Einstweiliger Anspruch auf Hausratspauschale (§21 BSHG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Bewilligung einer Hausratspauschale in Höhe von 921,00 EUR ohne Anrechnung von Einkommen; ein Bescheid über 629,58 EUR wurde bereits erteilt. Das VG erklärt den Antrag insoweit für unzulässig und weist den verbleibenden Teil (291,42 EUR) mangels Anordnungsgrunds nach §123 Abs.1 VwGO ab. Zudem besteht nach §21 BSHG nur Anspruch auf Mittel zur Anschaffung konkret benannter Gegenstände. Der Antragsteller hat zudem nicht dargetan, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung der Unterkunft fehlen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung einer Hausratspauschale mangels Anordnungsgrund und teilweise als unzulässig abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung setzt einen Anordnungsgrund voraus; es muss eine unabweisbare, vorläufig zu regelnde Notlage im Sinne des §123 Abs.1 VwGO dargetan werden.
Ist dem Begehren bereits durch einen Verwaltungsakt entsprochen worden, ist der Antrag hinsichtlich dieses Inhalts unzulässig, weil kein Bedürfnis für gerichtliche Entscheidung besteht.
Leistungen nach §21 BSHG kommen grundsätzlich für die Anschaffung konkret zu benennender Gegenstände in Betracht; ein allgemeiner Anspruch auf Auszahlung einer pauschalen Geldleistung ohne Zweckbindung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung bei erfolglosem Eilantrag richtet sich nach §§154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten, Gerichtskosten können erlassen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beihilfe von 921,00 EUR als Hausratspauschale ohne Anrechnung von Einkommen zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners eine einmalige Leistung in Höhe von 629,58 EUR bewilligt erhalten hat, ist der Antrag insoweit unzulässig, weil dem Begehren des Antragstellers entsprochen wurde und deshalb für eine gerichtliche Entscheidung kein Bedürfnis besteht. Soweit der Antrag auf vorläufige Bewilligung von 291,42 EUR gerichtet ist, ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Unabhängig davon, dass kein Anspruch auf eine Auszahlung einer Pauschale, sondern nur für die Anschaffung konkret zu benennender Gegenstände im Rahmen des § 21 des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommt, fehlt es an der nachvollziehbaren Darstellung einer unabweisbar im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu regelnden Notlage im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Antragsteller ohne die begehrten Mittel nicht vorübergehend in der Wohnung T.--- ---- Unterkunft finden konnte, noch gibt es einen Beleg, dass dem Antragsteller die vom Antragsgegner im Bescheid vom 03. Juni 2004 benannten Mittel dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.