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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1426/01·05.11.2001

Antrag auf einstweilige Beihilfen nach §123 VwGO abgelehnt

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Einstweiliger Rechtsschutz/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung verschiedener Beihilfen (Bekleidung, Waschmaschine, Staubsauger, Raumentfeuchter). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die erforderliche aktuelle Notlage nicht glaubhaft gemacht wurde. Vorhandene Mittel und frühere Ausstattung widersprachen dem behaupteten Bedarf. Unspezifizierte gesundheitliche Angaben genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Beihilfen mangels glaubhaft gemachter Dringlichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ohne Anordnung wesentliche Nachteile drohen; die Darlegungs- und Beweislast für die aktuelle Notlage trägt der Antragsteller.

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Das Vorhandensein hinreichender tatsächlicher Mittel oder erst kürzlich erstatteter Geldbeträge spricht gegen die Annahme einer gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit und kann den Anspruch auf vorläufige Leistungen entkräften.

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Unspezifizierte gesundheitliche Beschwerden reichen nicht zur Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit bestimmter Hilfsmittel; es bedarf eines konkreten ärztlichen Nachweises und einer nachvollziehbaren Darstellung der Geeignetheit des Mittels.

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Ein bereits vorhandenes oder durch zumutbares Überbrücken ausreichend ersetztes Haushaltsgerät oder fehlender unabweisbarer Bedarf schließt die Gewährung einstweiliger Leistungen aus.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO und kann im Ergebnis dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht hat, dass die nachfolgend im einzelnen benannten Gegenstände bzw. Beihilfen aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung gestellt werden müssen, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzuwenden. Die Glaubhaftmachung einer solchen aktuellen Notlage ist aber auch dann Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anord- nung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen sollten.

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Zunächst gilt für alle geltend gemachten Hilfeleistungen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller nicht über hinreichende tatsächliche Mittel verfügt, die geltend gemachten Gegenstände des eigenen - zumindest teilweise auch nicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - geschütztes - Vermögen zu erwerben. Dem Antragsteller ist jedenfalls am 4. Juni 2001 ein Betrag von 4.939,87 DM an zuviel vom Antragsgegner einbehaltener Arbeitslosenhilfe erstattet worden. Dass der Antragsteller mit diesen Mitteln den geltend gemachten Bedarf nicht befriedigen kann, ist für die Kammer nicht erkennbar.

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Im Übrigen gilt: Was die geltend gemachte Bekleidungsbeihilfe angeht, steht der Annahme einer aktuellen Notlage schon entgegen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des ihm bewilligten Wohngelds von monatlich 144,73 DM ab 1. Juni 2001 ein Einkommen zur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes um 131,13 DM monatlich übersteigt. Dass hiervon der halbjährliche Betrag der Bekleidungspauschale von 245,00 DM nicht vorläufig finanziert werden konnte, ist nicht erkennbar, ohne dass es darauf ankommt, dass ein konkreter unabdingbarer Bekleidungsbedarf ohnehin nicht dargestellt wurde.

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Soweit der Antragsteller die Kosten einer Waschmaschine geltend macht, ist festzuhalten, dass der Antragsteller seit Jahren keine Waschmaschine hat und eine unzumutbare Beeinträchtigung darin sah bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache wie bisher zu behelfen, nicht erkennbar ist. Was den geltend gemachten Staubsauger angeht, ist nicht einmal ein Bedarf erkennbar. Der Antragsteller hat mit Schreiben an den Antragsgegner vom 12.10.2001 mitgeteilt, am Hausrat habe sich seit dem letzten Hausbesuch im Mai 2001 nichts geändert. Beim letzten bekannten dokumentierten Hausbesuch des Antragsgegners im März 2001 war noch ein Staubsauger vorhanden.

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Was schließlich das Raumentfeuchtungsgerät angeht, fehlt eine Glaubhaftmachung eines entsprechenden Bedarfs. Der in keiner Weise spezifizierte Hinweis auf „gesund-heitliche Probleme" kann die Feststellung der Notwendigkeit eines Raumentfeuchtungsgeräts nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als eine nachgewiesene ärztliche Diagnose über das Bestehen und den Grund dieser Probleme nicht vorliegt und es zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung fehlt, warum zur Behebung der Probleme nicht vorliegt, und es zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung fehlt, warum zur Behebung der Probleme ein Raumentfeuchtungsgerät tauglich sein soll. Es bedarf schon deshalb keiner Klärung, ob ein solches Gerät überhaupt zum Kreis der Gegenstände zu zählen ist, für die einmalige Beihilfen bewilligt werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.