Einstweiliger Rechtsschutzanspruch auf Sozialleistungen abgelehnt (3 L 1051/00)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen zur Bewilligung verschiedener einmaliger und laufender Sozialleistungen sowie Auskünfte und Nachweise. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag insgesamt ab: Es fehlten Anordnungsanspruch und -grund nach §123 Abs.1 VwGO, viele Begehrlichkeiten waren unerheblich, unbelegt oder unzulässig. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnungen zur Bewilligung und Erlangung von Sozialleistungen sowie auf Auskünfte als unbegründet bzw. in Teilen unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einstweilige Anordnungen nach §123 Abs.1 VwGO, die auf die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs gerichtet sind, muss der Anspruch zweifelsfrei glaubhaft gemacht werden; außerdem ist die Unzumutbarkeit des Abwartens (Anordnungsgrund) darzulegen.
Eine behauptete Notlage entfällt, wenn sie allein darauf beruht, dass der Leistungsempfänger eine angebotene Leistung in der vorgesehenen Form (z. B. Berechtigungsscheine) nicht in Anspruch nehmen will.
Die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung einmaliger Beihilfen durch Vorlage von Belegen ist sachgerecht; das Fehlen solcher Nachweise kann die Gewährung in anderer Form rechtfertigen.
Anträge, die darauf abzielen, das Prozessverhalten oder die Glaubwürdigkeit der Verfahrensgegner durch das Verwaltungsgericht pauschal bewerten zu lassen, sind unzulässig; diesfalls sind dienstaufsichtliche oder strafrechtliche Wege offen.
Unbestimmte Anordnungsanträge, die künftige, nicht konkret bezifferte Unterstützungsleistungen verlangen, sind zur Abwehr in Eilverfahren unzulässig; der Antragsteller muss den konkret begehrten Leistungsinhalt darlegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
1)
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
a)dem Antragsteller für seine Wohnung P. - Straße 8 in E. Mittel für die Anschaffung von Gardinen für das Wohnzimmerfenster (2,50 m x 1,50 m), das Schlafzimmerfenster (2,50 m x 1,50 m) und das Küchenfenster (1,20 m x 2,20 m) zu bewilligen,
b) dem Antragsteller die Mittel für die Anschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen,
c)dem Antragsteller die Mittel für die Anschaffung von Bettwäsche, einem Kopfkissen und einer Bandscheibenmatratze zu bewilligen,
d) dem Antragsteller Mittel für die Anschaffung von zwei Regalen zu bewilligen,
e) dem Antragsteller monatlich 20,00 DM Reinigungskosten für die Hausflur- und Treppenhausreinigung zu bewilligen sowie Zahlungsrückstände in Höhe von 500,00 DM zu übernehmen,
f)
2)
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugehen, dafür Sorge zu tragen, dass der Bedienstete S. alle seine Ausführungen in der Stellungnahme durch konkrete Nachweise zu belegen hat und darauf hinzuweisen, dass falsche, unwahre Stellungnahmen gem. § 153 StGB strafbar sind,
3)
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, nachzuweisen, wie die Arbeitsplatzbemühungen des Antragstellers seit Januar 1998 unterstützt wurden und künftige Arbeitsplatzbemühungen des Antragstellers zu unterstützen,
4)
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, nachzuweisen, aufgrund welcher Bestimmungen der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch und die Arbeitsaufnahmevorbereitung in Berlin Ende Februar 1999 abgelehnt wurde,
5)
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, nach welchen Richtlinien er seine Bewilligungsbeträge bemisst,
hat insgesamt keinen Erfolg.
Für eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Raum, weil nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht kommt, wenn der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zweifelsfrei - da hier die Erfüllung eines Leistungsanspruchs begehrt wird - zusteht (Anordnungsan- spruch) und ihm das Abwarten einer Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund).
Unter Anlegung dieses strengen Maßstabes ist hinsichtlich des Antrags zu 1 a) und b) festzuhalten, dass die Kammer einen Anordnungsgrund nicht zu erkennen vermag. Der Antragsgegner hat die entsprechenden Leistungen bewilligt, ihre Realisierung scheitert letztlich daran, dass der Antragsteller darauf besteht, entsprechende Barmittel anstelle von Berechtigungsscheinen zu erhalten. Unabhängig davon, dass das Verlangen des Antragsgegners, die zweckentsprechende Verwendung einmaliger Beihilfen anhand von Belegen zu kontrollieren, sachgerecht ist, und - vom Hilfeempfänger zu vertretende - fehlende Nachweise die Vergabe einmaliger Hilfen gegen Berechtigungsscheine durchaus rechtfertigen kann, fehlt es offenkundig an einem Anordnungsgrund. Eine Notlage ist nämlich jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das Gericht lediglich zur Klärung von Verfahrensmodalitäten in Anspruch genommen wird. Gegenstand einer Notlage kann nämlich immer nur der konkret geltend gemachte Bedarf sein. Wenn der Antragsteller daher der Auffassung ist, er könne ohne die Gegenstände auskommen, weil er entsprechende Berechtigungsscheine nicht benutzen will, hat es damit sein Bewenden. Gerichte sind im Bereich des Eilrechtsschutzes nicht aufgerufen, sämtlichen Empfindlichkeiten des Hilfeempfängers nachzugehen. Das gilt umso mehr, als die geltend gemachten Defizite des Antragstellers seit Jahren bestehen und trotz vielfältiger anderer gerichtlicher Verfahren niemals geltend gemacht wurden. Schon das spricht gegen die Dringlichkeit der Entscheidung. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er erhalte nichts für seine Berechtigungsscheine oder die ausgeworfenen Beträge seien zu niedrig, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, das Antragsbegehren zu rechtfertigen. Solange der Antragsteller gar nicht konkret - unter entsprechender Hilfestellung des Fachamtes - eine Behebung seines Bedarfs versucht, kommt selbstverständlich auch nicht in Betracht, dass das Gericht im einstweiligen Verfahren andere Beträge festsetzt. Das würde nämlich nicht berücksichtigen, dass der Antragsgegner die geltend gemachten Gegenstände bewilligt hat und deshalb konsequent auch von einer Nachbewilligung auszugehen ist, sobald belegt ist, dass auch mit zumutbarer Anstrengung die vorgesehenen Beträge nicht ausreichen.
Hinsichtlich des Antrages zu 1 c) sieht die Kammer die Angelegenheit als erledigt an, nachdem der Antragsteller erklärt hat, er habe inzwischen drei Kopfkissen erhalten. Im übrigen besteht kein Anhaltspunkt, dass die Ablehnung der Leistungen nicht bereits bestandskräftig ist. Hinsichtlich der Matratze hat das der Antragsteller selbst vorgetragen. Einen erneuten Antrag insoweit hat der Antragsteller bisher beim Antragsgegner auch nicht gestellt. Hier wäre allein der Platz, darzulegen, aus welchem Grund der Antragsteller es nicht hinnehmen will, dass die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 24. Februar 2000 bzw. die Versäumung der Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen die angebliche Bewilligung einer einfachen Matratze Bestand haben.
Was die Anschaffung von zwei Regalen im Antrag 1 d) angeht, spricht schon alles dafür, dass der Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2000 inzwischen unanfechtbar ist. Im übrigen gilt auch hier wie für die Anträge zu 1 a) und b), dass Verfahrensfragen der in Rede stehenden Art (hier über die Notwendigkeit eines Hausbesuchs) nicht rechtfertigen können, einen Anordnungsgrund zu bejahen. Unabhängig davon, dass auch das Gericht eine Vergewisserung für unabdingbar hält, ob der geltend gemachte Bedarf tatsächlich besteht, ist die Weigerung des Antragstellers angesichts der geltend gemachten Notlage unverständlich. Gerade das Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung, das der Antragsteller gegenüber dem Gericht geltend macht, legt es geradezu nahe, Ermittlungen hinsichtlich des Bedarfs nicht zu behindern. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die geforderten Gegenstände das Bestehen einer Notlage zumindest nicht nahelegen. Dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht auf zwei Regale verzichten könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller nach eigenem Bekunden seit Jahren die dort unterzubringenden Gegenstände in seiner Wohnung lagert. Dass ihm dies von seiner Vermieterin untersagt werden könnte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Es fehlt auch an jedem Beleg für die Behauptung, die Vermieterin habe das bereits getan.
Bezüglich des Antrags zu 1 e) fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Hinsichtlich der laufenden Reinigungskosten schon deshalb, weil der geltend gemachte Betrag problemlos aus dem Regelsatz befriedigt werden kann, ohne dass erkennbar wäre, dass dem Antragsteller dann eine wirtschaftliche Notlage drohen würde. Was die angeblichen Rückstände angeht, fehlt es zum einen an deren Beleg. Des weiteren ist auch insoweit festzuhalten, dass der Antragsteller keinerlei Nachteile aufgezeigt hat, die eine sofortige Entscheidung des Gerichts über die Rückstände erforderlich machen. Die behauptete Drohung der Vermieterin, die Wohnung zu kündigen, ist nicht belegt. Angesichts der im Verfahren 3 L 401/00 bekundeten Absicht des Antragstellers nach C. umzuziehen, wären die hieraus resultierenden Nachteile auch schwerlich geeignet, eine Notlage anzunehmen.
Der Antrag zu 2) ist unzulässig. Unabhängig von der Pflicht aller Beteiligten des Verwaltungsstreitverfahrens, zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag haben die Verfahrensbeteiligten nicht die Befugnis, das Prozessverhalten des Verfahrensgegners selbständig bewerten zu lassen. Die Durchsetzung der Verfahrenspflichten ist Sache des Gerichts, das allein im Rahmen der gestellten Anträge entscheidet. Im übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, von ihm angenommene Verstöße gegen diese Verfahrenspflichten im Wege der Dienstaufsicht oder aber strafprozessual geltend zu machen. Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können solche Anträge nicht sein.
Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Für eine Eilentscheidung hinsichtlich der bisherigen Arbeitsplatzbemühungen und deren Begleitung durch den Antragsgegner in der Vergangenheit besteht erkennbar kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit für die Zukunft verlangt wird, den Antragsteller zu unterstützen, ist der Antrag zu unbestimmt. Der Antragsteller muss schon deutlich machen, welche konkrete Leistung des Antragsgegners er begehrt. Für eine generelle Feststellung, in unbestimmtem Umfang in Zukunft das nicht näher bestimmte Bemühen des Antragstellers um eine Beschäftigung zu unterstützen, ist im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren - und erst recht nicht in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren - kein Raum.
An einem Anordnungsgrund jedenfalls mangels es auch, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4) nähere Erläuterungen zur angeblichen Weigerung des Antragsgegners verlangt, im Februar 1999 Reisekosten für die Ermöglichung einer Beschäftigung des Antragstellers in C1. zu übernehmen. Dafür, dass dieses Begehren dringlich wäre, fehlt schon eine nachvollziehbare Erklärung, erst recht ist nicht ersichtlich, welche Notlage dem Antragsteller ohne Erfüllung seines Begehrens droht. Gleiches gilt für den Antrag zu 5). Es mag dahinstehen, ob es überhaupt "Richtlinien" im Sinne des Antrags gibt und ob ggf. ein Recht des Antragstellers angenommen werden kann, hierin Einsicht zu nehmen. Für ein Eilverfahren, in dem es um die Bewältigung konkreter individueller Notlagen geht, ist es lediglich erforderlich, dass der Antragsgegner im einzelnen geltend gemachten Bedarf Stellung nimmt. Soweit dem Gericht die Stellungnahme nicht ausreicht oder der vorgesehene Betrag zu niedrig erscheint, ist allein vom Gericht im Rahmen seiner Regelungsmöglichkeiten nach § 938 der Zivilprozessordnung zu veranlassen, dass die notwendigen Maßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Dabei ist das Gericht an "Richtlinien" nicht gebunden, so dass deren Kenntnis zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers auch in Eilfällen nicht notwendig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.