Einstweilige Anordnung: Gewährung von Sozialhilfe (um 25 % gekürzt)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG. Streitpunkt ist, ob trotz vermuteter Verweigerung zumutbarer Arbeit vorläufig Leistungen zu gewähren sind. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner zur Gewährung der Hilfe ab 14.12.2000, gekürzt um 25 %, und weist den übrigen Antrag ab. Die Behörde habe ihr Ermessen nicht hinreichend begründet, eine vollständige Streichung zu rechtfertigen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Gewährung von Sozialhilfe teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur Gewährung gekürzter Leistungen (75 %) ab 14.12.2000, übriger Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiliger Maßnahmen muss der Antragsteller sowohl den Anspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; hierfür genügt bei Sozialhilfe die substantielle Darlegung von Bedürftigkeit und Dringlichkeit.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG ist Personen zu gewähren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können.
Lehnt der Träger Sozialhilfe die Leistung wegen angeblicher Weigerung, zumutbare Arbeit anzunehmen, ab, so hat er nach § 39 SGB I i.V.m. § 4 Abs. 2 BSHG sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben, die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und die Gründe für eine vollständige Leistungseinstellung nachvollziehbar darzulegen.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Anordnung voller regelsatzmäßiger Leistungen regelmäßig nur eingeschränkt möglich; der Antragsteller darf durch die einstweilige Anordnung nicht besser gestellt werden als vor Antragstellung, insbesondere wenn bereits rechtmäßige Kürzungen bestanden.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 14. Dezember 2000 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe - gekürzt um 25 vom Hundert - zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes zu gewähren sowie die Miet- und Nebenkosten einschließlich Stromversorgung zu übernehmen und zwar vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht,
hat im wesentlichen Erfolg.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller dem Bericht des Antragsgegners vom 20. Dezember 2000 zufolge seit 1995 - mit kurzen Unterbrechungen - Sozialhilfe bezieht. Im Übrigen wird die Bedürftigkeit des Antragstellers auch vom Antragsgegner nicht bestritten. Diesem - grundsätzlich zu bejahenden - Anspruch steht bei summarischer Prüfung auch nicht § 25 Abs. 1 BSHG entgegen. Danach hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Es spricht vieles dafür, dass die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe durch sein Verhalten im Laufe des Jahres 2000 gezeigt, dass er nicht gewillt ist, zumutbare Arbeit zu leisten, zutrifft. Auch das Verhalten des Antragstellers am 01. Dezember 2000 gegenüber der Firma X. spricht nicht für den ernsthaften Willen, einen angebotenen Arbeitsplatz auch wirklich anzunehmen und sich für den Abschluss eines Arbeitsvertrages bereitzuhalten. Dies alles enthebt den Antragsgegner jedoch nicht der nach § 39 SGB I i. V. m. § 4 Abs. 2 BSHG bestehenden Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Maß er trotz eines wegen Verweigerung zumutbarer Arbeit etwa fehlenden Anspruchs Hilfe gewährt. Der Antragsgegner übersieht, dass die Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt einzustellen, nicht als Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand angesehen werden darf, sondern als eine Möglichkeit, den Betroffenen nachhaltig anzuhalten, sich selbst zu helfen. Das setzt jedoch eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Sozialhilfeempfängers voraus und erfordert darüber hinaus eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe, die zu dem einschneidenden Schritt der vollständigen Streichung der Sozialhilfe (zudem laut Bescheid vom 20.11.00 auf Dauer) geführt hat. Der Einstellungsbescheid vom 20. November 2000 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind vom Antragsgegner nicht dargelegt worden. Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kürzung des Sozialhilfeanspruchs auf 75 % ergibt sich zum einen daraus, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Anordnungsgrund für die Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen nicht besteht und darüber hinaus kein Grund dafür ersichtlich ist, den Antragsteller besser zu stellen als er vor Antragstellung bei Gericht gestanden hat. Schon vor Antragstellung hat er eine Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen um 25 % hinnehmen müssen. Gegen den Kürzungsbescheid vom 16. August 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 ist keine Klage erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.