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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 5912/02·17.07.2003

Beihilfe zur Pulsierenden Signaltherapie bewilligt gegen Ablehnungsbescheid des Landes

Öffentliches RechtBeihilferechtBeamtenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Beamtin, beantragt Beihilfe für eine Pulsierende Signaltherapie (PST) wegen therapieresistenter Coxarthrose; der Beklagte verweigerte dies mangels wissenschaftlicher Anerkennung. Das Verwaltungsgericht hebt den Bescheid teilweise auf und verpflichtet zur Bewilligung der Beihilfe. Maßgeblich ist die wissenschaftliche Anerkennung der Methode, die durch eingeholtes Gutachten bejaht und nicht substantiiert vom Beklagten widerlegt wurde. Die analoge GOÄ-Bewertung wird ebenfalls als zulässig angesehen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagter zur Bewilligung der Beihilfe für PST verpflichtet, Kostenregelung zugunsten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Beihilfefähig sind nach der Beihilfeverordnung notwendige und angemessene Aufwendungen zur Heilung, Besserung oder Linderung von Leiden; außerdem muss die angewandte Behandlung wissenschaftlich anerkannt sein.

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Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn die herrschende oder doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft sie für wirksam und geeignet hält; hierzu bedürfen die Bewertungen der Äußerung unabhängiger Wissenschaftler an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.

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Fehlt eine durchgreifende Widerlegung fachlicher Gutachten, kann die Verwaltung den Nachweis der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung nicht allein aufgrund bloßer Zweifel führen; ein gerichtliches Gutachten, das die wissenschaftliche Anerkennung darlegt, begründet Anspruch auf Beihilfe, wenn die Behandlung im konkreten Fall notwendig und geeignet ist.

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Die analoge Abrechnung nach der GOÄ ist zulässig, wenn eine Empfehlung der zuständigen Standesorganisation (z. B. Bundesärztekammer) und eine fachkundige Bestätigung die Voraussetzungen einer analogen Bewertung tragen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 27. Juni 2002 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Beihilfe zur Pulsierenden Signaltherapie zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes.

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Unter dem 10. Juni 2002 beantragte sie u.a. eine Beihilfe zu einer ärztlichen Rechnung vom 05. Juni 2002 über 954,53 Euro. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für eine sogenannte Pulsierende Signaltherapie (PST), der sich die Klägerin wegen einer therapieresistenten Coxarthrose im Bereich des rechten Hüftgelenkes unterzogen hatte.

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Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die PST ab, da es sich hierbei um eine Therapieform handele, bei der mangels wissenschaftlicher Anerkennung eine Beihilfe nicht gewährt werden könne.

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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 02. Dezember 2002 Klage erhoben.

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Sie beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 27. Juni 2002 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 zu verpflichten, eine Beihilfe für die Pulsierende Signaltherapie zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hält die Therapie für keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung.

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Die Kammer hat mit Verfügung vom 28. Februar 2003 das von ihr im Verfahren 3 K 4302/99 eingeholte und von Prof. Dr. med. G. erstellte Gutachten über die wissenschaftliche Anerkennung der PST vom 19. November 2001 durch Übersendung an den Beklagten in das vorliegende Verfahren eingeführt und mit Verfügung vom 12. März 2003 eine ergänzende Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. T. vom 19. März 2003 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.

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Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistung zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Pulsierende Signaltherapie. Insoweit ist der Bescheid vom 27. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung -BVO-) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der 17. Verordnung zur Veränderung der BVO vom 27. April 2001 (GV.NRW. S. 219). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig. Das heißt, dass die Behandlung eines Patienten gezielt auf die Beseitigung, Besserung oder Linderung von Leiden oder Körperschäden gerichtet sein muss. Die Behandlungsmethode muss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO darüber hinaus wissenschaftlich anerkannt sein. Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zur der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung von Behandlungsmethoden hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 - (NVwZ 1996, 474, Buchholz 271 Nr. 15) wie folgt ausgeführt:

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„Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird.... Um „anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt."

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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die wissenschaftliche Anerkennung der PST zu bejahen. Der Gutachter Prof. Dr. G. hat dargelegt, dass die PST in weiten Kreisen ihre wissenschaftliche Anerkennung gefunden hat. Ihr Wirkungsmechanismus beruht auf elektrophysiologischen Vorgängen, die unter mechanischer Belastung in Bindegeweben ausgelöst werden. Dass elektromagnetische Felder vorgegebener Feldstärken und Frequenzen Wirkungen auf die Syntheseleistungen von Bindegewebszellen ausüben können, wird von Biophysikern betont und durch Doppelblindstudien und Langzeituntersuchungen belegt. Nach diesen gutachterlichen Feststellungen, deren wissenschaftliche Grundlagen auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt werden, ist von der Wissenschaftlichkeit der PST grundsätzlich auszugehen. Sie ist auch im vorliegenden konkreten Fall als eine notwendige und angemessene Heilmethode anzusehen, da die vom Gutachter beschriebenen Einschränkungen einer erfolgreichen Anwendung dieser Methode hier nicht gegeben sind. Da die PST darauf beruht, dass noch bestehendes Gewebe in seiner Qualität durch Steigerung der Syntheseleistungen der Zellen verbessert wird, ist ein Erfolg an die Voraussetzung gebunden, dass derartiges Gewebe noch vorhanden ist, was bei einer leichtgradigen aktivierten Coxarthrose nicht in Frage gestellt ist. Zudem beruht die bei der Klägerin festgestellte Coxarthorse nicht auf mechanischen Vorgängen wie starken Fehlstellungen, Deformationen oder Instabilitäten der Gelenke - so die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. T. vom 19. März 2003 -, so dass Zweifel an der Wirksamkeit der Therapie im vorliegenden Fall nicht geboten sind.

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Die analoge Anwendung der Nr. 838 GOÄ (Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln) beruht auf einer Empfehlung der Bundesärztekammer. Die Voraussetzungen einer analogen Bewertung werden vom Gutachter Prof. Dr. G. bestätigt und vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.