Einstweilige Anordnung auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt: unzulässig mangels Betreuerzustimmung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnung zur Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Zentrale Frage war, ob die Willenserklärung des betreuten Antragstellers ohne Zustimmung der Betreuerin wirksam und der Antrag damit zulässig ist. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, da keine Betreuerzustimmung vorgelegt und auch nicht erteilt wurde. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 154, 188 VwGO.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Zustimmung der Betreuerin nicht vorgelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Willenserklärungen eines Betreuten in den Aufgabenkreisen des Vermögens sind ohne die erforderliche Zustimmung des Betreuers nicht wirksam und können die Zulässigkeit gerichtlicher Anträge beeinflussen.
Fehlt die erforderliche Betreuerzustimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung und wird sie auch nach gerichtlicher Nachfrage nicht vorgelegt, ist der Antrag unzulässig.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags entscheidet das Gericht über die Kosten nach §§ 154 ff., 188 VwGO; regelmäßig trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten, Gerichtskosten können nach § 188 Satz 2 VwGO entfallen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Das Amtsgericht E. hat mit Beschluss vom 29. Mai 2000 - 49 XVII 1045 F - entschieden, dass Willenserklärungen des Antragstellers im Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, zu denen auch der hier den Verfahrensgegenstand bildende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Bewilligungsergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gehört, nur mit Zustimmung der Betreuerin B. G. wirksam sind. Eine Zustimmung der Betreuerin des Antragstellers ist bei Eingang des Antrags nicht vorgelegt worden, sie wurde auch auf gerichtliche Anfrage vom 13. Juni 2001 nicht erteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.