Beihilfe Zahnarztkosten: Implantatpauschale vs. Suprakonstruktion (§ 4 Abs. 2 BVO NRW)
KI-Zusammenfassung
Die beihilfeberechtigte Klägerin begehrte weitere Beihilfe zu zahnärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer Implantatversorgung und der Umarbeitung einer Langzeitbrücke. Streitig war, ob einzelne GOZ- und Laborpositionen von der Implantatpauschale nach § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW a.F. erfasst oder als Aufwendungen für die Suprakonstruktion gesondert beihilfefähig sind. Das VG gab der Klage nur hinsichtlich einer Laborposition „Aufwand bei Suprastruktur je Implantat“ statt, weil Arbeiten an der Suprakonstruktion nicht von der Implantatpauschale umfasst sind. Im Übrigen (u.a. GOZ 9040/9050, Anästhesie, Implantataufbauten) seien die Kosten implantatbezogen und pauschal abgegolten.
Ausgang: Beklagter zur Gewährung weiterer Beihilfe von 52,91 Euro verpflichtet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ sind im Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW a.F. als implantatbezogene Aufwendungen der Implantatpauschale zuzuordnen.
Die Abgrenzung zwischen implantatbezogenen Aufwendungen und Aufwendungen „für die Suprakonstruktion“ richtet sich nach dem Gegenstand, an dem die Arbeiten vorgenommen werden, nicht allein nach einer kausalen Rückführbarkeit auf das Implantat.
Arbeiten an der Suprakonstruktion sind auch dann Aufwendungen für die Suprakonstruktion und nicht von der Implantatpauschale erfasst, wenn sie sich als implantatbedingt erweisen.
Arbeiten am Implantat oder an Implantataufbauten bleiben implantatbezogen und der Pauschale zugeordnet, auch wenn sie durch die Suprakonstruktion veranlasst sind.
Zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit Suprakonstruktionen sind nach § 4 Abs. 2 lit. c BVO NRW a.F. nur anteilig beihilfefähig (70 %), auf die anschließend der individuelle Bemessungssatz anzuwenden ist.
Leitsatz
Abgrenzung zwischen implantatbezogenen Aufwendungen und solchen für die Suprakonstruktion nach § 4 Abs. 2 BVO NRW: Auch wenn Arbeiten an der Suprakonstruktion sich als implantatbedingt erweisen, handelt es sich um Aufwendungen für die Suprakonstruktion, die von der Pauschale für Implantate nicht erfasst sind. Arbeiten am Implantat und dem Implantataufbau sind auch dann implantatbezogen, wenn sie durch die Suprakonstruktion verursacht werden.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe i.H.v. 52,91 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 14 Prozent und die Klägerin zu 86 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Im Rahmen eines Vorsorgetermins bei der Zahnarztpraxis D. aus C. (fortan: Zahnarztpraxis) im Juli 2016 zeigte sich, dass die Regionen 35 und 37 bei der Klägerin nicht erhaltungswürdig waren. Die Zahnärzte entschieden sich für eine laborgefertigte provisorische modifizierbare Langzeitbrücke. Im September 2016 wurde Zahn 35 extrahiert. Im November 2016 wurde die Langzeitbrücke eingegliedert, Brückenpfeiler waren vorerst die Zähne 34 und 37. Im April 2017 erfolgte die Implantation der Region 35. Am 15. August 2017 wurde das Implantat Region 35 zum Zwecke der Umarbeitung der provisorischen Langzeitbrücke freigelegt. Am 24. August 2017 erfolgte ein Zwischenabdruck zur Umarbeitung. Am 19. September 2017 wurde der Implantatpfeiler 35 in die Langzeitbrücke eingegliedert. Wie geplant wurde im Anschluss am 11. Oktober 2017 Zahn 37 entfernt und das Brückenglied 37 abgetrennt.
Mit Rechnung vom 5. Oktober 2017 liquidierte die Zahnarztpraxis für den Behandlungszeitraum vom 3. August 2017 bis zum 19. September 2017 einen Betrag i.H.v. 977,89 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1, Bl. 18 bis 21) verwiesen. Am 11. Oktober 2017 reichte die Klägerin die vorgenannte Rechnung zum Zwecke der Gewährung einer Beihilfe bei dem Beklagten ein.
Mit Beihilfebescheid vom 18. Oktober 2018 erkannte der Beklagte in Ansehung der vorgenannten Rechnung Aufwendungen i.H.v. 339,44 Euro als beihilfefähig an.
Unter dem 23. Oktober 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 18. Oktober 2018 und rügte eine fehlende Begründung der Streichungen.
Mit Beihilfebescheid vom 3. November 2017 begründete der Beklagte die Streichungen im Beihilfebescheid vom 18. Oktober 2018. Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (fortan: GOZ) seien für höchstens 10 Implantate pauschal bis zu 1000 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit dem Pauschalbetrag seien sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten unter anderem für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente, Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) seien bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von 70 vom Hundert beihilfefähig. Auf diesen Betrag werde der personenbezogene Bemessungssatz angewandt.
Mit Schreiben vom 25. November 2017 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Stellungnahme ihrer behandelnden Zahnärzte. Daraus ergebe sich, dass die streitigen Rechnungspositionen sich auf das Langzeitprovisorium bezögen, also nicht implantatbezogen seien.
Mit Beihilfebescheid vom 5. Dezember 2017 wurde zu der Rechnung vom 5. Oktober 2017 eine weitere Beihilfe i.H.v. 38,11 Euro gewährt. Als beihilfefähig anerkannt wurden darin nunmehr GOZ-Ziffer 5170 (32,34 Euro) sowie die Position 0217 i.H.v. 22,10 Euro aus der Fremdlaborrechnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück. Zur Begründung bezog er sich darauf, die streitigen Rechnungspositionen seien implantatbezogen und mit der Pauschale abgegolten.
Die Klägerin hat am 14. Februar 2018 Klage erhoben. Sie trägt vor, die GOZ-Ziffern 9040 und 9050 seien Leistungen, die für die Modifizierung des Langzeitprovisoriums erforderlich gewesen seien und der Erhaltung der Stabilität dienten. Im Übrigen seien Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums gemäß Ziffer 710 abrechenbar und grundsätzlich beihilfefähig.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe i.H.v. 386,46 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, die streitigen Leistungen nach den GOZ-Ziffern 9040 und 9050 seien dem Abschnitt „K. Implantologische Leistungen“ der GOZ zuzuordnen und damit eindeutig implantatbezogen. Die Anästhesieleistung nach GOZ-Ziffer 0100 stehe in direktem Zusammenhang mit der Leistung nach Ziffer 9040 und sei daher ebenso wie das verwendete Anästhetikum implantatbezogen. Auch die Laborleistungen seien implantatbezogen.
Der Berichterstatter hat am 3. Mai 2019 einen Erörtertungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf das Terminsprotokoll (Bl. 71, 72 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) sowie das Parallelverfahren zum Az. 3 K 5746/18 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin erstrebt im Wege einer zulässigen Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 386,46 Euro in Ansehung der Rechnung der Zahnarztpraxis vom 5. Oktober 2017. Die einzelnen streitgegenständlichen Positionen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| Datum | Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | EUR brut. |
| 15.08.2017 | 35 | 0100 | Intraorale Leitungsanästhesie | 2,3 | 9,05 |
| 35 | 9040 | Freilegen Implantat, Einfügen Sekundärteile (2-Phasen-System) | 2,3 | 80,98 | |
| 24.08.2017 | 35 | 9050 | Entf., Wiedereins. sowie Auswechs. v. Aufbauelem., zweiphasig | 2,3 | 40,49 |
| 15.08.2017 | § 4 (3) | Sopira, je Ampulle | 0,62 | ||
| Fremdlaborrechnung | |||||
| LNR | Leistungs-/Materialbeschreibung | EUR netto | |||
| 0056 | Implantatmodell | 13,45 | |||
| 1350 | Implantat in vorhandene Brücke einarbeiten | 86,25 | |||
| 2971 | Aufwand bei Suprastruktur je Implantat | 100,92 | |||
| 2981 | Implantat/Hilfsteile in Abdruck | 3,12 | |||
| 2987 | Übertragungskappe | 16,95 | |||
| Laborimplantat | 45,36 | ||||
| Individuell gefräßtes Implantatabutment | 174,00 | ||||
| Eigenlabor | |||||
| Datum | Leistungsbeschreibung | EUR netto | |||
| 15.08.2017 | Abheilpfosten/Semados | 26,00 | |||
| 24.08.2017 | Abdruckpfosten/Semados | 60,00 | |||
Die Klage ist lediglich in Ansehung von Rechnungsposition 2971 („Aufwand bei Suprastruktur je Implantat“) begründet. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 in jener Gestalt, die er durch den Teilabhilfebescheid vom 5. Dezember 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2018 erlangt hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid aber rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist § 4 Abs. 2 lit. b) der Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 in der Fassung vom 16. Dezember 2016, die im Jahr 2017 galt (fortan: BVO NRW a.F.). In diesem Zeitraum sind die streitgegenständlichen Aufwendungen nämlich entstanden.
Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW a.F. sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1 000 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten unter anderem für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (zum Beispiel Bohrer und Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag beihilfefähig. § 4 Abs. 2 lit. c) BVO NRW a.F. bestimmt, dass zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig sind.
Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, ob die streitgegenständlichen Positionen der Pauschale für Implantate nach § 4 Abs. 2 lit. b) S. 1, 2 BVO NRW a.F. zuzuordnen sind oder den Aufwendungen für die Suprakonstruktion nach § 4 Abs. 2 lit. b) S. 3 BVO NRW a.F.
Die damit notwendige Abgrenzung zwischen implantatbezogenen Leistungen einerseits (pauschalierend begrenzt) und Aufwendungen für die Suprakonstruktion andererseits (nicht der Pauschale zugehörig) kann nicht ausschließlich anhand der Frage erfolgen, ob die in Rede stehenden Leistungen Abschnitt K („Implantologische Leistungen“) der GOZ zuzuordnen sind oder nicht. Zwar ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 2 lit. b) S. 1 BVO NRW a.F., dass sich Leistungen immer dann als implantatbezogen erweisen, wenn sie Abschnitt K zuzuordnen sind. Dieser umfasst die Ziffern 9000 bis 9170. Dies ist eindeutig. Umgekehrt kann aus dem bloßen Umstand, dass die Leistungen diesem Abschnitt nicht zuzuordnen sind, aber nicht abgeleitet werden, es handele sich nicht um implantatbezogene Aufwendungen. Mit anderen Worten: Nicht alle Leistungen, die Abschnitt K nicht zuzuordnen sind, sind automatisch der implantatbezogenen Pauschale entzogen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar ist nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K der GOZ die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. Aus Nr. 2 dieser Allgemeinen Bestimmungen ergibt sich aber, dass die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbaren Implantatfräsen gesondert berechnungsfähig sind. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig. § 4 Abs. 2 lit. b) S. 2 BVO NRW a.F. trifft hingegen eine anderslautende Regelung. Positionen, die nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der GOZ neben Abschnitt K abrechenbar sind, ordnet § 4 Abs. 2 lit. b) S. 2 BVO NRW a.F. ausdrücklich der Pauschale zu (obwohl sie in Abschnitt K gerade nicht zu finden sind).
Weitere Abgrenzungsansätze ergeben sich indes – gleichsam spiegelbildlich – aus § 4 Abs. 2 lit. b) S. 3 BVO NRW a.F. Nicht implantatbezogen sind danach nämlich die Aufwendungen, wenn es sich um solche „für die Suprakonstruktion“ handelt.
Es kann in Ansehung des Wortlauts der Vorschrift dahinstehen, ob der Begriff der „Suprakonstruktion“ – wofür allerdings vieles spricht – einen Zahnersatz bezeichnet, der (gerade) implantatbasiert ist.
So bspw. https://de.wikipedia.org/wiki/Suprakonstruktion; siehe ebenfalls https://www.medikompass.de/ suprakonstruktion.php; vgl. jedoch auch etwa https://www.implantate.com/lexikon/suprakonstruktion.html, wonach eine Suprakonstruktion nicht nur auf ein Implantat, sondern auch einen (natürlichen) Zahn gesetzt werden kann; alle Internetseiten zuletzt abgerufen am 25. November 2019.
Es ergibt sich nämlich schon aus der systematischen Stellung von § 4 Abs. 2 lit b) S. 3 BVO NRW a.F., dass unter einer „Suprakonstruktion“ gerade ein implantatbasierter Zahnersatz zu verstehen ist. Satz 3 der Vorschrift knüpft offensichtlich an die Regelungen der Sätze 1 und 2 an. Der gesamte Regelungsbereich von lit. b) betrifft Implantate und ihre Aufbauten (im weiteren Sinne); „Suprakonstruktion“ meint dann einen Zahnersatz innerhalb des Regelungsbereichs von lit. b), also einen implantatbasierten Zahnersatz. Ist unter einer „Suprakonstruktion“ aber stets ein implantatbasierter Zahnersatz zu verstehen, spricht dies gegen einen (hier etwa von dem Beklagten vertretenen) Ansatz, der Aufwendungen schon und immer dann als implantatbezogen qualifiziert, wenn sie sich kausal auf ein Implantat zurückführen lassen. Denn ist eine „Suprakonstruktion“ – definitionsgemäß – stets implantatbasiert, sind die Aufwendungen für sie auch stets kausal auf ein Implantat rückführbar, während § 4 Abs. 2 lit b) S. 3 BVO NRW a.F. sie demgegenüber dennoch ausdrücklich für beihilfefähig erklärt. Ausscheidbare Mehrkosten, die sich als implantatbedingt erweisen und die ggf. der Pauschale zuzuschlagen sein könnten, sind nicht Regelungsgegenstand des Normgefüges.
Ganz in diesem Sinne kommt es für eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 lit. b) S. 3 BVO NRW a.F. nur darauf an, ob die Aufwendungen in Ansehung der Suprakonstruktion angefallen sind, nicht aber, ob sie kausal auf ein Implantat rückführbar sind. Der Wortlaut fragt nicht nach der kausalen Verursachung von Kosten, sondern nach „Aufwendungen für die Suprakonstruktion“, also dem Gegenstand, den die Aufwendungen betreffen. Darüber hinausgehende Restriktionen enthält der Wortlaut nicht. Sie lassen sich auch aus der Vorschrift nicht anderweitig ableiten, auch nicht im Wege systematischer Auslegung in Ansehung der Regelung zur implantatbezogenen Pauschale. Wenn § 4 Abs. 2 lit. b) S. 2 BVO NRW a.F. von der Abgeltung sämtlicher Kosten „der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung“ spricht, ist dies diffus; es wird insbesondere auch dadurch Unklarheit erzeugt, dass „unter anderem“ die Kosten für Implantate selbst, Implantataufbauten und die übrigen aufgeführten Positionen der Pauschale zugehörig sein sollen. Die durch den Tatbestand erzeugte Offenheit macht die Vorschrift ihrem äußeren Anschein nach aufnahmefähig für weitere Positionen, ohne entsprechende konkrete Auslegungsdirektiven dafür zu machen. Argumente für eine über den Wortlaut hinausreichende Restriktion, die auf eine teleologische Reduktion von § 4 Abs. 2 lit. b) S. 3 BVO NRW a.F. hinausliefe, lassen sich daraus nicht profunde ableiten. Daneben tritt die praktische Frage, der hier nicht weiter nachzugehen war, ob sich überhaupt (über den hiesigen Fall hinaus) stets ausscheidbare Mehrkosten beziffern lassen, die gerade durch eine Implantatbasis entstehen, ohne Implantatbasis aber nicht entstanden wären. Dies wäre nämlich Voraussetzung für eine handhabbare Anwendung von § 4 Abs. 2 lit. b) S. 3 BVO NRW a.F. in dem Auslegungsverständnis des Beklagten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich (nur) noch die Frage, ob Aufwendungen, die in Ansehung der Implantate oder beispielsweise der Implantataufbauten entstehen (insb. Arbeiten an ihnen), aber (auch) kausal auf die Suprakonstruktion rückführbar sind, sich als implantatbezogen erweisen und mithin der Pauschale zuzuordnen sind oder nicht. Denn die Sätze 2 und 3 der Vorschrift sind offenbar wechselbezüglich; es kommt nicht nur ein einengendes Verständnis des Satzes 3 vor dem Hintergrund des Satzes 2 in Betracht (das der Beklagte hier vertritt), sondern umgekehrt auch ein einengendes Verständnis des Satzes 2 vor dem Hintergrund des Satzes 3. Dafür, dass Aufwendungen für Arbeiten am Implantat, die kausal auf die Suprakonstruktion rückführbar sind, der Pauschale zugehören, spricht, dass § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW a.F. insgesamt nicht danach unterscheidet, welches der verschiedenen Bauteile Aufwendungen auslöst, sondern vielmehr danach, an welchem Bauteil (Implantat, Implantataufbau oder Suprakonstruktion) Arbeiten vorgenommen werden. Eine derartige Abgrenzung ist auch trennschärfer als die Frage danach, welches Bauteil kausal für bestimmte Aufwendungen geworden ist. Denn dies dürften – geht es um die Abgrenzung zwischen Aufwendungen für zwei verschiedene Bauteile – regelmäßig beide sein: Wird ein Bauteil an das andere angepasst, sind nach allgemeinen Denkgesetzen beide dafür kausal, dass sie zueinander „passen“ oder (noch) nicht.
Aus all dem ergibt sich für die Abgrenzung zwischen implantatbezogenen Aufwendungen und solchen für die Suprakonstruktion: Soweit die Aufwendungen für Leistungen entstehen, die Abschnitt K der GOZ zuzuordnen sind, sind diese implantatbezogen. Arbeiten an der Suprakonstruktion werden von dieser Pauschale nicht erfasst. Soweit Arbeiten an der Suprakonstruktion sich als implantatbedingt erweisen, handelt es sich gleichwohl um Aufwendungen für die Suprakonstruktion. Arbeiten am Implantat und dem Implantataufbau sind auch dann implantatbezogen, wenn sie durch die Suprakonstruktion verursacht werden.
Nach diesen Maßstäben stellt sich die Zuordnung der streitgegenständlichen Positionen zur implantatbezogenen Pauschale bzw. der gesondert beihilfefähigen Suprakonstruktion wie folgt dar:
Die Ziffern 9040 und 9050 finden sich in Abschnitt K der GOZ und sind damit der implantatbezogenen Pauschale zugehörig. Dies gilt ebenfalls für Ziffer 0100 („Intraorale Leitungsanästhesie“), die mit Ziffer 9040 im Zusammenhang steht und als Anästhesieleistung auch von § 4 Abs. 2 lit. b) S. 2 BVO NRW a.F. eigens erwähnt wird („einschließlich notwendiger Anästhesie“). Dies gilt ebenfalls für die Ampulle Sopira (ein Lokalanästhetikum).
Dieses Ergebnis wird nicht – anders als die Klägerin meint – dadurch in Frage gestellt, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums nach Ziffer 7100 beihilfefähig sein mögen. Ob dies zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Die erbrachten Leistungen sind solche, die den Leistungsbeschreibungen der Ziffern 9040 und 9050 unterfallen und somit Abschnitt K zugehören. Im Übrigen wurde vorliegend kein Langzeitprovisorium wiederhergestellt.
Aus der Fremdlaborrechnung ist Ziffer 2971 („Aufwand bei Suprastruktur je Implantat“, 100,92 Euro netto zzgl. 7 % MWSt., d.h. 107,98 Euro brutto) der Suprakonstruktion zuzuordnen, denn es handelt sich der Beschreibung nach um eine Leistung an der Suprakonstruktion, mag diese auch durch das Implantat ausgelöst werden. Die übrigen Positionen der Fremdlaborrechnung sind implantatbezogen, denn es handelt sich um Arbeiten am Implantat bzw. dem Implantataufbau (etwa individuell gefräßtes Implantatabutment etc.).
Bei Abheil- und Abdruckpfosten (vgl. die Eigenlaborrechnung) handelt es sich um Implantataufbauten, die nach § 4 Abs. 2 lit. b) S. 2 BVO NRW a.F. der implantatbezogenen Pauschale zuzuordnen sind.
Nach all dem ist nur Ziffer 2971 nicht implantatbezogen. Da es sich um eine Laborleistung handelt, sind diese Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 lit. c) BVO NRW a.F. nur i.H.v. 70 Prozent beihilfefähig (107,98 Euro x 70 % = 75,59 Euro). Unter Anlegung des Bemessungssatzes der Klägerin ergibt sich damit ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 52,91 Euro. Ein darüber hinausreichender Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis des Obsiegens der Klägerin i.H.v. 52,91 Euro zum begehrten Betrag i.H.v. 386,46 Euro. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.