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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 6048/02·22.07.2004

Klage auf Sozialhilfe abgewiesen wegen Arbeitsverweigerung und fehlendem fristgerechtem Widerspruch

SozialrechtSozialhilferechtLeistungsrecht (Hilfe zum Lebensunterhalt)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und wendet sich gegen die Ablehnung der Leistungen wegen verweigerter Zumutbarkeit zur Arbeit. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da der Widerspruch nicht fristgerecht substantiiert nachgewiesen ist und die Behörde zu Recht von Arbeitsverweigerung ausgeht. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgewiesen; Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid bleiben wirksam (Bestandskraft) und Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entfällt, wenn der Hilfesuchende zumutbare Arbeit verweigert oder schuldhaft seine Mitwirkung zur Arbeitsaufnahme unterlässt (§ 25 BSHG).

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Ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingeht und der Betroffene nicht substantiiert darlegt, dass ein fristgerechter Widerspruch erhoben wurde.

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Zum Ersatz eines substantiierten Vortrags über die fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs ist die bloße Bezugnahme auf in der Verwaltungsvorgangakte befindliche Kopien ohne konkreten Vortrag zur Übergabezeit nicht ausreichend.

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Das Gericht braucht nur dann eine Beweisaufnahme anzuordnen, wenn der Kläger hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt, die die Annahme eines materiell-rechtlich relevanten, streitigen Sachverhalts stützen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 BSHG§ 25 BSHG§ 18 Abs. 1 BSHG§ 25 Abs. 1 BSHG§ 20 Abs. 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte erstmals am 30. August 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihm der Beklagte durch Bescheid vom 30. August 2001 ab 9. August 2001 bewilligte. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 kürzte der Beklagte den Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt um 25 vom Hundert, da der Kläger sich geweigert hatte, zumutbare Arbeit zu leisten (§ 25 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -). Mit Bescheid vom 26. November 2001 wurden die Regelsatzleistungen ab dem 1. Dezember 2001 um die Hälfte verringert.

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Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Zahlung von Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar 2002 auf der Grundlage des § 25 BSHG ab. Mitte März 2002 sprach der Kläger erneut beim Beklagten vor. Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger wieder Hilfe zum Lebensunterhalt, allerdings unter Aufrechterhaltung einer Kürzung des Regelsatzes um 50 vom Hundert, da zunächst geprüft werden müsse, ob der Kläger regelmäßig seine Arbeitsbemühungen nachweise und gemeinnützige Arbeit leiste. Der Aufforderung vom 15. Mai 2002, sich beim Hausmeister des L. -T. -C. in E. zu melden, kam der Kläger nicht nach. Lediglich am 21. Mai 2002 reichte er eine Bescheinigung ein, wonach er schriftliche Bewerbungen an fünf Stellen gesandt und eine schriftliche Absage erhalten habe. Die schriftliche Absage war nicht an den Kläger adressiert.

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Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 lehnte der Beklagte daraufhin die Zahlung von Sozialhilfe ab dem 1. Juni 2002 ab. Er führte aus, nach § 18 Abs. 1 BSHG sei jeder Hilfesuchende verpflichtet, die Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Nach § 25 Abs. 1 BSHG habe derjenige, der zumutbare Arbeit verweigere, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Arbeitsverweigerung stehe eine schuldhaft absolut unzureichende Arbeitsleistung gleich. Der Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach schriftlich auf seine Arbeitspflicht hingewiesen worden, Unterlagen, die die Arbeitsbemühungen des Klägers dokumentieren würden, habe er nicht eingereicht. Zudem habe er eine ihm nach § 20 Abs. 1 BSHG angebotene Tätigkeit nicht angenommen. Dies sei einer Arbeitsverweigerung gleichzusetzen. Infolgedessen werde ab dem 1. Juni 2002 die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt. Der Bescheid wurde am 28. Mai 2002 zur Post gegeben.

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Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002, der per Telefax am gleichen Tag beim Beklagten einging, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 28. Mai 2002 Widerspruch ein. Er gab an, der Bescheid sei ihm am 12. Juni 2002 zugestellt worden. Im Übrigen führte er aus, er habe sich sehr wohl um Arbeit bemüht. Dies ergebe sich aus den beigefügten Bewerbungsschreiben sowie aus SIS- Informationssystemen entnommenen Unterlagen. Wegen der beigefügten Unterlagen wird auf Bl. 106 bis 119 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.

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Am 27. September 2002 sprach der Kläger erneut beim Beklagten vor. Nachdem er ihm angebotene gemeinnützige Tätigkeiten in der Zeit vom 14. bis zum 24. Oktober 2002 wahrgenommen hatte, bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 27. September 2002, die nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen einschließlich Januar 2003 an den Kläger ausgezahlt wurde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002, dem Kläger zugestellt am 12. November 2002, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Mai 2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zu den einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehöre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um die gleichsam täglich jeder Hilfesuchender bemüht sein müsse. Der Hilfesuchende sei darauf angewiesen, seine Arbeitskraft auf dem gesamten Arbeitsmarkt anzubieten und auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeder Art anzunehmen. Der Kläger habe Hilfeangebote des Beklagten nicht angenommen und auch nicht erkennen lassen, dass er sich in der vorgenannten Weise um Arbeit bemüht habe. Sein Verhalten komme vielmehr einer Arbeitsverweigerung gleich. Deshalb müsse ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt verneint werden. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auch unzulässig. Der Widerspruch sei erst am 12. Juli 2002 und damit außerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingegangen. Infolgedessen müsse der Widerspruch als unzulässig und auch als unbegründet zurückgewiesen werden.

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Der Kläger hat am 6. Dezember 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, er habe mit Schreiben vom 3. Juni 2002 beim Beklagten Widerspruch erhoben und dieses Schreiben persönlich der Sachbearbeiterin des Beklagten übergeben. Dementsprechend sei dieses Schreiben auch Gegenstand der Verwaltungsvorgänge geworden. Die Klage sei auch begründet. Die völlige Versagung der Sozialhilfe sei nicht rechtmäßig gewesen, da das Existenzminimum gesichert werden müsse. Im Übrigen habe er sich auch hinreichend um Arbeit bemüht, in dem er auf verschiedene Stellenanzeigen geschrieben habe. Die Bemühungen seien leider erfolglos gewesen. Da der Beklagte es nicht vermocht habe, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst erkrankt.

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Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2002 zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 401,30 Euro für Juni 2002 und für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 26. September 2002 in Höhe von 458,00 Euro monatlich zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Beklagte hat sich zutreffend auf die Bestandskraft seines Ablehnungsbescheides vom 28. Mai 2002 berufen. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 23. Juni 2004, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt. Die dort vorgenommene tatsächliche Würdigung ist im Übrigen durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Beklagten zu den Gerichtsakten gereichte dienstliche Stellungnahme der Sachbearbeiterin V. bestätigt worden. Die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die im Schriftsatz vom 02. Mai 2003 enthaltene Behauptung bezieht sich allein darauf, dass die Kopie des angeblich am 03. Juni 2002 gefertigten Widerspruchsschreibens als Blatt 137 zu den Verwaltungsvorgängen genommen wurde. Das ist unstreitig. Dazu, dass und wann das Original dieses Schreibens beim Beklagten überreicht worden ist, hat der Kläger nichts vorgetragen. Hierfür ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen auch kein Anhaltspunkt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.