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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 2396/04·21.11.2004

Eilantrag auf Heizkostenbeihilfe abgelehnt — keine glaubhafte Existenzgefährdung

SozialrechtSozialhilferechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung einer Heizkostenbeihilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, ohne die Leistung in eine existentielle Notlage zu geraten. Sein Einkommen liegt ohne Berücksichtigung der Heizkosten monatlich 119,99 EUR über dem maßgeblichen Bedarf. Dass keine Rücklagen gebildet wurden, rechtfertigt die Anordnung nicht, wenn die Finanzierung der Heizkosten insgesamt möglich erscheint.

Ausgang: Eilantrag auf Gewährung einer Heizkostenbeihilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung einer Heizkostenbeihilfe setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne die Leistung in eine existentielle Notlage zu geraten.

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Die tatsächliche Fähigkeit, die Heizkosten aus dem verfügbaren Einkommen aufzubringen, ist entscheidend; ein monatlicher Überschuss zum sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarf spricht gegen dringende Bedürftigkeit.

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Die bloße Behauptung, keine Rücklagen gebildet zu haben, rechtfertigt für sich genommen keinen einstweiligen Rechtsschutz, wenn das Einkommen die Finanzierung der Heizkosten grundsätzlich ermöglicht.

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Die Kostenentscheidung bei Abweisung des Antrags richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO; der Antragssteller trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten können entfallen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Heizkostenbeihilfe zu bewilligen,

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ist nicht begründet:

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung in eine existentielle Notlage gerät. Im Bescheid des Antragsgegners ist zutreffend belegt, dass das Einkommen des Antragstellers (ohne Berück-sichtigung der Heizkosten) monatlich um 119,99 EUR über den sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarf liegt. Dass von diesem Betrag - gegebenenfalls monatlich gestaffelt oder aufgrund einer Ratenzahlung - die Kosten für Heizöl tatsächlich zeitnah aufgebracht werden können, stellt auch der Antragsteller mit seinem pauschalen Vorbringen nicht in Abrede. Sollte der Antragsteller entgegen dem ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom 10. Dezember 2003 aus seinem Ein-kommen keine Rücklagen für die vorhersehbaren Heizkosten gebildet haben und deshalb als Folge von Teillieferungen wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen, rechtfertigt dies den Antrag nicht. Es kommt allein darauf an, dass der Antragsteller tatsächlich die Heizkosten finanzieren kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.