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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1492/01·21.10.2001

Einstweilige Anordnung zur Gewährung von Haushaltshilfe abgelehnt

SozialrechtSozialhilfe/HaushaltshilfeEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung von Kosten für eine Haushaltshilfe gegen einen Ablehnungsbescheid. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (Anordnungsanspruch und -grund) nicht glaubhaft gemacht wurden. Amtsärztliche Stellungnahmen ergaben, dass zumindest ein Haushaltsangehöriger die Arbeiten verrichten kann; eine vertiefte Prüfung bleibt dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Haushaltshilfe mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus.

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Die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes kann durch amtsärztliche Stellungnahmen erfolgen; zeigen diese, dass die betreffenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zumindest verzögert durch einen Haushaltsangehörigen erbracht werden können, fehlt regelmäßig der Anordnungsgrund.

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Im Eilverfahren ist eine umfassende Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und des konkreten Umfangs des Hilfebedarfs nicht möglich; dies ist im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren zu klären.

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Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO; Gerichtskosten können entfallen und die Parteikosten anteilig verteilt werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag bedarf der Auslegung. Angesichts des Betreffs im Antrag vom 03. August 2001, bei Gericht eingegangen am 06. August 2001, - „Antrag: Gestellter Antrag auf Haushaltungshilfe" - und unter Berücksichtigung des zu den Gerichtsakten gereichten Ablehnungsbescheides vom 07. August 2001 geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller eine gerichtliche Eilentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einer Haushaltshilfe begehren. Der somit sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten für eine Haushaltshilfe zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Danach muss dem Antrag schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes der Erfolg versagt bleiben. Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 18. September und 08. Oktober 2001, die aufgrund aller bisher vorliegenden ärztlichen Attesten und Berichte erstellt sind, ist zum mindesten der Antragsteller zu 1) in der Lage, die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Wischen der Böden in der Wohnung, Wischen des Hausflures, Fenster und Balkontür putzen, Staubsaugen, Staubputzen, Wäsche waschen und aufhängen, Gardinen waschen und aufhängen, Schränke auswischen, Türen waschen, Einkaufen,

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auszuführen. Zwar benötigt der Antragsteller zu 1) hierfür eine längere Zeit als ein gesunder Haushaltsangehöriger, dies ist jedoch hinzunehmen, zumal die Antragsteller nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sind. Ob auch die Antragstellerin zu 2) gesundheitlich in der Lage ist, die o. g. Hausarbeiten zu übernehmen, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung. Vorübergehend ist jedenfalls hinzunehmen, dass sich in einem Zwei- Personen-Haushalt nur ein Haushaltsangehöriger um die genannten Arbeiten kümmert. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom 07. August 2001 ist ausreichend Gelegenheit, den aktuellen Gesundheitszustand beider Antragsteller festzustellen, um die Frage der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und die Frage des Maßes einer eventuell benötigten Hilfe zu entscheiden. Hierfür ist im Eilverfahren kein Raum.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.