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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 619/04·02.05.2004

Eilantrag auf einmalige Beihilfe nach §71 BSHG mangels Glaubhaftmachung abgelehnt

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Eilrechtsschutz im VerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung von Bekleidung nach §71 Abs.1a Nr.1 BSHG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Sachbearbeiterberichte und Beobachtungen widerlegen die behauptete existenzielle Notlage. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Eilantrag auf einmalige Beihilfe nach §71 BSHG mangels glaubhaft gemachtem Anspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; hierfür gelten die Anforderungen der §§ 920 Abs.2, 294 ZPO entsprechend.

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Ein Anspruch auf einmalige Beihilfe nach §71 Abs.1a Nr.1 BSHG setzt die glaubhafte Darlegung eines aktuellen Bedarfs an erforderlicher Bekleidung voraus.

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Feststellungen der Verwaltung, die auf wiederholten persönlichen Begegnungen und dokumentierten Beobachtungen beruhen, dürfen gegenüber widersprüchlichen Selbstangaben des Leistungsberechtigten maßgeblich sein.

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Das vorsätzliche oder durch Unterlassen herbeigeführte Verhindern einer Bedarfsprüfung sowie das Unterlassen zur Glaubhaftmachung geeigneter Mitteilungen (z.B. Anzeige eines behaupteten Diebstahls) kann die Glaubhaftigkeit der Leistungsbehauptungen entkräften.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO; wird ein Antrag abgelehnt, kann der Antragssteller die Verfahrenskosten zu tragen haben, während Gerichtskosten nach pflichtgemäßem Ermessen entfallen können.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 71 Abs. 1a Nr. 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung einer Grundausstattung an Bekleidung zu bewilligen,

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ist nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn dies insbesondere zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs- grund) vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).

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Der Antrag ist abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 71 Abs. 1a Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - nicht glaubhaft gemacht hat.

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Ungeachtet des Umstandes, dass mangels nachvollziehbarer Angaben des Antragstellers zu den Unterkunftsverhältnissen schon die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zweifelhaft erscheint, gibt das Vorbringen des Antragstellers auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge keinen Anlass, die Feststellung des Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2004 in Frage zu stellen, wonach beim Antragsteller Bekleidung in erforderlichem Umfang vorhanden ist.

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Diese Feststellung beruht zunächst auf den tatsächlichen Eindruck, den die Sachbearbeiter seit der ersten dokumentierten Vorsprache des Antragstellers im März 2003 sowie insbesondere seit der Aufnahme der ständigen Hilfeleistungen im Dezember 2003 gewonnen haben. Gerade in der Winterzeit hat der Antragsteller einen akuten Mangel an ausreichender Bekleidung nicht geltend gemacht, die Sachbearbeiter haben anhand der Vorsprachen des Antragstellers auch bekundet, dieser verfüge über ausreichend tragbare Bekleidung.

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Die gegenteiligen Angaben des Antragstellers sind nicht glaubhaft. Die vorliegenden Berichte der Sachbearbeiter S. und L. über den Versuch am 26. März 2004, die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in Augenschein zu nehmen, würdigt die Kammer mit dem Antragsgegner dahin, dass der Antragsteller eine Be- darfsprüfung gerade verhindert.

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Die Angabe, er habe seit Monaten in einem Zelt im Wald gelebt, hält die Kammer für widerlegt. Dagegen spricht nicht nur die Beobachtung der Bediensteten des Antragsgegners, der Antragsteller habe einen gepflegten Eindruck gemacht (gewaschene Haare, saubere Kleidung, keine Schmutzspuren an den Schuhen), was angesichts der geltend gemachten hygienischen Verhältnisse, wonach er Wasch- und Trinkwasser aus einem etwa 50 cm breiten Bach mit schlammigem Ufer in Flaschen aufgenommen haben will, unvereinbar ist. Erst recht unglaubhaft ist die Angabe, seine Bleibe sei am Tag des „Hausbesuchs" vollständig gestohlen worden. Unabhängig davon, dass nichts für die Annahme spricht, die gesamte Habe des Antragstellers sei restlos für Diebe von Interesse gewesen, konnten am angeblichen Aufenthaltsort auch keine Spuren entdeckt werden, die mit dem monatelangen Aufenthalt beim Zelten im Wald zwangsläufig entstehen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller auch von niemandem gesehen wurde, obwohl Anwohner im Wald spazieren gehen und in der Nähe des angeblichen Aufenthaltsortes Forstarbeiten durchgeführt wurden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers spricht auch, dass er den Diebstahl bei der Polizei nicht gemeldet und auch nicht versucht hat, mit Hilfe des Försters zu erkunden, ob Teile der gestohlenen Gegenstände wieder aufgefunden wurden. Die hierzu erhobenen Einwände des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27. April 2004 sind offenbar unbeachtlich. So geben die eingehenden und nachvollziehbaren Angaben der Bediensteten S. und L. keine Veranlassung zur Annahme, der angebliche Lagerplatz des Antragstellers sei nur oberflächlich in Augenschein genommen worden. Dass ein monatelang währender Aufenthalt im Zelt auch auf nicht mit Pflanzen bewachsenem Waldboden deutliche und leicht zu erkennende Spuren hinterlässt, bedarf keiner Vertiefung, zumal der Antragsteller geltend macht, dort allen Bedürfnissen des täglichen Lebens nachgekommen zu sein. Dass zur „Vertreibung" von Obdachlosen die Mitnahme der gesamten Habe „sinnvoll" sein soll, ist geradezu absurd. Dass ein solches Ziel sehr viel eher dadurch erreichbar ist, etwa nützliche Gegenstände gezielt unbrauchbar zu machen, drängt sich auf, zumal Straftäter, die die vom Antragsteller angenommenen Ziele verfolgen nach der Lebenserfahrung keinen Anlass sehen, sich mit der Beseitigung solcher Gegenstände zu befassen. Was die unterbliebenen Nachfragen und Anzeigen bei der Polizei und beim Förster angeht, ist das Vorbringen des Antragstellers mit seiner angeblichen existenzbedrohenden Notlage völlig unvereinbar. Die angebliche Ordnungswidrigkeit ist amtlich bekannt, ihre Verfolgung nicht von der Anzeige bei der Polizei abhängig. Angesichts der existentiellen Not, die der Antragsteller geltend macht, ist im Übrigen die ohnehin dem Opportunitätsprinzip unterliegende Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Fall des Antragstellers kein nachvollziehbarer Grund, die zur Glaubhaftmachung der Anzeige einer Straftat notwendigen Angaben zu unterlassen, wenn dringendste Notlagen behoben werden sollen. Dass eine Rücksprache beim Förster unterblieben ist, ist gleichfalls unverständlich. Der Antragsteller hat selbst erkannt, dass dies durch den Bediensteten L. am 26. März 2004 vergeblich versucht wurde. Warum der Antragsteller aus einem vergeblichen Kontaktversuch den Schluss zieht, er könne nunmehr jede Nachforschung beim zuständigen Förster unterlassen, ist nicht erklärlich.

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Die Angabe des Antragstellers schließlich, er besitze nur noch drei Kleidungsstücke, wobei seine Hose seit dem 29. März 2004 ein Loch aufweise, ist im Übrigen nicht glaubhaft. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Antrag vom 8. März 2004 über seine zerrissene Hose den Antragsteller nicht gehindert hat, in den folgenden Wochen unbeanstandet gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bei diesen Gelegenheiten wurde festgestellt, dass der Antragsteller dort in „ordentlicher" Bekleidung gearbeitet hat (BA 1, Bl. 95). Im Übrigen ist festzuhalten, dass beim „Hausbesuch" am 26. März 2004 durch die Bediensteten S. und L. , übereinstimmend festgestellt wurde, der Antragsteller verfüge über „saubere Kleidung" bzw. „saubere" Bekleidung. Hierauf angesprochen hat der Antragsteller geltend gemacht, diese sogar in I. gewaschen zu haben. Dass ein solches Verhalten bei unbrauchbar gewordener Kleidung nicht naheliegt, ist offenbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.