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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 655/02·16.06.2002

Einstweilige Anordnung auf Sozialhilfe: Keine Glaubhaftmachung von Notlage und Anspruch

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren Sozialhilfe (mind. 80 % der gesetzlichen Sozialhilfe) für mindestens sechs Monate sowie Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte beides ab, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache für zukünftige Zeiträume regelmäßig nicht geboten sei und zudem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere blieben die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers ungeklärt; außerdem sprach Überwiegendes für das Fortbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Zurechnung von Einkommen/Vermögen. Mangels Erfolgsaussicht wurde auch Prozesskostenhilfe versagt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sozialhilfegewährung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient primär der Sicherung von Rechten; eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur bei drohenden schlechthin unzumutbaren Nachteilen in Betracht.

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Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ist als bedarfsbezogene, regelmäßig zeitabschnittsweise zu bewilligende Leistung grundsätzlich nicht auf längere Zukunftszeiträume im Wege einstweiliger Anordnung festzuschreiben.

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Wer Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt, hat im Eilverfahren die gegenwärtige Notlage und fehlende Eigenmittel mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen; bleibt ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal unaufklärbar, wirkt sich dies zulasten des Hilfesuchenden aus.

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Die Behörde trägt im Regelfall die Glaubhaftmachungslast dafür, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 Satz 1 BSHG vorliegt, wenn diese als anspruchsvernichtende oder anspruchsbeschränkende Voraussetzung geltend gemacht wird.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 122 Satz 1 BSHG§ 11 BSHG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Unabhängig davon, ob der Antragsteller nicht imstande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragseingang bei Gericht für mindestens sechs Monate mindestens 80 % der gesetzlichen Sozialhilfe zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.

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Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.

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Ständige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 1980 -8 B 706/80- und vom 22. März 1991 -8 B 325/ 91 -

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Soweit mit dem Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus begehrt wird, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.

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Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 -8 B 7491/82 -.

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Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

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Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 22. März 2002 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

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Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfsbedürftige.

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Vorliegend scheitert der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen daran, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Notlage glaubhaft zu machen, da seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend geklärt sind. Insbesondere verbleiben der Kammer Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Unterlagen über die Abwicklung seines Gewerbes hat der Antragsteller nicht eingereicht, es fehlen auch nachvollziehbare Belege über seine persönlichen Vermögensverhältnisse. Insbesondere Unterlagen über sein früheres Geschäftskonto und nachvollziehbare Belege über die steuerlichen Gegebenheiten seines eingestellten Gewerbebetriebes fehlen, auch nachvollziehbare Angaben über den Verleib der Betriebsmittel sind nicht vorhanden. Da zudem noch am Wohnhaus Werbeschilder der Vertretung des Antragstellers angebracht und die vom Antragsteller benutzte Wohnung zweifelsfrei mit überwiegend als Arbeitsraum genutzt wird, unterliegt es berechtigten Zweifeln, dass der Antragsteller über keinerlei Einnahmen mehr verfügen will. Die - gerade bei freier selbständig tätigen erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten verlangen es aber, dass die Aufgabe der durchgeführten gewerblichen Tätigkeit über die Abmeldung des Gewerbes hinaus mit tragfähigen Belegen zur wirtschaftlichen Entwicklung und Vorlage von insbesondere vom Finanzamt bestätigten Bescheiden dazu, ob und wie den Pflichten zur Steuerzahlung nachgekommen worden ist, nachvollziehbar glaubhaft gemacht wird. Angesichts der aufrechterhaltenen werbenden Tätigkeit des Antragstellers wäre auch angemessen, dass der Antragsteller durch schriftliche Nachweise von und O. nachweist, dass tatsächlich in den letzten Monaten keinerlei Aufträge durch ihn vermittelt wurden.

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Zudem dürfen nach § 122 Satz 1 BSHG Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.

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Dies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender sich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er zusammenlebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, „wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigem Einstehen der Partner für einander begründen."

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, FEVS Bd. 46, 96 S. 1 ff.

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Ob eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen.

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Bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen ergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast für das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall dem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12, und 122 BSHG zueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall - unbeschadet der sich im Verwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht ergebenden Verpflichtung zur Sachaufklärung - Sache der Behörde ist, dass Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren nachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, 12 BSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder zumindest anspruchsbeschränkende Rechtswirkung.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 8 B 335/86 -, Beschluss vom 20. November 1992 - 8 B 3961/92 - .

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Hieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheiten des Ver-fahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller nach wie vor mit Frau T. C. in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Die Kammer geht angesichts der ermittelten Umstände nicht davon aus, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und Frau C. seit August 2001 beendet ist. Dagegen sprechen nicht nur die unstreitigen Umstände, die allein schon das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nahelegen. Jedenfalls hat die Kammer angesichts des Umstandes, dass Frau C. noch für den Antragsteller kocht und weitere häusliche Tätigkeiten ausübt, schon keine Veranlassung, von einem schwerwiegenden Zerwürfnis auszugehen. Es tritt hinzu, dass der Antragsteller erkennbar nach wie vor ohne weiteres die Wohnung von Frau C. jederzeit betreten kann, da ihm offensichtlich weiter die dazu notwendigen Schlüssel überlassen sind. Auch dass der Antragsteller auf den Hund von Frau C. weiter aufpasst, spricht gegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Vertrauensbeziehung. Dem entspricht im Übrigen auch die Ausstattung der Wohnung des Antragstellers, die durch den Verzicht auf jede Annehmlichkeit, insbesondere jede Möglichkeit, Kommunikationsmittel oder Musikgeräte, die ernsthaft nur ihre Erklärung darin finden, dass der Antragsteller uneingeschränkt entsprechende Einrichtungen bei Frau C. mit zu nutzen berechtigt ist.

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Die Kammer hat im Weiteren keinen Anlass, die Richtigkeit der Beobachtungen beim Hausbesuch am 30. April 2002 in Frage zu stellen. Dass ein fachlich gut ausgebildeter Außendienstmitarbeiter einen Kleiderschrank von den Maßen, die der Antragsteller angegeben hat, übersehen hat, hält die Kammer für ausgeschlossen, zumal der Bericht über den Ortstermin vom 30. April 2002 die Möblierung der Küche im Einzelnen aufzeigt und den Schrank nicht erwähnt. Gleiches gilt für die Nutzung der Waschmöglichkeiten, auch hier hat die Kammer keinen Anhaltspunkt zur Annahme, die - mit dienstlicher Erklärung vom 05. Juni 2002 geschilderten und das Protokoll vom 30. April 2002 bestätigenden Umstände beruhten nicht auf den Beobachtungen des Verwaltungsfachangestellten I. . Die gegenteiligen Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung vom 16. Mai 2002 wertet die Kammer als Schutzbehauptung, die - auch wenn inzwischen entsprechende Veränderungen in der Wohnung vorgenommen worden sind - für sich allein nicht geeignet sind, den Fortbestand der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ernsthaft in Frage zu stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.