Einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Sozialhilfeleistungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Möbeln, Teppich, Staubsauger, Bügeleisen und Renovierungskosten. Das Verwaltungsgericht setzt für §123 VwGO im Sozialhilferecht das Vorliegen einer existenziellen Notlage voraus. Eine solche Lage wurde nicht glaubhaft gemacht, da die Wohnung bereits weitgehend renoviert und möbliert ist. Der Antrag wird abgelehnt; die Hauptsache bleibt offen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Sozialhilfeleistungen mangels glaubhaft gemachter existenzieller Notlage abgelehnt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist erforderlich, dass ein gerichtliches Einschreiten notwendig ist, um wesentliche Nachteile bzw. eine existentielle Notlage zu verhindern.
Im Sozialhilferecht setzt der Anordnungsgrund voraus, dass eine vorzeitige Bewilligung von Sozialhilfe unabdingbar ist, um eine existenzielle Notlage zu verhindern oder zu beheben.
Die Glaubhaftmachung einer existenziellen Notlage obliegt dem Antragsteller; bloße Renovierungs- oder Möblierungsbedürfnisse begründen ohne weitere Umstände keinen Anordnungsgrund.
Fehlen einzelne Haushaltsgegenstände (z. B. Schrank, Teppich) und ist die Wohnung ansonsten in ordnungsgemäßem Zustand, rechtfertigt dies nicht zwingend eine einstweilige Bewilligung von Sozialhilfeleistungen.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; bei Abweisung trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten, Gerichtskosten können entfallen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Beschaffung von Möbeln, eines Staubsaugers, eines Teppichs und eines Bügeleisens zu bewilligen sowie die Kosten der Renovierung der Wohnung des Antragstellers zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nur ergehen, wenn ein gerichtliches Einschreiten notwendig ist, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Im Sozialhilferecht setzt das voraus, dass eine vorzeitige Bewilligung von Sozialhilfeleistungen unabdingbar ist, um eine existentielle Notlage zu verhindern oder zu beheben.
Eine solche Notlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Bericht des Fachamtes des Antragsgegners vom 06. November 2001 ist die Wohnung in großen Teilen aufwendig renoviert und mit neuen Möbeln ausgestattet.
Soweit hier noch anerkannt wird, dass ein Schlafzimmerschrank und ein neuer Teppich fehlen, ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen dieser Gegenstände Umstände zur Folge hat, die für den Antragsteller unzumutbar sind. Auch der Ablauf und die Organisation der durchgeführten und zum Teil andauernden Renovierungsarbeiten führen nicht zu regelungsbedürftigen Notlagen des Antragstellers, da die Räume im Übrigen aufgeräumt und sauber sind.
Angesichts dieser dokumentierten Gegebenheiten besteht für eine sofortige Bewilligung des im Antrag genannten Bedarfs kein Anordnungsgrund. Ob der Antragsteller Anspruch auf Hilfeleistungen hat, kann daher im Hauptsacheverfahren 3 K 6199/00 entschieden werden. Dort wird der Antragsteller auch konkret darzulegen haben, wie es ihm gelungen ist, die neu angeschafften Möbel und die durchgeführten Renovierungsarbeiten in einem Gesamtvolumen von mindestens 10.800,00 DM zu finanzieren. Dass dazu das bisher offengelegte Einkommen nicht ausreicht, ist offenkundig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.