Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 427/03·04.03.2003

Einstweilige Anordnung auf Beihilfe für Matratze wegen fehlendem Anordnungsgrund abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilfe/LeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Bewilligung einer Beihilfe zur Anschaffung einer Matratze. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der erforderliche Anordnungsgrund nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein dringender Bedarf bestand nicht, da ein ungenutztes Bett im Haushalt vorhanden ist und eine baldige Entscheidung des Antragsgegners angekündigt wurde.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung einer Beihilfe für eine Matratze mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Fehlt die erforderliche Dringlichkeit, insbesondere weil kurzfristige Abhilfe durch die Behörde angekündigt ist oder vorübergehende Nutzungsmöglichkeiten bestehen, ist eine einstweilige Anordnung zu versagen.

3

Bei Leistungsanträgen (Beihilfe) ist eine einstweilige Entscheidung nur zu treffen, wenn der Antragsteller einen akut bestehenden, nicht anders abwendbaren Bedarf darlegt.

4

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; wird der Antrag abgelehnt, trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rubrum

1

G r ü n d e : Der Antrag,

2

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe zur Anschaffung einer Matratze zu bewilligen,

3

hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - glaubhaft gemacht.

4

Nach dem Vortrag bei der Beteiligten befindet sich derzeit in der Wohnung der Familie des Antragstellers, der die bisher durchgeführte Jugendhilfemaßnahme in Q. abgebrochen hat, das nicht genutzte Bett seines in P. untergebrachten Bruders T. . Dass dieses Bett aktuell nicht vom Antragsteller genutzt werden kann, ist nicht erkennbar. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Antragsgegners, dass ein Aufenthalt von T. auf absehbare Zeit im Haushalt seiner Mutter nicht stattfinden wird. Angesichts der Zusage des Antragsgegners, dass über den Antrag auf Beihilfe für die Anschaffung einer Matratze unverzüglich entschieden wird, sobald der Sohn T. (nicht wie im Schriftsatz vom 04. März 2003 irrtümlich angegeben E. ) in den Haushalt der Mutter mit Zustimmung des Jugendamts des Antragsgegners zurückkehrt, bedarf es jedenfalls derzeit keiner Anschaffung einer Matratze für den Antragsteller.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.