Einstweilige Anordnung auf Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt – Glaubhaftmachung und Monatsbegrenzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung rückwirkende und fortlaufende Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Das VG lehnte den Antrag ab, da rückwirkende Regelungen nicht möglich sind und für Zeiträume über den Monat der Entscheidung hinaus kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Zudem fehlte der Nachweis der Hilfebedürftigkeit, insbesondere bei einem früheren Unternehmer; ein Gutachten genügte nicht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgewiesen mangels Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; rückwirkende Zahlung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes voraus (§ 123 VwGO).
Eine einstweilige Anordnung kann regelmäßig nicht rückwirkend für bereits verstrichene Zeiträume die Behebung einer früheren Notlage anordnen; gerichtlicher Rechtsschutz richtet sich auf bestehende gegenwärtige Notlagen.
Sozialhilfe dient zur Behebung gegenwärtiger Notlagen und wird regelmäßig nur für abgrenzbare Zeiträume (in der Praxis in der Regel monatlich) bewilligt; deshalb besteht für darüber hinausgehende einstweilige Regelungen nur in Ausnahmefällen Bedarf.
Bei Erwachsenen kann zur Vermeidung unzumutbarer Folgen ein um bis zu 20 % gekürzter Regelsatz im summarischen Eilverfahren ausreichen; ein Anspruch auf volle regelsatzmäßige Leistungen ist im Eilverfahren regelmäßig nicht durchsetzbar.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Fehlen eigener Mittel; bei früher unternehmerischer Tätigkeit bestehen erhöhte Anforderungen an die Offenlegung von Einkommen und Vermögen; Gutachten ersetzen nicht die Vorlage von Originalunterlagen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller rückwirkend ab dem 05. Dezember 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.
Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 16. Dezember 2003 bei Gericht eingegangen ist.
Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.
Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.
Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 16. Dezember 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW,
vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,
nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller können daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines Regelsatzes geltend machen.
Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass bei der Geltendmachung einer Notlage durch Antragsteller, die bisher als Unternehmer tätig waren, erhöhte Anforderungen an die Darstellung einer sozialhilferechtlich erheblichen Notlage zu stellen sind. Das folgt zwanglos aus dem Umstand, dass die unternehmerische Tätigkeit vielfältige Möglichkeiten bietet, Einkommen und Vermögen so einzusetzen, dass deren Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Sozialhilfe kann aber nur erhalten, wer durch rückhaltlose Offenlegung seiner Verhältnisse dem Träger der Sozialhilfe eine eigenständige und auf nachprüfbaren Belegen beruhende Überzeugungsbildung ermöglicht, dass ein tatsächlicher Rückgriff auf einzusetzendes Vermögen nicht möglich ist. Dass dies mit den Vorsprachen des Antragstellers nicht geschehen ist, bedarf ungeachtet des schlechthin unglaubhaften Vorbringens, der Antragsteller habe einen Antrag nicht stellen können, weil ihm keine Auskunft über die Zuständigkeit habe gegeben werden können, keiner Vertiefung. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, mit vollständigen und nachvollziehbar belegten Unterlagen beim Fachamt des Antragsgegners vorgesprochen zu haben. Im Übrigen liegt auch die angekündigte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht vor, so dass der Vortrag nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht ist.
Soweit der Antragsschrift des Sachverständigengutachtens der B. N. & Partner GbR aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund - 253 IN 159/03 - vom 09. Dezember 2003 beigefügt ist, belegt dies allenfalls, dass insolvenzrechtlich die Stilllegung des Betriebs des Antragstellers angezeigt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Betriebseinstellung nicht vorgetragen wurde, legt die Annahme nahe, dass der Antragsteller noch tatsächlich über Mittel verfügt, die er für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann. Dem entspricht es im Übrigen, dass der Antragsschrift nicht zu entnehmen ist, wie der Lebensunterhalt nach Einleitung des Insolvenzverfahrens tatsächlich gesichert worden ist.
Davon abgesehen genügt die Vorlage des Sachverständigengutachtens nicht dem Nachweis einer Notlage. Der Antragsgegner hat Anspruch auf eine eigenständige Kontrolle der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand von Originalunterlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.