Studienbeitragsbefreiung bei Kindererziehung auch im Zweitstudium; § 3 Abs. 1 StBAG-VO nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte als Mutter zweier minderjähriger Kinder die Befreiung von Studienbeiträgen für mehrere Semester ihres Lehramtsstudiums, obwohl sie bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hatte. Die Universität lehnte unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 StBAG-VO (Beschränkung auf Erststudium) ab. Das VG Gelsenkirchen verpflichtete zur Befreiung, weil § 3 Abs. 1 StBAG-VO mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW unvereinbar und daher nichtig sei. Eine gesetzliche Beschränkung des Befreiungstatbestands auf Erststudierende lasse sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen.
Ausgang: Universität zur Befreiung von der Studienbeitragspflicht verpflichtet; ablehnende Bescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Befreiungstatbestand wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt.
Eine Rechtsverordnung darf einen gesetzlich vorgesehenen Befreiungstatbestand ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigung nicht einschränken; eine solche Einschränkung verstößt gegen den Vorrang des Gesetzes.
§ 3 Abs. 1 StBAG-VO ist wegen Unvereinbarkeit mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW nichtig, soweit die Befreiung von Studienbeiträgen auf ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschränkt wird.
Die Ermächtigung zum Erlass „weiterer Bestimmungen“ über Erhebung, Stundung, Ermäßigung und Erlass von Studienbeiträgen (§ 19 StBAG NRW) trägt regelmäßig nur ergänzende, nicht aber einschränkende Regelungen gegenüber gesetzlichen Mindestbefreiungen.
Die Verwaltungsgerichte können die Nichtigkeit untergesetzlicher Normen im Rahmen inzidenter Normenkontrolle feststellen, wenn diese für die Entscheidung erheblich sind.
Leitsatz
§ 3 Abs. 1 StBAG-VO ist mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 StBAG nicht vereinbar und daher nichtig. Auch Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben, können für ein nachfolgendes Studium (namentlich für ein Zweitstudium) die Befreiung von Studienbeiträgen wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder erhalten.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008 verpflichtet, die Klägerin für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung vom Studienbeitrag wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder.
Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei am 11. August 1999 und 28. Mai 2001 geborene Kinder. Die 1999 geborene Tochter ist mit einem Down-Syndrom zu 100 % schwerbehindert. Die Klägerin schloss nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten - die Verwaltungsvorgänge enthalten hierzu nichts - im Jahr 1999 an der Fachhochschule C. ein Studium der Architektur ab. Am 1. April 2007 nahm sie das Studium für das Lehramt in den Fächern Mathematik und Physik auf. Unter dem 17. April 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für das Sommersemester 2007 die Befreiung vom Studienbeitrag wegen der Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG.
Mit Bescheid vom 20. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt sei, weil sie sich in einem Zweitstudium befände.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 23. April 2007, bei der Beklagten eingegangen am 25. April 2007, in dem sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf § 7 Ans. 1 Buchst. a) der Studienbeitragssatzung der Beklagten und § 25 Abs. 5 BAföG berief. Bei behinderten Kindern und Kindern unter 12 Jahren habe nach den vorgenannten Regelungen die Befreiung für die 1,5-fache Regelstudienzeit zu erfolgen. Weder in der Beitragssatzung noch im § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben -StBAG- finde sich eine Einschränkung auf das Erststudium. In der Satzung der Beklagten werde nur auf die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs Bezug genommen. Im Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben -StBAG- werde nur in dessen § 12 im Zusammenhang mit der Gewährung eines Studienkredits auf ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss bzw. konsekutiven Masterstudiengang verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -StBAG-VO-. Nach dieser Norm seien Befreiungen und Ermäßigungen im Sinne des § 8 As. 3 Satz 1 StBAG und weitergehende Befreiungen nach der Beitragssatzung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 4 StBAG nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss zulässig. Die Klägerin habe bereits im Jahr 1999 einen berufsqualifizierenden Abschluss durch ihr Studium der Architektur erworben.
Die Klägerin beantragte unter dem 16. September 2007, 22. Januar 2008 und 22. September 2008 entsprechende Befreiungen für das Wintersemester 2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009, die die Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008 ablehnte.
Die Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2007 erhoben und hat die Klage am 21. November 2007 hinsichtlich des Bescheides vom 6. November 2007, am 4. Februar 2008 hinsichtlich des Bescheides vom 29. Januar 2008 und am 1. Oktober 2008 hinsichtlich des Bescheides vom 22. September 2008 erweitert.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie rügt das Fehlen einer Härtefallregelung. Eine allgemeine Härtefallregelung, die im Einzelfall eine Gebührenbefreiung, - ermäßigung oder -stundung aufgrund einer zu treffenden Ermessensentscheidung zulasse, sei in Anbetracht der ansonsten zwingenden Rechtsfolge der Exmatrikulation bei Nichtentrichtung der Gebühr verfassungsrechtlich geboten, um Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen. Ihr sei als Mutter einer Tochter mit Down-Syndrom eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur nicht möglich gewesen. Nach langjähriger Arbeitslosigkeit habe sie deshalb das Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik aufgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 sowie ihrer Bescheide vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008 zu verpflichten, sie - die Klägerin - von der Beitragspflicht für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie trägt unter anderem vor, dass aufgrund von § 3 Abs. 1 StBAG-VO Befreiungen für ein Zweitstudium nicht möglich seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte die Beitragssatzung in § 7 Abs. 4 eine auf § 8 Abs. 4 StBAG beruhende allgemeine Härtefallregelung. In den Fällen des Zweitstudiums, in denen eine Studienbeitragsdarlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, könnten die Studierenden grundsätzlich nur in äußersten Notfällen eine unbillige Härte geltend machen. Die Klägerin sei schon durch das Erststudium für den Arbeitsmarkt qualifiziert, so dass ihr die Entrichtung des Studienbeitrags zugemutet werden könne. Dass die Klägerin aufgrund der Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter nach dem Erststudium keine Berufstätigkeit habe aufnehmen können, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei von der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht worden.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 bestätigt, dass die Klägerin im Falle der Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG- VO für die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres aktuellen Studienganges (7+4 Semester) von der Beitragspflicht befreit werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind begründet. Der Bescheid vom 20. April 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 sowie die Bescheide vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008 sind rechtswidrig, denn die Klägerin hatte im Sommersemester 2007, im Wintersemester 2007/2008, im Sommersemester 2008 und im Wintersemester 2008/2009 einen Anspruch darauf, vom Studienbeitrag befreit zu werden, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Universität Duisburg-Essen über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) vom 23. Juni 2006 ist - entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) - Studierenden für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht höchstens für die Regelstudenzeit des jeweiligen Studiengangs zu gewähren. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Sommersemester 2007 sowie im Wintersemester 2007/2008, im Sommersemester 2008 und im Wintersemester 2008/2009 erfüllt hat, ist unstreitig. Damit fehlt der Beklagten jedenfalls in ihrer Beitragssatzung eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Befreiungsanträge.
Die Beklagte kann die Ablehnung des Antrags nicht darauf stützen, die Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - als Studierende im Zweitstudium nicht antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift werden Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt.
Diese Regelung führt zu der Frage, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch dahinstehen kann, wie weit § 3 Abs. 1 StBAG-VO angesichts der grundsätzlichen Berechtigung der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1 StBAG, auf die Erhebung von Beiträgen gänzlich zu verzichten, die Hochschulen verpflichten kann, von grundsätzlich möglichen Befreiungsmöglichkeiten abzusehen. Indes nimmt § 3 Abs. 1 StBAG-VO eine solche Einschränkung vor und ist für die Beklagte grundsätzlich bindend.
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, denn die mit § 3 Abs. 1 StBAG- VO bewirkte Beschränkung der Befreiung vom Studienbeitrag wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder auf Erststudierende ist nichtig. § 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO ist mit der höherrangigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW nicht vereinbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die amtliche Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW wird auf Antrag von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss enthält das StBAG weder allgemein noch in § 8 Abs. 3 StBAG speziell. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW um einen Mindeststandard, denn der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 Satz 4 StBAG NRW die Hochschulen lediglich dazu ermächtigt, in ihren Beitragssatzungen ggf. weitere Befreiungstatbestände zu schaffen.
Der Verordnungsgeber der StBAG-VO ist vom Landesgesetzgeber auch nicht durch § 19 StBAG ermächtigt worden, den Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG in der geschehenen Weise einzuschränken: Bezüglich der hier interessierenden Befreiung von Studienbeiträgen enthält die Ermächtigungsnorm in Absatz 1 Satz 2 folgende Regelung:
Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung und den Erlass der Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen."
Diese Terminologie erfasst bei verständiger Würdigung auch die Befreiung" von Studienbeiträgen. Soweit hierdurch nicht nur zum Erlass von Vorschriften über die Ausführung des Gesetzes ermächtigt werden soll, deutet die Formulierung weitere Bestimmungen" allerdings nach allgemeinem Sprachverständnis bereits darauf hin, dass damit nur die Ermächtigung zur Regelung zusätzlicher" Befreiungstatbestände und nicht zu einschränkenden Regelungen erteilt werden soll. Das wird im übrigen durch die amtliche Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 53 f) bestätigt. Dort heißt es auszugsweise:
Nach Absatz 1 Satz 2 können per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen insbesondere von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 vorgesehen werden ...".
Von Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW ist a.a.O. nicht die Rede. Im übrigen wäre es mit dem Vorrang des Gesetzes nicht vereinbar, wenn es dem Verordnungsgeber überlassen bliebe, gesetzlich begründete Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht im Verordnungswege zu beseitigen.
Dass allein dieses Verständnis des Gesetzes zutreffend ist mit der Folge, dass der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW auch den Studierenden zugute kommt, die bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß erreicht haben, zeigt die amtliche Gesetzesbegründung zu § 8 StBAG (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 39 f).
Bestätigt wird dieses Normverständnis schließlich durch die Amtliche Begründung - a.a.O. - zu § 8 Abs. 3 StBAG. Dort wird die Befreiungsmöglichkeit wegen Pflege und Erziehung von Kindern wie folgt begründet:
Im Falle der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist die Befreiung gerechtfertigt durch das besondere, verfassungsrechtlich untermauerte Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder (Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie) und der Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG). Zudem werden aufgrund der Kinderbetreuung die Hochschulleistungen typischerweise in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen als bei kinderlosen, nicht betreuenden Studierenden. Diese verringerte Inanspruchnahme der Hochschulleistungen ist abgabenrechtlich relevant, da sie nicht einem ausschließlich freien Wunsch der betreuenden Studierenden entspricht, sondern einer gesetzlichen Rechtspflicht zur elterlichen Sorge Rechnung trägt."
Diese Begründungsansätze rechtfertigen keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweitstudium, denn beide Begründungen treffen auf ein Erst- und Zweitstudium in gleicher Weise zu. Auch im Lichte von Sinn und Zweck des konkreten Befreiungstatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW ist somit die Einschränkung in § 3 Abs. 1 StBAG NRW auf ein Erststudium durch die Ermächtigungsnorm des § 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG-VO nicht gedeckt. Das hat die Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zur Folge, die, da es sich um eine untergesetzliche Norm handelt, das Gericht im Rahmen seiner inzidenten Normenkontrolle feststellen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung zur Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.