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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 2537/03·02.11.2003

Ablehnung von PKH und einstweiliger Anordnung im Sozialhilfeverfahren

Öffentliches RechtSozialrechtSozialhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab 6. Oktober 2003. Das Gericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab. Die einstweilige Anordnung wurde ebenfalls abgelehnt, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein glaubhaft gemachter Anspruch vorlagen. Entscheidungsrelevant waren unklare persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Zweifel an der Wohnsitzangabe.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Erlass der einstweiligen Anordnung im Sozialhilfeverfahren abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach pflichtgemäßer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein glaubhaft gemachter Anspruch dargetan werden; beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller substantiiert zu beweisen.

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Bei sozialhilferechtlichen Leistungsansprüchen ist die Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich; ungeklärte Angaben über Einkommen, Geldquellen oder Wohnsitz stehen einer Bewilligung entgegen.

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Eidesstattliche Versicherungen oder nachträgliche Behauptungen genügen nicht, wenn sie im Widerspruch zu sonstigen erkennbaren Umständen stehen oder wesentliche Vorbringen im vorangegangenen Verfahren unterblieben sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie anschließend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 06. Oktober 2003 bis auf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v. H. des Regelsatzes einer Alleinstehenden vorläufig zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2003 dargelegt, dass für eine Entscheidung über den Monat das vorliegenden Beschlusses hinaus kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

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Die Antragstellerin hat zudem auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch zu dessen Voraussetzungen wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2003 verwiesen. Im Übrigen steht der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen nach wie vor entgegen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ungeklärt sind. Das ist im Einzelnen zutreffend im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 ausgeführt worden. Nur noch ergänzend bleibt festzuhalten: Es ist ungeklärt, von welchen Mitteln die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt seit September 2003 tatsächlich bestreitet. Selbst wenn man die Erklärung von Frau L. , der Antragstellerin in der Zeit vom 05. Juni 2003 bis zum 02. September 2003 insgesamt 800,- Euro geliehen zu haben, als wahr unterstellt, - wozu die Kammer schon deshalb keinen Anlass sieht, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin die angebliche Darlehensgewährung im vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren nicht einmal erwähnt hat -, erklären diese Zahlungen nicht, wie die Antragstellerin seit Aufgabe der Unterstützung durch Frau L. die notwendigsten Mittel ihres Lebensunterhalts finanziert. Die Kammer ist mit dem Antragsgegner im Übrigen davon überzeugt, dass die Antragstellerin nicht unter der angegebenen Adresse wohnt. Das belegen nicht nur die vielfältigen vergeblichen Versuche, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen, und die im Bescheid vom 20. Oktober 2003 aufgeführten weiteren Umstände. Unzureichend ist insoweit auch die Angabe der Antragstellerin in ihrer eides-stattlichen Versicherung vom 30.09.2003, in der ausgeführt wird, sie habe die Mahnung ihrer Hausverwaltung über rückständige Miete vom 23.07.2003 erst am 26.09.2003 erhalten. Dass dieser Umstand mit einer Angabe, sie wohne dauerhaft unter der angegebenen Adresse, praktisch unvereinbar ist, drängt sich auf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. R