Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 519/01·15.03.2001

Einstweilige Beihilfe für Bügeleisen abgelehnt – Notlage nicht glaubhaft

SozialrechtSozialhilfeEinstweiliger Rechtsschutz (VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines elektrischen Bügeleisens nach § 21 BSHG. Das Gericht ließ das materielle Recht offen, verneinte jedoch den Anordnungsgrund und damit die Glaubhaftmachung einer durchsetzbaren Notlage. Ein Notlagenerfordernis liegt nach ständiger Rechtsprechung erst bei unter 80 % des Regelbedarfs vor; ein preiswertes Bügeleisen begründet keine Notlage. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Beihilfe zur Anschaffung eines Bügeleisens als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen.

2

Eine Notlage im Sinne des Anordnungsgrundes ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn einem erwachsenen Hilfeempfänger weniger als 80 % des Regelbedarfs nach § 22 BSHG zur Verfügung stehen.

3

Die bloße Vorfinanzierung einer geringfügigen Anschaffung durch den Leistungsempfänger begründet nicht ohne Weiteres eine solche Notlage; preiswerte Haushaltsgegenstände rechtfertigen keine einstweilige Beihilfe.

4

Wird ein Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben; die Entscheidung über Gerichtskosten richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 21 BSHG§ 22 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines elektrischen Bügeleisens zu bewilligen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren nicht zugemutet werden kann, weil er dann wesentliche Nachteile hinnehmen muss (Anordnungsgrund).

6

Die Kammer lässt offen, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe nach § 21 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung einer nur durch gerichtliche Anordnungen zu behebenden Notlage und damit an einem Anordnungsgrund.

7

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Notlage nämlich erst zu bejahen, wenn einem erwachsener Hilfeempfänger weniger als 80 vom Hundert des Regelsatzes nach § 22 BSHG zur Verfügung steht. Das ist beim Antragsteller aber offenkundig auch dann nicht der Fall, wenn er von den ihm bewilligten Sozialleistungen als Haushaltsvorstand ein Bügeleisen kauft. Ein solches Bügeleisen ist nach Kenntnis der Kammer schon für weniger als 30,00 DM zu erwerben (T. in H. bietet ein Dampfbügeleisen von Severin für 29,99 DM an). Selbst wenn die Anschaffung daher den Voraussetzungen eines Beihilfeanspruchs nach § 21 BSHG genügen sollte, würde eine Vorfinanzierung des Kaufs durch den Antragsteller offenkundig nicht zu einer Notlage führen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.