Klage auf Mehrbedarf wegen Lactoseintoleranz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach BSHG einen Mehrbedarfszuschlag wegen Lactoseintoleranz. Die Behörde lehnte ab, weil eine Auslassdiät mit im Handel erhältlichen Ersatzprodukten möglich sei und keine zusätzlichen Kosten substantiiert dargelegt wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab und bestätigte die Begründungslast des Leistungsberechtigten.
Ausgang: Klage auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen Lactoseintoleranz als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 23 Abs. 4 BSHG ist ein Mehrbedarfszuschlag wegen Krankheit nur zu gewähren, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist und durch den Zuschlag ernährungsbedingt drohende oder bestehende Gesundheitsschäden abgewendet werden können.
Eine bloße Auslassdiät, die den Verzicht auf bestimmte Lebensmittel verlangt und durch allgemein im Handel erhältliche Ersatzprodukte ausgeglichen werden kann, begründet regelmäßig keinen Mehrbedarf.
Der Leistungsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm durch die krankheitsbedingte Ernährung dauerhaft höhere Kosten entstehen, die durch den Regelsatz nicht gedeckt sind.
Notwendigkeit, Beschaffung und höhere Kosten unverpackter oder fachhandelsspezifischer Lebensmittel sind substantiiert zu belegen; pauschale Hinweise oder Verweise auf Selbsthilfegruppen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhält durch den Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Unter dem 10. November 2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, im Mai des Jahres sei bei ihm eine Lactoseintoleranz mit hochpathologischem Wert festgestellt worden. Die Beschwerden könnten nur durch lactosefreie Kost gemildert werden. Er müsse deshalb alle Nahrungsmittel meiden, die Milchzucker enthalten. Deshalb sei er auf den Einkauf in Fachgeschäften angewiesen und bitte um einen höchstmöglichen Zuschuss zum Einkauf.
Unter dem 05. Dezember 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, im Fall seiner Erkrankung sei ein Mehrbedarf nicht anzuerkennen, da infolge der bestehenden Lactoseintoleranz lediglich eine Auslassdiät notwendig sei. Der Kläger könne sich daher von Produkten ernähren, in denen keine Lactose enthalten sei. Diese Produkte seien im Handel erhältlich und verursachten keine Mehrkosten. Dem Kläger wurde geraten, sich entsprechend bei seiner Krankenkasse nach geeigneten Lebensmitteln zu erkundigen.
Nachdem der Kläger auf einer förmlichen Entscheidung bestanden hatte, holte der Beklagte eine fachärztliche Stellungnahme seines Gesundheitsamtes ein, das zu dem Ergebnis kam, ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei nicht anzuerkennen. Auf dieser Grundlage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08. April 2002 den Antrag auf Erteilung eines Mehrbedarfszuschlags wegen der beim Kläger laut ärztlichem Attest vorliegenden Lactoseintoleranz ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gem. § 23 Abs. 4 BSHG sei ein Mehrbedarfszuschlag Kranken oder von einer Krankheit Bedrohten in angemessener Höhe anzuerkennen, wenn es einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfe und durch die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages ernährungsbedingt drohende oder bestehende Gesundheitsschäden abgewendet werden könnten. Der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und einer aus dem Regelsatz nicht hinreichend zu finanzierenden Ernährung sei beim Kläger nicht gegeben. Die Lactoseintoleranz könne durch Weglassen der nicht tolerierten Lactose enthaltenden Produkte behandelt werden. Es bedürfe keiner speziell aufbereiteten Lebensmittel, der Kläger dürfe lediglich bestimmte Lebensmittel nicht verwenden. Der Einwand des Klägers, er könne ausschließlich Lebensmittel in Fachbetrieben einkaufen, sei nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei zuzumuten, im Rahmen der Ernährungsberatung bei der Krankenkasse eine Zusammenstellung geeigneter Lebensmittel zu erfragen und ggf. mit dem Hausarzt abzusprechen.
Der Kläger erhob am 17. April 2002 gegen diese Entscheidung Widerspruch. Er führte aus, nach den ihm bekannten Unterlagen der AOK-Selbsthilfegruppe und dem Attest seines Facharztes sei ein finanzieller Mehraufwand bei Lactoseintoleranz angezeigt. Unter anderem entstehe ein erheblicher Mangel an Calcium. Im Übrigen sei der Kläger auf den Einzelhandel angewiesen. Er finde überall den Hinweis, er müsse sich bzgl. seiner Ernährung beim Metzger und Bäcker erkundigen. Die Ernährungskosten seien daher deutlich höher als im Rahmen der vom Regelsatz gedeckten Ernährung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08. April 2002 zurück. Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf den Ausgangsbescheid und führte aus, nach der ihm von der AOK vorliegenden Beratungsbroschüre für Lactoseintoleranz, die dem Kläger bekannt sei, seien beispielsweise folgende Lebensmittel gänzlich nicht zuckerfrei: frisches Obst, frisches Gemüse, Kartoffeln und Hülsenfrüchte, Getreide, Reis, Nudeln, Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Öl, Zucker, Honig, Konfitüre und Sirup, Wasser, Fruchtsaft, Gemüsesaft, Tee, Kaffee, Soja, Sojamilch, Salz, reine Gewürze, Nüsse und alkoholische Getränke.
Diese Grundnahrungsmittel seien in jedem Geschäft einzukaufen. Zur notwendigen Sicherung der Calciumversorgung sei der Kläger darauf verwiesen, calciumreiche pflanzliche Lebensmittel (Grünkohl, Brokkoli, Fenchel) zu kaufen. Calciumhaltige Mineralwasser und calciumangereichte Fruchtsäfte seien weitere Möglichkeiten, die notwendige Calciumzufuhr anzuheben. Auch diese Lebensmittel verursachten keine speziellen Mehrkosten.
Infolgedessen seien die Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfs nicht gegeben.
Der Kläger hat am 10. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Notwendigkeit besonderer Ernährung wegen der Lactoseintoleranz. Er führt aus, insbesondere entständen Probleme bei unverpackten Lebensmitteln. Hier müsse der Kläger in Lebensmittelläden nachfragen. Dies sei in Lebensmittelläden des unteren Preissegments jedoch nicht möglich. Zudem sei der Kläger gezwungen, die zu meidenden Produkte durch lactosefreie Nahrungsmittel zu ersetzen. Er sei daher auf teure Alternativprodukte angewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 18. Dezember 2001 bis zum September 2002 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wegen Lactoseintoleranz zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, die Angaben des Klägers zum Ersatz bestimmter Lebensmittel sei nicht nachvollziehbar. Zwar müsse der Kläger die meisten Milchprodukte vermeiden, im Bereich der Grundnahrungsmittel blieben aber genügend Nahrungsmittel, die in Läden mit einem normalen Preis-Leistungsverhältnis zu beziehen seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Auslassdiät und die damit verbundenen Austauschprodukte keine Mehrkosten verursachen würden. Die vom Kläger angeführte Notwendigkeit, beim Kauf unverpackter Lebensmittel - diese wurden im Einzelnen nicht benannt - sei er auf Rückfragen beim Fachpersonal angewiesen, könnten nicht nachvollzogen werden. Es fehle auch jeder Erläuterung dazu, welche Produkte der Kläger unverpackt erwerbe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Mehrbedarfs. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.
Die Kammer verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des Beschlusses vom 8. September 2004, mit dem sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Der Kläger hat zwar gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, deren Begründung besteht aber in der schlichten Wiederholung des von der Kammer bereits gewürdigten Vorbringens. Nach wie vor fehlt es an einem tragfähigen Sachvortrag, der die besonderen Belastungen des Klägers nachvollziehbar erkennen lässt. Dass die alleinige Angabe, unter Lactoseintoleranz zu leiden, nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen die Anerkennung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs nicht rechtfertigt, hat die Kammer bereits im genannten Beschluss dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.