Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1536/02·21.07.2002

Einstweilige Anordnung zu Heizkosten und Abrechnung abgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweilige Anordnung zur Übernahme rückständiger Heizkosten, zur Berücksichtigung der Heizkosten bei den Unterkunftskosten und zur Vorlage einer Abrechnung über einbehaltene 399,70 Euro. Das Gericht lehnt den Antrag ab, da kein Anordnungsgrund nach §123 VwGO glaubhaft gemacht ist. Rückstände waren bereits bezahlt und Heizkosten bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt; eine unmittelbare Eilentscheidung zur Abrechnung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme/Berücksichtigung von Heizkosten und Vorlage einer Abrechnung mangels Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.

2

Einstweilige Anordnungen entfallen, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt beziehungsweise die behaupteten Rückstände bereits beglichen sind.

3

Heizkosten sind bei Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als sie bei der Bedarfsfeststellung nachweislich einbezogen werden.

4

Eine Sozialhilfebehörde ist in der Regel nicht berechtigt, Vorauszahlungen an Lieferanten ohne Einverständnis der Leistungsempfänger zu leisten; die Zahlung ist vom Leistungsberechtigten zu veranlassen oder durch eine Vereinbarung zu regeln.

5

Bei nicht bestehender Eilbedürftigkeit ist die Durchsetzung von Auskünften oder Abrechnungen den ordentlichen Klagewegen vorbehalten; Verzögerungen begründen nur dann einen Anordnungsgrund, wenn sie ungebührlich und entscheidungserheblich sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückständige Heizkosten der Wohnung der Antragsteller zu übernehmen, im Rahmen der Unterkunftskosten die Heizkosten zu berücksichtigen und zu übernehmen sowie eine Abrechnung über die Einbehaltung von 399,70 Euro vorzulegen,

4

ist nicht begründet.

5

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist, um eine gegenwärtige Notlage für die Antragsteller abzuwenden.

6

Was die rückständigen Heizkosten angeht, hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass diese am 13.06.2002 nachgezahlt worden sind. Dem entspricht das Verarbeitungsprotokoll vom gleichen Tag, wonach an die Firma G. in E. 783,02 Euro überwiesen wurden.

7

Was die Berücksichtigung der Heizkosten angeht, sind diese ausweislich des vorliegenden Protokolls über die Berechnung der an die Antragsteller geleisteten ergänzenden Sozialhilfe in Höhe von 69,00 Euro bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt. Die Zahlung der Heizkosten ist von der Antragstellerin zu 1. selbst zu veranlassen. Wenn sie die Zahlung unmittelbar durch das Sozialamt wünscht, muss sie mit dem Antragsgegner eine entsprechende Vereinbarung treffen, ohne ein solches Einverständnis ist der Antragsgegner in aller Regel nicht berechtigt, Vorauszahlungen auf Heizkosten direkt an die Lieferanten zu leisten.

8

Was die Abrechnung der einbehaltenen 399,70 Euro angeht, bedarf es keiner Klärung, ob dieser Betrag zutreffend errechnet ist. Jedenfalls ist für eine gerichtliche Eilentscheidung kein Anlass gegeben. Sollte der Antragsgegner entgegen seiner Ankündigung die Abrechnung ungebührlich verzögern, ist es den Antragstellern zuzumuten, notfalls ein entsprechendes Klageverfahren einzuleiten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.