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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 2071/02·17.11.2002

Eilantrag auf Wohnungs-/Umzugshilfen abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtLeistungen für Unterkunft und HeizungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Sozialamt zur Bewilligung von Mitteln für Bett, Umzug und Mietübernahme sowie verbindlicher Verfahrensmodalitäten. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, da für Teile kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Leistung bereits erfüllt) und für die übrigen keine Anordnungsgründe bzw. die Anträge zu unbestimmt sind. Konkrete, dringliche Einzelfallvorträge wären erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Bewilligung von Wohnungs- und Umzugshilfen abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Abstrakt und unbestimmt formulierte Verpflichtungsanordnungen gegen eine Behörde sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung fehlt, wenn die Behörde bereits die begehrte Leistung erbracht hat und der Antragsteller dem nicht substantiiert widerspricht.

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Für die Gewährung von Leistungen zur Wohnungsanmietung oder Umzugskosten im Wege der Eilentscheidung ist die Darlegung eines konkreten, dringenden Einzelfalls erforderlich; allgemeine oder zukünftig intendierte Maßnahmen genügen nicht.

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Bei Zurückweisung eines Eilantrags kann die Kostenentscheidung den unterlegenen Antragsteller verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten können nach §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO entfallen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung§ 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben:

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„1) dem Antragsteller sofort die Mittel zu bewilligen, die zur Beschaffung eines Betts und nötiger Bettsachen (Matratze, Bettwäsche, ect.) erforderlich sind, 2) dem Antragsteller sofort den nächsten Antrag auf Übernahme der Wohnungsanmietungs/ Umzugsspeditionskosten zu bewilligen, 3) bzgl. der Wohnungs-Größe und monatlichen Brutto-Miete hat der Antragsgegner als Akzeptanz/Angemessenheits- Grundlage diese zu akzeptieren, die auch vom fachkompetenten Stadtamt für Wohnungswesen, als sozialhilferechtlich akzeptabel bzw. angemessen beurteilt werden. 4) Bzgl. der Zahlungsmodalitäten hat der Antragsgegner auch die bare Zahlung zu akzeptieren. 5) Bzgl. der Glaubhaftmachung der Anmietungs-/Mietkosten hat der Antragsgegner gegebenenfalls auch eine einfache Notiz/Bescheinigung des Vermieters oder der Sozialarbeiter zu akzeptieren. 6) Bzgl. der Bearbeitung eines Antrags des Antragstellers hat der Antragsgegner diese sofort bzw. binnen drei Tage abschließend zu erledigen und mittels schriftlichem, rechtsmittelfähigem Bescheid zu dokumentieren,"

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hat insgesamt keinen Erfolg.

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Soweit der Antrag auf Bewilligung der Mittel für die Anschaffung eines Bettes und notwendigem Zubehör gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 27. September 2002 mitgeteilt hat, dem Anliegen des Antragstellers sei entsprochen worden. Diesen Angaben ist der Antragsteller nicht entgegengetreten, es ist deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung erkennbar.

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Die Anträge zu 2) - 6) haben gleichfalls keinen Erfolg, da hierfür ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Wenn der Antragsteller die Wohnung wechseln will, ist er darauf zu verweisen, hierzu Angebote auf dem Wohnungsmarkt einzuholen und ggf. einmalige Hilfeleistungen für einen konkret beabsichtigten Wohnungswechsel zu beantragen. Soweit der Antragsgegner einem solchen Antrag nicht entspricht, kann bei Darlegung der Dringlichkeit des Wohnungswechsels auch im Weg der Eilentscheidung über die Notwendigkeit eines Umzugs und die hierfür notwendigen Hilfen im Einzelfall entschieden werden. Für eine abstrakte Festlegung von - im Übrigen unbestimmt formulierten - Pflichten des Antragsgegners ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.