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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1500/04·19.07.2004

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und einstweiliger Anordnung mangels Glaubhaftmachung

SozialrechtSozialhilferechtGrundsicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie zur Deckung rückständiger Miet- und Energiekosten. Das VG lehnte die Anträge ab, da weder der Anordnungsanspruch noch die Notwendigkeit glaubhaft gemacht wurden. Wesentliches Merkmal war die fehlende Darlegung eigener Mittel und unzureichende Belege für behauptete Zahlungen und Darlehen. Die Entscheidung stützt sich auf Plausibilitätsrechnungen und die Beweislast des Hilfesuchenden.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe, Beiordnung und einstweilige Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Leistungsbedarfs und Aussichtslosigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gehört die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes; hierfür sind § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO anzuwenden.

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Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG setzt das Nichtvorhandensein eigener Mittel voraus; dieses negative Tatbestandsmerkmal ist vom Anspruchsberechtigten darzulegen und zu beweisen.

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Zur Glaubhaftmachung von nennenswerten Geldleistungen, Darlehen oder Zuwendungen genügen bloße Behauptungen nicht; bei höheren Beträgen sind Nachweise, Quittungen oder eine nachvollziehbare Umstandsschilderung erforderlich.

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Das Gericht darf die Plausibilität des Vortrags durch Gegenrechnung des berechneten Mindestbedarfs mit behaupteten Einnahmen prüfen; eine erhebliche Unterdeckung kann zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

1) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt.

2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt unter Kürzung des Regelsatzes um 20 v.H. sowie die rückständigen Mieten für die Wohnung C.----- straße in E. von April bis Juni 2004 und rückständige Wärme- und Energiekosten bei der E1. H. in Höhe von 894,01 EUR vorläufig zu bewilligen,

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keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung).

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Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.

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Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.

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Das Gericht verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners und den dem Antragsteller übersandten Vermerk der Fachverwaltung des Antragsgegners vom 8. Juli 2004. Danach kann vom Nachweis einer Notlage oder deren Glaubhaftmachung nicht ausgegangen werden. Ergänzend wird hierzu angemerkt:

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Das Gericht hält schon die Angaben über Zahlungen der Mutter des Antragstellers zur Sicherung seines Lebensunterhalts für kaum nachvollziehbar. Aus welchen Mitteln vor der U. im Herbst 2003 Unterstützungen von etwa 2000,00 EUR finanziert worden sein sollen, obwohl die Eltern des Antragstellers lediglich über monatliche Einnahmen von 900,00 EUR verfügen, ist schon kaum verständlich. Ebenso unwahrscheinlich ist die Angabe der Mutter des Antragstellers, sie habe - ohne Wissen des Ehemannes - ihren Hochzeitsschmuck in der U1. verkauft und von dem Erlös nach Oktober 2003 zwei Mieten und Stromkostenrückstände in Höhe von 430 EUR gezahlt. Belege für diese Zahlungen der Mutter gibt es nicht.

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Selbst wenn man aber annimmt, der Antragsteller habe diese Beträge erhalten, ist damit nicht in Ansätzen dargetan, von welchen Mitteln der Antragsteller in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt finanziert hat. Der Antragsteller hat angegeben, etwa seit Mitte des Jahres 2002 ohne regelmäßige Einnahmen zu sein. Das stimmt mit dem Ende seiner Versicherung bei der B. überein. Berechnet man für die Zeit seither bis zum Juni 2004 seinen Mindestbedarf (Miete, Heizkosten, 80 v.H. des Regelsatzes), so bedeutet dies, dass dem Antragsteller prinzipiell etwa 14.500 EUR zur Verfügung stehen mussten. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass bis Mitte des Jahres 2003 die Mitmieterin Frau S. die Hälfte der Wohn- und Heizkosten getragen hat, ergibt sich ein Mindestbedarf von etwa 12.300 EUR.

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Über diese Mittel hat der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht verfügen können. Selbst wenn man die Zahlungen der Mutter in Höhe von 3060 EUR, des Herrn U2. von 1.800 EUR, des Herrn L. von 600 EUR, des Herrn H1. von 450 EUR, der Frau I. von 950 EUR, der Frau S1. von 1.150 EUR und der Schwester des Antragstellers von etwa 1400 EUR zusammenrechnet, ergibt das nur Einnahmen von 9.410 EUR. Selbst bei Hinzurechnung der Miet- und Stromkostenrückstände von 1.574,01 EUR wird der Mindestbedarf erheblich unterschritten.

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Es tritt hinzu, dass der Antragsteller Halter eines großen Hundes ist und die Kosten für die Unterhaltung dieses Hundes vom Antragsgegner zutreffend als erheblich bewertet werden.

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Hinzu kommt, dass die Angaben zu den dem Antragsteller bewilligten Darlehen nicht überzeugen. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller nicht einmal zu erklären versucht hat, warum er bei der Antragstellung die Darlehen nicht erwähnt und noch beim Hausbesuch durch Bedienstete des Antragsgegners behauptet hat, er werde monatlich mit 500 - 600 EUR von den Eltern unterstützt.

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Es tritt hinzu, dass jedenfalls die Darlehen U2. , L. , I. und S1. eine Größenordnung erreichen, die insgesamt über kurzfristige freundschaftliche Hilfe hinausgehen. In Fällen dieser Art genügt der Kammer zur Glaubhaftmachung die schlichte Angabe einer Zahlung nicht. Selbst unter Freunden ist es in Fällen dieser Art üblich, bei der Übergabe des Geldes Quittungen auszustellen, so dass bei nachgereichten Bescheinigungen naheliegt, davon auszugehen, dass sie lediglich aus Gefälligkeit gefertigt wurden. Jedenfalls bei über 100 EUR liegenden Zahlungen ist zudem zur Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Anlass nachvollziehbar geschildert wird, der es rechtfertigt, ein ungesichertes Darlehen in solcher Höhe zu geben. Werden - wie bei den Herren U2. und L. - gar Einzeldarlehen von mehr als 300 EUR vergeben, bedarf es schon der auf den konkreten Fall bezogenen, nachvollziehbaren Angabe, welche Umstände es gerechtfertigt haben, einen so hohen Betrag aktuell zur Verfügung zu stellen.

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Den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügen auch die Angaben von Frau S1. nicht. Dass eine amtlich zu verwertende Bescheinigung nur deshalb mit einem fehlerhaft geschriebenen Namen unterzeichnet wird, weil das zu unterschreibende Schriftstück diesen fehlerhaften Namen aufweist, ist nicht nachvollziehbar. Das einzig logische Verhalten wäre, den fehlerhaften Namen im Text des Schriftstücks zu ändern. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten ist nur noch abschließend zu erwähnen, dass auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht überschaubar sind. Die Kammer hält für ausgeschlossen, dass der Antragsteller nur über die wenigen beim Hausbesuch vorgezeigten Kleidungsstücke verfügt. Der Begründung bedurfte, wozu der Antragsteller über mehrere Fahrräder und Fahrradteile verfügt. Auch besteht Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Gemeinschaft mit Frau S. fortbesteht. Jedenfalls ist es nicht üblich, den Namen trotz einer seit Monaten bestehenden Trennung nicht vom Briefkasten zu entfernen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.