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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 655/03·07.04.2003

Einstweilige Anordnung zu Grundsicherungsleistungen wegen Umstellungswirkung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) für 2002. Strittig war, ob die Umstellung der Leistungen und ein zunächst ausgewiesener Abzug von 31,38 EUR eine gegenwärtige sozialhilferechtlich erhebliche Notlage begründen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Behörde die Berechnung klargestellt, den Abzug aufgehoben und nachgezahlt hatte; eine sofortige gerichtliche Regelung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO war daher nicht erforderlich. Dem Antragsgegner wurde empfohlen, die Berechnungsgrundlagen in einem persönlichen Gespräch zu erläutern und das weitere Verfahren zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen abgewiesen; keine gegenwärtige erhebliche Notlage nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen und erheblichen Notlage voraus, die eine sofortige gerichtliche Regelung erforderlich macht.

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Alleinige Unklarheiten infolge einer Umstellung von Leistungsbescheiden begründen keine einstweilige Anordnung, wenn die Verwaltungsbehörde die Berechnung aufklärt und etwaige Abzüge aufhebt und nachzahlt.

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Die Erledigung des sofortigen Bedarfs durch nachträgliche Klärung und Nachzahlung entzieht dem Antrag den Grund für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung.

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Die Behörde soll dem Leistungsberechtigten gegebenenfalls in einem persönlichen Gespräch die Grundlagen der Berechnung erläutern und prüfen, ob Widerspruchs- oder Klageverfahren weiterzuführen sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zumindest in Höhe der monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 2002 zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Verfahren ist erkennbar allein auf die Umstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes veranlasst. Die hierbei vorgenommene Aufteilung von bisher in einem Bescheid zusammengefassten Leistungen in zwei Bescheide über die Grundsicherung einerseits und das Wohngeld andererseits hat - mangels entsprechender eingehender Erklärung nicht unverständlich - beim Antragsteller den Eindruck hervorgerufen, die Leistungen seien insgesamt gekürzt worden. Diese Einschätzung ist noch dadurch bestätigt worden, dass ohne Erläuterung ein monatlicher Abzug von 31,38 EUR vorgesehen war.

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Der Antragsgegner hat durch den dem Antragsteller übermittelten Vermerk seines Fachamtes vom 31. März 2003 inzwischen klargestellt, dass und auf welcher Grundlage der Antragsteller tatsächlich höhere Leistungen erhält, als im Jahr 2002 nach dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde. Zudem ist die zunächst vorgenommene Einbehaltung von 31,38 EUR aufgehoben und der Betrag nachgezahlt worden. Auch dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Schriftsatz vom 31. März 2003.

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Das Gericht hat danach keine Veranlassung, von einer gegenwärtigen sozialhilferechtlich erheblichen Notlage des Antragstellers auszugehen, die eine gerichtliche Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung notwendig macht. Der Antragsgegner bleibt aber aufgefordert, dem Antragsteller - soweit notwendig - in einem persönlichen Gespräch die Grundlagen der Berechnung der Hilfeleistungen zu erläutern und sich in diesem Zusammenhang zu vergewissern, ob das Widerspruchsverfahren und das anhängige Klageverfahren 3 K 1331/03 noch durchgeführt werden müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.