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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 2767/03·24.11.2003

Antrag auf einstweilige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgewiesen

SozialrechtSozialhilfeEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Leistungen nach BSHG (80% Regelsatz, Miete, Heizkosten, Rückstände). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und -grund ab. Insbesondere war die Bedürftigkeit nicht nachvollziehbar belegt; als Alleingeschäftsführer einer GmbH bestehen erhöhte Nachweisanforderungen. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Gewährung von Sozialhilfeleistungen und Übernahme von Miet-/Heizkosten als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes durch den Antragsteller voraus.

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Beim Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG ist das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal; die Unaufklärbarkeit dieses Merkmals geht zu Lasten des Hilfesuchenden.

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Bei Vorliegen einer Stellung als Alleingeschäftsführer einer GmbH sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis der persönlichen Bedürftigkeit und an die klare Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen zu stellen.

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Geringfügige Restleistungsbeträge nach Anrechnung vorhandener Einkünfte sowie das Fehlen nachvollziehbarer Nachweise (z.B. Kontoauszüge, prüfbare Angaben zu Gehalt und Mietrückständen) genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer existenzbedrohenden Notlage und können zur Abweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 181 BGB§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig ab dem 30. Oktober 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes zu gewähren sowie die mtl. Miete von 250,00 Euro, die Heizkosten nach jeweils mtl. Abrechnungserstellung und den Rückstand aus Miet- und Heizkostenforderung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 01.10.2003 in Höhe von 6.176,78 Euro (incl. der Miete für Oktober 2003 ohne Heizkosten und Nebenabgaben) unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens von mtl. 200,00 Euro und der Witwerrente von mtl. 35,33 Euro zu übernehmen,

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ist nicht begründet.

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Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Vorliegend bestehen schon erhebliche Zweifel an einem Anordnungsgrund.

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Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen in Höhe von 235,33 EUR. Der geltend gemachte Anspruch auf 80% der Regelsatzleistungen würde auf monatliche Leistungen in Höhe von 236,80 EUR abzüglich des vorgenannten Einkommens gerichtet sein, also im Ergebnis auf monatliche Leistungen in Höhe von 1,47 EUR. Dass der Antragsteller auf einem derart geringfügigen Betrag zwingend angewiesen ist, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.

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Dabei geht die Kammer davon aus, dass die „Wohnung" des Antragstellers nicht gefährdet ist. Vermieter der Wohnung ist die M. -Laden N. -W. M1. GmbH, deren einziger Vertreter der Antragsteller als alleiniger Geschäftsführer ist und der zudem noch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Es spricht nichts dafür, dass der Vermieter auch nur ansatzweise beabsichtigt, das Mietverhältnis wegen der angeblich im Rahmen dieses Vertrages aufgelaufenen „Rückstände" in Höhe von 6.176,78 EUR zu beenden. Das gilt unabhängig von der Feststellung, dass die Höhe dieser Forderung nicht nachvollziehbar belegt ist.

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Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Last desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.

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Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.

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Das Gericht verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Vermerk der Fachverwaltung des Antragsgegners vom 06. November 2003.

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Im Übrigen ist noch festzuhalten:

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Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller gehindert ist, nachvollziehbare Angaben zur wirtschaftlichen Lage der von ihm vertretenen GmbH zu machen. Dass deren Geschäftstätigkeit jedenfalls nicht nachvollziehbar ist und es damit auch an einer überprüfbaren Grundlage für die Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer fehlt, ist offenkundig. Zumindest dazu ist der Antragsteller zweifelsfrei in der Lage. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer tatsächlich wie ein Unternehmensinhaber verhalten kann und deshalb faktisch alle Ressourcen der GmbH praktisch ohne Kontrolle für sich nutzen kann. Dass an die Annahme einer existenzbedrohenden Notlage dann verschärfte Anforderungen an deren Nachweis zu stellen sind, versteht sich angesichts des möglichen Rückgriffs auf Mittel der Gesellschaft von selbst. Das gilt erst recht, wenn man die Angaben des Antragstellers zu seinen „Mietrückständen" bedenkt, die der Sache nach einem Zugriff auf Mittel der Gesellschaft nahelegen. Völlig zu Recht verlangt der Antragsgegner in dieser Situation einen nachvollziehbaren und von den Mitteln der Gesellschaft klar und zuverlässig abgegrenzten Nachweis der tatsächlichen Einkunfts- und Vermögensverhältnisse. Dass dieser bisher nicht vorliegt, ergibt sich schon aus den nicht nachvollziehbaren Angaben zur Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer und zu den Grundlagen für die Reduzierung des Gehalts. Nach dem Arbeitsvertrag von 1991 sollte der Antragsteller für wöchentlich 20 Stunden mit monatlich 980,-- DM Bruttogehalt entlohnt werden. Warum deshalb trotz der Inflation seither für 35 Stunden Wochenarbeitszeit monatlich 500 EUR bis Dezember 2002 angemessen waren und ab Januar 2003 die Arbeitszeit auf 14 Stunden reduziert wurde (bei gleichzeitiger Minderung des Lohns auf 200 EUR), bedarf der Aufklärung. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche bisherigen Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers von diesem selbst gefertigt sind. Dass dieser Umstand zu erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Vortrags führt, bedarf keiner vertieften Begründung. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bisher nicht einmal Unterlagen über das von ihm angegebene Konto bei der Commerzbank vorgelegt hat. Eine glaubhafte Darstellung der Vermögensverhältnisse setzt aber zumindest voraus, dass nachvollziehbare Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Eintritt der geltend gemachten Notlage zugänglich gemacht werden, um tragfähig deren Entstehen nachzeichnen zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.