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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1249/00·17.07.2000

Einstweilige Anordnung auf Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt wegen mangelnder Glaubhaftmachung

SozialrechtSozialhilfeEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um Hilfe zum Lebensunterhalt und Übernahme der Warmmiete ab dem 8. Juni 2000 zu erzwingen. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Antragsteller ihren Hilfebedarf nicht hinreichend glaubhaft machten. Unklare und widersprüchliche Konto- und Darlegungsangaben sowie fehlende Nachweise führten zur Ablehnung. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mangels glaubhaft gemachtem Hilfebedarf abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bedarf es der glaubhaften Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes; die Anforderungen richten sich nach den Maßstäben der Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG setzt als Tatbestandsmerkmal das Nichtvorhandensein eigener Mittel voraus; die Nichtaufklärbarkeit dieses Tatbestandsmerkmals wirkt zu Lasten des Leistungspflichtigen (Hilfebedürftigen).

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Widersprüchliche oder lückenhafte Belege (z. B. fehlende Kontoauszüge, unklare Darlehensangaben, nicht belegte Ersparnisse) und nicht erhärtete Angaben rechtfertigen die Feststellung, dass der geltend gemachte Hilfebedarf nicht glaubhaft gemacht ist.

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Soweit die fachamtliche Prüfung berechtigte Zweifel an den wirtschaftlichen Verhältnissen weckt und diese Zweifel durch die Kläger nicht ausgeräumt werden, ist der Antrag auf vorläufige Gewährung von Sozialleistungen abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über einstweilige Anordnungen richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO; das Gericht kann die Gerichtskosten erlassen und die sonstigen Kosten den Parteien anteilig auferlegen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 8. Juni 2000 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v. H. des Regelsatzes zu gewähren sowie die monatliche Warmmiete von 769,16 DM abzüglich der Leistungen des Arbeitsamtes von wöchentlich 277,90 DM zu übernehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.

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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es den Antragstellern nicht gelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.

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Die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Antragsteller sind ungeklärt.

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Die Kammer verweist zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die den Antragstellern bekannten, fachamtlichen Angaben im Ablehnungsbescheid vom 17. Mai 2000, dem ergänzenden Schreiben vom 6. Juni 2000 und der dem Schriftsatz des Antragsgegners beigefügten Stellungnahme vom 20. Juni 2000. Die Angaben der Antragsteller sind nicht geeignet, die hier nachvollziehbar begründeten Zweifel an einer Notlage der Antragsteller zu beheben. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass der Antragsgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller zutreffend als nicht geklärt bewertet und ergänzt die sich aufdrängenden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit ihre Angaben noch um folgende Punkte: Es ist zunächst auffallend, dass es eine nachvollziehbare Darstellung der Bewältigung der Kosten, die durch die Haltung des Pkw N. -C. mit dem amtlichen Kennzeichen E. - U. bis zum 11. April 2000 verursacht worden sind, nicht gibt. Der Hinweis im Vermerk des Fachamtes vom 20. Juni 2000, dass die Einnahmen der Antragsteller eine Finanzierungsmöglichkeit unter Zugrundelegung ihrer Angaben schon nicht erkennen lassen, wird von der Kammer geteilt. Denn selbst bei sparsamster Haltung eines Pkw geht die Kammer davon aus, dass hiermit - bedenkt man die nachgewiesenen Versicherungskosten und die Kfz-Steuer - monatliche Aufwendungen von mindestens 200,00 DM verbunden sind. Bringt man diese Kosten von dem monatlichen Betrag, der den Antragstellern vom Fachamt in seiner Stellungnahme für den Lebensunterhalt zugestanden wurde, in Abzug, so reduziert sich der monatlich den Antragstellern zur Verfügung stehende Betrag seit April 1999 auf 630,00 DM. Dieser Betrag liegt dauerhaft unter dem für den Lebensunterhalt Unerlässlichen und spricht schon deshalb massiv für die Annahme, dass die Antragsteller nicht alle Einkünfte offengelegt haben.

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Es tritt hinzu, dass die Angabe der Antragsteller, sie hätten über Ersparnisse in Höhe von ca. 1.000,00 DM verfügt, nicht belegt und angesichts ihrer seit vielen Jahren nach eigener Angabe angespannten Finanzsituation nicht glaubhaft ist. Auch die Umstände und die Abwicklung des behaupteten Darlehens von Herrn R. vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Hingewiesen sei etwa darauf, dass Herr R. unter dem 28. Mai 2000 angegeben hat, er habe den Antragstellern „von April 1999 bis Januar 2000" in Abständen 1.950,00 DM geliehen, bereits zwei Tage später aber erklärt hat, jeweils 500,00 DM im Juni, Oktober und Dezember 1999 zur Verfügung gestellt zu haben und weitere 450,00 DM im Februar 2000. Nicht nur die zeitliche Differenz der Angaben innerhalb von zwei Tagen weckt Zweifel, sondern es ist darauf hinzuweisen, dass ein nachvollziehbarer Bedarf, sich 450,00 DM zu leihen, für die Antragsteller kaum nachvollziehbar ist, weil auf ihrem Konto bis zum Ende des Monats Februar 2000 mehrere hundert DM zur Verfügung standen und schon deshalb eine nachvollziehbare Notwendigkeit, Schulden aufzunehmen, nicht bestanden hat. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragsteller, die Barabhebungen seien am 22., 25. und 29. Februar 2000 durch den Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin veranlasst gewesen, gilt dies erst recht, da dann von einer Darlehnsaufnahme zu Beginn des Februar 2000 ausgegangen werden muss, als ein Betrag von mehr als 500,00 DM noch auf dem Konto der Antragsteller zur Verfügung stand.

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Es tritt noch folgendes hinzu: Die Angaben der Antragsteller sind schon deshalb nicht tragfähig, weil eine nachvollziehbare Darstellung der Finanzierung ihres täglichen Lebensunterhalts den vorgelegten Kontoauszügen nicht zu entnehmen ist. Dabei mag dahinstehen, dass wegen des Fehlens des Auszugs Nr. 19 eine Einnahme von mindestens 476,77 DM nicht belegt ist, wobei das Fehlen dieses Auszugs jeder nachvollziehbaren Erklärung entbehrt. Wichtiger ist, dass die den Antragstellern zur Verfügung stehenden Barmittel nicht ansatzweise belegt sind. So sind im Januar 2000 überhaupt keine Barmittel vom Konto abgehoben worden, im Februar - legt man die Angabe, die Antragsteller hätten die Abhebungen vom 22., 25. und 29. Februar 2000 für durch den Krankenhausaufenthalt hervorgerufene Kosten verwendet - lediglich 150,00 DM am 11. Februar 2000, im März ganze 100,00 DM am 14. März 2000, im April 250,00 DM am 7. und 11. April 2000 und im Mai 100,00 DM am 4. Mai 2000. Dass hiervon der Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen auch unter Berücksichtigung des siebenwöchigen Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin nicht finanziert werden kann, steht zur Überzeugung der Kammer fest.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.