Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 2709/03·25.11.2003

Eilantrag auf Gewährung von Winterbekleidung nach §21 BSHG abgelehnt

SozialrechtSozialhilfeLeistungsgewährung nach BSHGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Gewährung von Winterbekleidung nach § 21 BSHG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil weder der Beihilfeanspruch noch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden. Frühere Teilbewilligungen, eine spätere Auszahlung und fehlende Mitwirkung bei Prüfungen sprachen gegen die Glaubhaftmachung. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von Winterbekleidung nach § 21 BSHG als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung des Anordnungsanspruchs und eines besonderen Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) durch den Antragsteller voraus.

2

Die Bewilligung einer Beihilfe nach § 21 BSHG erfordert die substantielle Glaubhaftmachung eines dringenden Bedarfs; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Vorherige Teilbewilligungen oder Auszahlungen zur Kleidungsbeschaffung sowie das widerspruchslose Dulden längerer Bearbeitungszeiten sprechen gegen die Annahme eines akuten außergewöhnlichen Bedarfs.

4

Unterlässt der Antragsteller die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung (z. B. verhindert Hausbesuche, beantwortet Auskunftsersuchen nicht), kann dies zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führen.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1, 3 VwGO§ 21 Bundessozialhilfegesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beihilfe zur Beschaffung einer Winterjacke, eines Winterpullovers, eines Rollkragenpullovers, langer Unterwäsche, von Wintersachen, einer Mütze, eines Schals, von Handschuhen und von Winterschuhen zu bewilligen,

3

ist nicht begründet.

4

Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

5

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der Bewilligung einer Beihilfe nach § 21 des Bundessozialhilfegesetzes können derzeit nicht angenommen werden.

6

Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits aufgrund seines Antrags vom 13. Dezember 2002, mit dem teilweise Winterbekleidung beantragt wurde, lediglich der Bekleidungspauschale nach Durchführung einer örtlichen Bedarfsermittlung mit Bescheid vom 23. Januar 2003 bewilligt erhalten hat. Schon das spricht gegen die Angabe des Antragstellers, er besitze keinerlei Winterbekleidung, da ein dringender außergewöhnlicher Bedarf im Dezember 2002 hätte festgestellt und unverzüglich behoben werden müssen. Wenn der Antragsteller seinerzeit eine Bearbeitungszeit von einem Monat nach der Antrag- stellung bis zum Hausbesuch widerspruchslos hingenommen hat, spricht nichts für die Annahme, er besitze keinerlei für die kalte Jahreszeit geeignete Kleidung. Es tritt hinzu, dass der Antragsteller nach Verbüßung seiner Haft im März 2003 die angeblich nicht erhaltene Bekleidungsbeihilfe ausgezahlt erhalten hat, um die Beschaffung von Winterbekleidung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Antragstellers im vorliegenden Antrag, er habe keinerlei Bekleidung für den Winter, nicht ohne weiteres glaubhaft. Das Gericht hat trotzdem nach Eingang der Verwaltungsvorgänge den Antragsgegner gebeten, eine Überprüfung des Kleidungsbestandes in der Wohnung des Antragstellers durchzuführen. Diese Versuche sind mehrfach gescheitert, weil der Antragsteller nicht anzutreffen war. Da der Antragsteller sich auch auf schriftliche Bitte, sich beim Sozialamt zu melden, nicht reagiert hat, und auch der Bitte um Stellungnahme zur Angabe des Antragsgegners, ein Hausbesuch sei nicht möglich, nicht beantwortet hat, kann derzeit nicht vom geltend gemachten Bedarf ausgegangen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.