Klage gegen Einstellung von Sozialhilfe wegen nicht offengelegtem Vermögen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Einstellung seiner Hilfe zum Lebensunterhalt an, nachdem der Träger einen Grundstückskauf (20.000 DM) und einen Wohnungswechsel festgestellt und Leistungen eingestellt hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger den Verbleib des Kaufpreises sowie weitere Vermögensverhältnisse nicht substantiiert dargelegt oder belegt hatte. Ergänzender Sachvortrag blieb trotz Aufforderung aus; ein Hilfsantrag war ohne erkennbares Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Klage gegen Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG besteht nicht, wenn der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfügt und den Verbleib oder die Unverfügbarkeit dieses Vermögens nicht substantiiert nachweist.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse; unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen können die Einstellung von Leistungen rechtfertigen.
Ein Wohnungswechsel ohne sozialhilferechtlich beachtlichen Anlass kann die Einstellung von Leistungen rechtfertigen, wenn hierdurch die Bedürftigkeit in Frage steht.
Hilfsanträge sind nur zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht; fehlt dieses, ist der Hilfsantrag unbeachtlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte erstmals unter dem 28. September 2000 beim Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, den der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 04. Oktober 2000 ablehnte. Aufgrund des vom Kläger erhobenen Widerspruchs empfahlen die sozialerfahrenen Personen im Widerspruchsverfahren nach § 114 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - am 28. November 2000, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen und ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens zu gewähren. In diesem Rahmen erhielt der Kläger im Februar rückwirkend Hilfe zum Lebensunterhalt und unter dem 07. Februar 2001 einen Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 916,59 DM.
Nach Vorliegen eines Gutachtens über den Verkehrswert des dem Kläger gehörenden Reihenmittelhauses in der I. Straße in V. und der Feststellung, dass der Kläger die bisher gemietete Wohnung gekündigt habe, veranlasste der Beklagte die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 01. Mai 2001.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2001 wurde die Einstellung der Leistungen damit begründet, der Kläger ohne Rücksprache mit dem Beklagten ab dem 01. Mai 2001 die bisherige Wohnung am C.------weg 32 in E. mit monatlichen Mietkosten in Höhe von 366,59 DM aufgegeben und stattdessen ab dem 01. Mai 2001 die Wohnung C1.---------straße 32 in E. zu einem Mietpreis von 650,-- DM gemietet. Für einen solchen Wohnungswechsel gebe es einen sozialhilferechtlich beachtlichen Anlass nicht. Darüber hinaus habe der Beklagte am 24. April 2001 erfahren, dass zwischen dem Kläger und Frau I1. am 10. August 2000 ein Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück in P. zu einem Kaufpreis von 20.000,-- DM abgeschlossen worden sei. Dieser Kaufvertrag sei vom Kläger niemals gegenüber dem Beklagten im Rahmen der Beantragung von Sozialhilfe genannt worden. Gemäß § 3 BSHG erhalte Sozialhilfe, wer sich nicht selbst helfen können oder Hilfe von anderen erhalte. Nach § 11 BSHG sei Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allen Dingen aus Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Unterlagen über das Vermögen des Klägers seien aber unvollständig eingereicht worden, auch nachgeforderte Unterlagen zum Verbleib etwa des Kaufpreises nicht vorgelegt worden. Angesichts dessen könne von einer sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage nicht ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05. Juni 2005 Widerspruch.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001, dem Kläger zugestellt am 27. Oktober 2001, als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ausgeführt, der Kläger habe lediglich angegeben, den aus dem Kaufvertrag vom 10. August 2000 erhaltenen Kaufpreis von 20.000,-- DM zur Tilgung privater Verbindlichkeiten bei verschiedenen Bekannten sowie für seinen Lebensunterhalt ausgegeben zu haben. Unterlagen und Bescheinigungen über diese entstandenen Verpflichtungen habe der Kläger nicht vorlegen können und auch erklärt, dazu keine Angaben machen zu können. Schon an der fehlenden Klärung der Kaufsumme von 20.000,-- DM scheitere die Annahme, der Kläger habe sich in einer sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage befunden.
Der Kläger hat am 21. November 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die aus dem genannten Kaufvertrag resultierenden 20.000,-- DM werde er in Zukunft benötigen, um Schadensersatzansprüchen der Nichte B. T. und des Neffen E1. T. zu befriedigen. Dieser Schadensersatzanspruch ergebe sich aus einem Vermächtnis zu Gunsten dieser Verwandten, das er fälschlicherweise nicht beachtet habe. Im Übrigen sei der Kläger zu einem ideellen Anteil von 22/24 in Erbengemeinschaft Eigentümer eines in V. gelegenen Grundstücks. Dieses habe er bereits mehrfach zu veräußern gesucht. Aufgrund der allgemeinen schlechten Marktlage sei jedoch eine Veräußerung zum festgestellten Verkehrswert in Höhe von 190.000,-- DM nicht gelungen. Zudem bestehe in der Erbengemeinschaft Uneinigkeit über die Verkaufsbedingungen. Dem Kläger müsse darüber hinaus aus Gründen der Alterssicherung der aus dem Grundstück zu erzielende Erlös verbleiben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Mai 2001 bis Oktober 2001 zu bewilligen,
hilfsweise,
den Kläger unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.
Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid und die Gründe des Beschlusses vom 19. September 2003, mit dem die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Angesichts der erfolglosen Aufforderung an den Kläger, das Klagevorbringen zu ergänzen, besteht auch kein Grund zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Für den Hilfsantrag ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1,188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.