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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 L 1247/04·22.06.2004

Einstweilige Anordnung auf Bestattungsbeihilfe (§15 BSHG) abgelehnt

SozialrechtSozialhilfeBestattungsbeihilfe (§ 15 BSHG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Bewilligung von Bestattungsbeihilfe in Höhe von 3.837,99 EUR. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und es an einem Anordnungsgrund fehlte. Fehlten detaillierte, nachprüfbare Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie nachvollziehbare Darlegungen zur Nichtbelastung Dritter. Zudem ist die bloße Zahlungsunfähigkeit nicht ohne weiteres einstweiligkeitsbegründend wegen Pfändungsfreigrenzen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Bestattungsbeihilfe in Höhe von 3.837,99 EUR abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO und der einschlägigen ZPO-Vorschriften glaubhaft machen.

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Ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG setzt die nachprüfbare Darlegung voraus, dass die Kostentragung den Verpflichteten unzumutbar ist; pauschale Einkommensangaben genügen nicht.

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Die bloße gegenwärtige Unfähigkeit, Rechnungen zu begleichen, begründet allein keinen Anordnungsgrund; Schutz durch Pfändungsfreigrenzen (§§ 850 ff. ZPO) kann eine existenzgefährdende Vollstreckung verhindern.

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Die Behörde hat zu prüfen, ob die geltend gemachten Bestattungskosten im Sinne des § 15 BSHG erforderlich waren und somit berücksichtigungsfähig sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 15 BSHG§ 123 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe in Höhe von 3837,99 EUR aus Anlass der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau K. C. zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die geforderte Leistung - Anordnungsanspruch - und die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung, weil ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist - Anordnungsgrund -, im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht hat.

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

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Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - setzt den Nachweis voraus, dass dem Verpflichteten - das können neben dem Antragsteller auch seine Kinder sein - die Kostentragung nicht zuzumuten ist. Für diese Feststellung bedarf es der nachprüfbaren Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die der Antragsteller bisher nicht vorgenommen hat. Der pauschale Hinweis, das Einkommen schwanke zwischen 1200 und 1400 EUR, reicht dazu nicht aus. Der Antragsteller ist vielmehr darauf zu verweisen, unter genauer und nachprüfbarer Erklärung seines Einkommens und Vermögens sowie der nachvollziehbaren Schilderung, warum seine Kinder nicht zur Kostentragung verpflichtet sind, beim Antragsgegner nachzuweisen, warum er mit den auf ihn entfallenden Bestattungskosten überfordert ist. Zur hier zugrundezulegenden Berechnung weist das Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 - nur ergänzend hin. Der Antragsgegner wird auch zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Kosten im Sinne des § 15 BSHG erforderlich waren.

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Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund. Allein der Umstand, dass der Antragsteller gegenwärtig die Rechnungen des Bestattungsunternehmers und der Stadt E. nicht bezahlen kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer Notlage im Sinne des § 123 VwGO. Vor der Durchsetzung existenzbedrohender Vollstreckungen - sollte eine solche derzeit überhaupt drohen, wofür nichts ersichtlich ist - wird der Antragsteller durch die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 f ZPO geschützt. Sonstige unzumutbare Nachteile hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie sind auch von Amts wegen nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.