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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1790/01·30.09.2001

Abweisung von PKH und einstweiliger Anordnung zur Sozialhilfe mangels Erfolgsaussicht

SozialrechtSozialhilferechtEinstweiliger Rechtsschutz im VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH und Beiordnung wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und wies die Eilanträge mangels Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit zurück. Das Gericht stützte sich auf Ermittlungen des Antragsgegners und unzureichende Substantiierung der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf PKH, Beiordnung und einstweilige Anordnung zur Sozialhilfe mangels Erfolgsaussicht und Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO dienen vorrangig der Sicherung vorläufiger Zustände und dürfen eine Entscheidung der Hauptsache nur bei Vermeidung unzumutbarer Folgen vorwegnehmen.

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Ein Antrag auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe ist unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, etwa weil der begehrte Zeitraum nicht streitbefangen ist.

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Die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen; unklare Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehen zu seinen Lasten.

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Zur Feststellung der Glaubhaftmachung kann das Gericht auf Ermittlungen der Verwaltung zurückgreifen; bloße Bestreitungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt.

Gründe

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Unabhängig davon, ob die Antragsteller nicht imstande sind, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 ZPO) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

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Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v. H. der für sie maßgeblichen Regelsätze vorläufig zu bewilligen

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesent- liche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.

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Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.

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Ständige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 - 8 B 325/91 -.

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Soweit der Antragsteller mit dem Antrag die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit von Antragstellung bei Gericht bis zum 30. September 2001 begehren, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsgegner die Leistungen erst zum 01.10.2001 eingestellt hat.

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Soweit der Zeitraum ab dem 01. Oktober 2001 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es an der Glaubhaftmachtung eines Anordnungsanspruches.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatsbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfsbedürftige. Bei den Antragstellern zu 2. und 3. ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu berücksichtigen. Bleiben hier Zweifel, tragen sie die Folgen der Unaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen.

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Vorliegend scheitert der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen daran, dass es den Antragstellern nicht gelungen ist, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit - gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 und 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind, da ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 30. August 2001 Bezug genommen. Dort ist im einzelnen ausgeführt, warum die Verhältnisse der Antragsteller als unklar anzusehen sind.

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Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, die dort niedergelegte Beurteilung in Frage zu stellen. Ausweislich der den Beteiligten bekannten Anzeige des Polizeipräsidiums C. vom 16. Mai 2001 wurde die Antragstellerin am 03. Mai 2001 - lediglich mit einem offenen weißen Kittel und Reizwäsche bekleidet - im „Treffpunkt" S. I. , C. angetroffen. Die dort angebotenen Dienstleistungen umfassen erotische Massagen und andere erotische Dienstleistungen. Die vorgefundenen örtlichen Verhältnisse lassen nicht erkennen, dass die Dienstleistung einer Telefonistin dort erforderlich ist, es fehlt auch an einem entsprechend eingerichteten Arbeitsplatz. Im Übrigen hat die Kammer keine Veranlassung, anzunehmen, dass für die geltend gemachten einfachen Tätigkeiten bei einem Stundenlohn von 10,00 DM Arbeitskräfte aus E. für eine Tätigkeit in C. angeworben werden. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die weiteren Ermittlungen des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Danach (Beiakte Heft 1 Blatt 258) arbeitet die Antragstellerin zu 1. mit einem Zuhälter L. im Gebiet E. und C. zusammen, kann im „Treffpunkt" auch für Hausbesuche angefordert werden und hält zu anderen Bordells im S1. Kontakt. Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse hat die Kammer keine Veranlassung, die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1), die sich im Übrigen auf das schlichte Bestreiten, als Prostituierte tätig zu sein, beschränkt, als glaubwürdig anzusehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.