Einstweilige Anordnung zu Umzugskosten mangels Rechtsschutzbedürfnisses verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Bewilligung von Umzugskosten durch die Behörde. Zentrales Rechtsproblem war das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtschutz. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Behörde die Kostenübernahme bereits mit Bescheid vom 29.01.2003 gewährt hat. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen, da Behörde Kostenübernahme bereits bewilligt hatte
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und daher zu verwerfen.
Ein bereits ergangener verwaltungsbehördlicher Bescheid, der das begehrte Ergebnis gewährt, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Entscheidung in einem Eilverfahren entfällt, wenn durch das verwaltungsbehördliche Handeln der Anlass zur gerichtlichen Entscheidung entfallen ist.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten für die Durchführung ihres Wohnungswechsels von E. , T. - nach C. , K.-----straße ,zu bewilligen,
ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 29. Januar 2003 dem Begehren der Antragsteller entsprochen und die geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 1.429,12 EUR übernommen. Ein Anlass für eine hierauf gerichtete Entscheidung der Kammer besteht seither nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.