung kann die Urheberschaft aufgrund einer Gesamtschau aus zeitnaher schriftlicher Anzeige, übereinstimmenden Schülererklärungen und glaubhafter Zeugenaussage bewiesen werden.
Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache wegen widersprüchlichen Vortrags des Beweisführers als unglaubhaft erscheint und die beantragte Beweiserhebung deshalb nicht geboten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Rubrum
Tatbestand: Der Kläger besuchte im Schuljahr 2001/02 die Klasse 9.1 der beklagten Gesamtschule I. . Am 27. November 2001 fand in dieser Klasse in der 3. Unterrichtsstunde ein Vertretungsunterricht durch den Zeugen G. statt, in dem es zu einem Vorfall kam, den der Zeuge in einem Schreiben an den Abteilungsleiter - auszugsweise - wie folgt beschrieb: In meine Ordnungsmahnungen an einzelne Schüler rief der Schüler T. C. aus einer Entfernung von ca. 1,5 m von mir laut in die Klasse: Bierbauch, halt die Fresse."
In dem Verwaltungsvorgang der Schule befinden sich zu diesem Vorfall Erklärungen von Mitschülern des Klägers, bzgl. deren Inhalts auf den Verwaltungsvorgang (BA Heft 2, Bl. 2 u. 3) Bezug genommen wird. U.a. befindet sich dort eine von mehreren Schüler und Schülerinnen unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts: Ich habe gehört, dass Stefan zu Herrn G1. Halt die Fresse du Bierbauch" gesagt hat"
Am Dienstag, den 18. Dezember 2001 fand wegen dieses Vorfalls eine Klassenkonferenz statt, an der der Kläger und seine Eltern teilnahmen. Der Vertretungslehrer G. war - laut Anwesenheitsliste - krankheitsbedingt entschuldigt. Gegenstand der Konferenz war u.a. ein Bericht der Klassenlehrerin, aus dem sich u.a. ergibt, dass der Kläger am 28. November 2001 von der Klassenlehrerin zu dem ihm gemachten Vorwurf befragt worden ist und abgestritten hat, die Äußerung gemacht zu haben. Er habe die Äußerung von irgend jemand da vorne" gehört. Ein weiteres Gespräch mit dem Kläger fand nach dem Bericht am 11. Dezember 2001 statt. Dabei habe der Kläger gesagt, wenn, so habe er es höchstens zu einem Schüler gesagt. Auch in der Klassenkonferenz bestritt der Kläger, die Äußerung getan zu haben. Er habe den Ausspruch zwar ebenfalls gehört, jedoch stamme er nicht von ihm. Der als Vertrauensschüler des Klägers anwesende Mitschüler T1. H. , erklärte vor der Klassenkonferenz, dass die von ihm unterschriebene Aussage nicht korrekt gewesen sei. Er habe den Spruch zwar gehört, sei sich aber nicht sicher, ob er vom Kläger stamme. Er habe von angedrohten Sanktionen gehört und habe diese vermeiden wollen.
Die Klassenkonferenz beschloss, dem Kläger wegen Beleidigung eines Lehrers einen schriftlichen Verweis zu erteilen; ein entsprechender Bescheid erging unter dem 19. Dezember 2001.
Dagegen ließ der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Januar 2002, eingegangen am 14. Januar 2002, Widerspruch erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 15. Februar 2002 erneut bestreiten, sich in der ihm vorgeworfenen Weise geäußert zu haben. Außerdem rügt er u.a., dass der angeblich beleidigte Lehrer an der Klassenkonferenz nicht beteiligt gewesen sei.
Am 19. März 2002 beriet die Klassenkonferenz über den Widerspruch. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass ihr Widerspruch laut Konferenzbeschluss vom 19. März 2002 abgelehnt sei.
Der Kläger fasste dieses Schreiben als Widerspruchsbescheid auf und hat am 12. April 2002 die vorliegende Klage erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis an die Beteiligten, dass es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlen dürfte, teilte der Schulleiter der Beklagten mit, dass dem Kläger irrtümlich ein Widerspruchsbescheid erteilt worden, dass der Widerspruch jedoch nunmehr der Bezirksregierung Münster zur Entscheidung vorgelegt worden sei.
Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2002 als unbegründet zurück.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf Ersuchen des Gerichts eine Auflistung von erzieherischen Maßnahmen erstellt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Lehrer I1. G. ist in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 zu dem Vorfall vom 27. November 2001 als Zeuge vernommen worden. Wegen seiner Ausführungen im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1-3) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Dem Kläger ist zu Recht ein schriftlicher Verweis erteilt worden, so dass er durch den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. Mai 2002 nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Der Verweis ist zunächst verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen. Zuständig für den Erlass des schriftlichen Verweises war gemäß § 26a Abs. 5 Nr. 1 SchVG, § 16 Abs. 1 ASchO die Klassenkonferenz, die gemäß § 9 Abs. 1 S.1 SchMG grundsätzlich aus den Lehrern der Klasse besteht, die bei Ordnungsmaßnahmen jedoch gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 SchMG lediglich in Form eines Ausschusses entscheidet, der aus den Lehrern besteht, die den Schüler tatsächlich unterrichten. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass an der Klassenkonferenz vom 18. Dezember 2001 Lehrer anwesend waren, die den Kläger in der Klasse 9 tatsächlich nicht unterrichteten. Auch dass nicht zugelassene Personen an der Klassenkonferenz teilgenommen haben, bzw. dass nach § 9 Abs. 2 SchMG teilnahmeberechtigte Personen nicht zu der Klassenkonferenz eingeladen worden wären, ist nicht ersichtlich. Verfahrensmäßig zutreffend ist dem Kläger und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der Konferenz gegeben worden, § 26 a Abs. 7 SchVG, § 15 Abs. 3 ASchO. Schließlich ist die verhängte Ordnungsmaßnahme den Erziehungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 ASchO unter Darlegung des Sachverhalts noch ausreichend schriftlich bekannt gegeben worden, wenn man berücksichtigt, dass dem Bescheid die Niederschrift über die Klassenkonferenz beigefügt war, der den dem Kläger gemachte Vorwurf ausreichend erkennen ließ.
II. Auch die materiellen Voraussetzungen für einen schriftlichen Verweis liegen vor.
1. Als Ordnungsmaßnahme kommt der schriftliche Verweis gemäß § 26 a Abs. 2 S.1 SchVG grundsätzlich erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Insoweit hat die Beklagte auf Ersuchen des Gerichts eine Auflistung der erzieherischen Maßnahmen erstellt, die in der Vergangenheit aus schulischer Sicht erzieherisches Einwirken auf den Kläger notwendig gemacht hatten. Die dargestellten Anlässe lassen sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass der Kläger sich bereits in der Vergangenheit zu verbalen Entgleisungen hat hinreißen lassen, die sich allerdings nicht gegen Lehrer, sondern überwiegend gegen Mitschüler oder Mitschülerinnen richteten. Die aus der Sicht der Schule in der Äußerung am 27. November 2001 liegende Steigerung dieses verbalen Fehlverhaltens rechtfertigte es aus pädagogischer Sicht, den Bereich rein erzieherischer Maßnahmen - weil offenkundig bislang unfruchtbar - zu verlassen und auf eine Ordnungsmaßnahme überzugehen, wobei der schriftliche Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme ohne Zweifel verhältnismäßig war.
2. Materiellrechtlich setzt der schriftliche Verweis gemäß § 26 a Abs. 1 S. 2 SchVG voraus, dass der Schüler eine Pflichtverletzung begangen hat, wobei insbesondere Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen etc. in Betracht kommen. Eine solche Pflichtverletzung steht bei der umstrittenen Äußerung - als wahr unterstellt - außer Zweifel; denn sie ist respektlos und untergräbt neben der Autorität des Lehrers die Mindestanforderungen eines geordneten Schulbetriebs.
3. Zwar bestreitet der Kläger, die entsprechende Äußerung getan zu haben, dass Gericht sieht die Urheberschaft des Klägers jedoch aus nachfolgenden Erwägungen als erwiesen an:
a) Zunächst befindet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten die schriftliche Anzeige des Vorfalles durch den - betroffenen - Zeugen G. , die dieser in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Vorfall geschrieben hat. Es sind dem Gericht weder Umstände vorgetragen worden noch von Amts wegen ersichtlich, dass der Zeuge G. in seiner Anzeige den Kläger bewusst falsch beschuldigt haben könnte.
b) Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich des weiteren mit Datum vom 29. November 2001 eine von mehreren Schülerinnen und Schülern unterschriebene Erklärung, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Äußerung getan hat. Soweit einer der Unterzeichner, der Schüler T1. H. vor der Klassenkonferenz diese seine Erklärung als nicht mehr ganz korrekt bezeichnete, mag dahinstehen, welche Motive ihn zur Abgabe einer unrichtigen Beschuldigung des Klägers bewegt haben könnten, bzw. ob dieser Schüler nicht ggf. vor der Klassenkonferenz unrichtige Angaben gemacht haben könnte. Denn jedenfalls haben die übrigen Schüler und Schülerinnen ihre Erklärung nicht widerrufen, so dass das Gericht die Erklärung in seine Beweiswürdigung einbeziehen kann. Die andeutende Einlassung des Schülers T1. H. vor der Klassenkonferenz, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu erläutern versuchte, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Erklärung vom 29. November 2001 in Zweifel zu ziehen. Das Gericht schließt es insoweit als völlig fernliegend aus, dass die unterzeichnenden Schüler und Schülerinnen zu ihren Unterschriften unter die Beschuldigung des Klägers durch die Androhung genötigt worden sein sollen, dass ansonsten schulische Nachteile anstünden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klassenlehrerin in ihrem bereits angesprochenen Leistungsbericht feststellt, dass die unterzeichnenden Schüler und Schülerinnen freiwillig zu ihr gekommen waren. Schließlich liegt aus Sicht des Gerichts auch kein plausibles Motiv der Klassenlehrerin vor, Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse zu unrichtigen Beschuldigungen gerade gegen den Kläger zu nötigen.
c) Auch die Vernehmung des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 hat nicht dazu geführt, den dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Zunächst kann das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen ausschließen, dass sich dieser in der Person desjenigen geirrt haben könnte, der die Äußerung getan hat. Zwar hat der Zeuge in dem Augenblick nicht zu dem Kläger hingesehen, als dieser die Äußerung getan haben soll; der Kläger und dessen Stimme waren dem Zeugen aus früherem regulären Unterricht jedoch bekannt, so dass es durchaus plausibel ist, wenn der Zeuge angibt, den Kläger an der Stimme erkannt zu haben, zumal er nur ca. 1,5 bis 2 m seitlich vom Kläger gestanden hat. Soweit der Kläger die Möglichkeit eines Irrtums auf Seiten des Zeugen damit zu begründen versucht, dass in der Klasse ein starker Geräuschpegel geherrscht habe, so hat der Zeuge diesen als mittelstark" bezeichnet und auch der Kläger hat nicht behauptet, dass der Lärm so groß war, dass dem Zeugen jegliche akustische Orientierungsmöglichkeit genommen war. Soweit sich der Kläger mit Nachdruck auf den vom Zeugen eingeräumten Umstand berufen hat, dass der Zeuge den Kläger nicht unmittelbar in der Stunde zur Rede gestellt habe, so ist der Argumentation des Klägers wohl die Absicht immanent, dem Zeugen zu unterstellen, er habe sich erst nach der Unterrichtsstunde - aus welchen Gründen auch immer - entschlossen, den Kläger fälschlich zu beschuldigen. Ein nachvollziehbares Motiv dafür hat der Kläger jedoch nicht genannt, so dass wegen der grundsätzlichen Abwegigkeit eines solchen Lehrerverhaltens ein solcher Vorgang auszuschließen ist. Der Zeuge selbst hat insoweit - zumindest - nachvollziehbar erklärt, seine Passivität habe der Vermeidung einer Eskalation dienen sollen, da er den Kläger und dessen Verhalten aus früherem Unterricht kenne.
d) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Entlastungsbeweis angetreten hat, indem er beantragt hat, seine Sitznachbarn" in der besagten Vertretungsstunde als Zeugen zu vernehmen, hat das Gericht den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit begründetem Beschluss unmittelbar abgelehnt, so dass auf die Gründe Bezug genommen werden kann. Zur Ergänzung ist nachfolgend auf folgendes hinzuweisen: Mit seinem Beweisantrag hat der Kläger die Tatsache unter Beweis gestellt, dass er sich ausschließlich mit den genannten Zeugen über die Bearbeitung des Arbeitsblattes unterhalten habe und dass die Zeugen bestätigen können, dass er keinesfalls die inkriminierte Äußerung gegenüber dem Zeugen getätigt habe". Eine Beweiserhebung setzt insoweit voraus, dass die unter Beweis gestellte Tatsache vom Beweisführer auch glaubhaft vorgetragen worden ist. Letztlich geht es dem Kläger um die Bestätigung seines Bestreitens durch die Zeugen, die beleidigende Äußerung getan zu haben. Diese Beweisführung übersieht jedoch den Umstand, dass der Kläger selbst, und zwar in dem Gespräch mit seiner Klassenlehrerin am 11. Dezember 2001 eingeräumt hatte, die Äußerung zwar getan, jedoch nicht an den Zeugen gerichtet zu haben. Damit stellt sich die unter Beweis gestellte Tatsache als unglaubhaft weil widersprüchlich dar. Soweit der Kläger in dem genannten Gespräch gegenüber der Klassenlehrerin seine damalige Erklärung sinngemäß mit dem Zusatz versehen hat damit die Klasse die Sache schnell beenden könne", vermag das Gericht die Ernsthaftigkeit des (Teil-) Eingeständnisses vom 11. Dezember 2001 gleichwohl nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kann nicht übersehen werden, dass der Kläger insoweit bereits drei sich widersprechende Äußerungen gemacht hat. Gegenüber einem Mitschüler (vgl. BA Heft 2 Bl. 2) hatte er geäußert, die Äußerung von hinten gehört zu haben, gegenüber der Klassenlehrerin erklärte er am 28. November 2001 erklärte er, die Äußerung von irgend jemand da vorne" gehört zu haben und schließlich bestritt er in der mündlichen Verhandlung sogar, die Äußerung überhaupt gehört zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen, konnte die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen werden.