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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 4662/00·20.02.2003

Klage auf einmalige Beihilfe (BSHG) abgewiesen; zurückgenommene Anteile eingestellt

SozialrechtSozialhilferechtLeistungsgewährung/Einmalige BeihilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt einmalige Beihilfen nach dem BSHG für Hausrat und Energiekosten; Teile des Antrags wurden zurückgenommen. Das VG stellt die zurückgenommenen Anteile ein und weist die übrige Klage ab. Es führt aus, dass Sozialhilfe nur eine bescheidene Grundausstattung sichert, bereits vorhandene Möbel und nicht notwendige Geräte keinen Anspruch begründen. Zudem ist ein zumutbarer Einkommenseinsatz (hier vierfach) anzurechnen.

Ausgang: Klage im Übrigen abgewiesen; zurückgenommene Anteile des Klageantrags eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf einmalige Beihilfen nach dem BSHG besteht nur für Gegenstände, die zur Gewährleistung einer bescheidenen und notwendigen Grundausstattung des Hausrats erforderlich sind.

2

Die Bewilligung weiterer Hausratsgegenstände kann versagt werden, wenn der Leistungsberechtigte bereits über entsprechende Einrichtungsgegenstände verfügt.

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Bei der Bemessung einmaliger Beihilfen ist im Rahmen des Ermessen ein zumutbarer Einkommenseinsatz zu berücksichtigen; kann insbesondere das Vielfache des übersteigenden Einkommens herangezogen werden, wenn der Leistungsberechtigte zuvor keine Rücklagen bilden konnte.

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Fehlende Angaben oder Nachweise darüber, wofür bereits bewilligte Leistungen verwendet wurden, können die Bewilligung weiterer Leistungen ausschließen; der Leistungsberechtigte hat nachvollziehbar darzulegen, inwieweit Eigenmittel eingesetzt wurden.

Relevante Normen
§ 76 BSHG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Tatbestand

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Der Kläger erhielt in der Zeit ab 1988 durch den Beklagten wiederholt ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem die Hilfeleistung zum 01. Januar 1999 zunächst eingestellt worden war, beantragte der Kläger unter dem 01. Februar 2000 eine einmalige Beihilfe unter Anderem für die Anschaffung von Hausrat. Bei einem Hausbesuch am 09. März 2000 gab der Kläger, der gerade in seine neue Wohnung eingezogen war, an, keinerlei Möbel zu besitzen. Der Hausrat in der bisher genutzten Wohnung sei geliehen gewesen. Er sei im Besitz eines Bettes und einer Matratze. Bei einem weiteren Hausbesuch am 20. März 2000 wurde festgestellt, dass der Kläger zusätzlich über einen Wohnzimmerschrank, einen Kleiderschrank und einen Küchenschrank verfügte. Auf dieser Grundlage stimmte der Sachbearbeiter einer um 575,00 DM gekürzten Beihilfe für die Anschaffung von Hausrat gegenüber der Pauschale von 1800,00 DM, also in Höhe von 1225,00 DM, zu. Mit Bescheid vom 29. März 2000 bewilligte der Beklagte auf dieser Grundlage dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 818,50 DM. In der Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Bedarf für eine Kohlenbeihilfe in Höhe von 306,42 DM sowie eine Hausratsbeihilfe in Höhe von 1225,00 DM (vermerkt wurde in diesem Zusammenhang, hiermit seien alle Ansprüche wie z.B. Bodenbelege, Gardinenbeihilfe, Schränke, Sitzgelegenheiten, Doppelkochplatte, Kühlschrank, Staubsauger, Geschirrbeihilfe usw. abgegolten). Diesem Gesamtbedarf in Höhe von 1531,42 DM stellte der Beklagte eine zumutbare Eigenbeteiligung in Höhe von 712,92 DM gegenüber. Grundlage dafür war, dass dem monatlichen Lebensbedarf in Höhe von 780,00 DM das monatliche Arbeitslosengeld in Höhe von 958,23 DM gegenübergestellt wurde und es für zumutbar angesehen wurde, den anzurechnenden Teil des Einkommens, der den Gesamtbedarf übersteigt, in Höhe von 178,23 DM in vier Monatsraten auf den Bedarf anzurechnen. Gleichzeitig wurde in dem Bescheid vom 29. März 2000 die Bewilligung eines Bekleidungsbedarfs abgelehnt. Die für die Vergangenheit aufgelaufenen Kosten der Energieversorgung in Höhe von 1.117,29 DM wurden übernommen. Hinsichtlich der Anrechnung des über den Gesamtbedarf hinausgehenden Einkommens ergibt sich bezüglich der Festlegung, dass der vierfache Bedarf anzurechnen war, aus den Verwaltungsunterlagen, dass die Berücksichtigung dieser Eigenleistung darauf beruht, dass der Kläger zuvor weitgehend ohne Einnahmen gewesen sei und deshalb keine Rücklagen habe ansparen können.

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Am 28. April 2000 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er gab an, er besitze keineswegs hinreichende Bekleidung. Im Übrigen sei die bewilligte Einrichtungsbeihilfe zu gering. Er benötige unter anderem einen Heißwasserkocher, eine Kaffeemaschine, einen Küchentisch und Stühle, Küchenaufhängeschränke, einen Backofen, eine Dunstabzugshaube, eine Waschmaschine, einen Wohnzimmerschrank, Sitzmöbel für das Wohnzimmer, ein Fernsehgerät, eine Kaffeemaschine, einen weiteren Kleiderschrank, einen Badezimmerschrank, Handtücher, Badetücher, Küchentücher, Gardinen, Abblendrollos und im Übrigen sei die Renovierungsbeihilfe zu gering gewesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Oktober 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 780,00 DM. Dem stehe Einkommen im Sinne des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in Form von Arbeitslosengeld in Höhe von 958,23 DM monatlich gegenüber. Das anzurechnende Einkommen übersteige daher den Gesamtbedarf des Klägers um monatlich 178,23 DM. Es sei zumutbar, einen Einkommenseinsatz in Höhe bis zum Sechsfachen des künftigen übersteigenden Einkommens zu fordern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit keine Einkünfte gehabt habe und erst seit Dezember 1999 wieder Arbeitslosengeld erhalten hat, sei im Rahmen des eröffneten Ermessens lediglich das Vierfache des übersteigenden Einkommens bei der Berechnung berücksichtigt worden. Mit dem auf dieser Grundlage in Höhe von 818,50 DM zur Verfügung gestellten Betrag seien unter Einbeziehung der Eigenleistung alle diejenigen Anschaffungen zu tätigen, die notwendig seien, um die Wohnung mit dem notwendigsten Bedarf auszustatten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass diverse Einrichtungsgegenstände bei Bezug der neuen Wohnung bereits vorhanden gewesen seien. Ein Großteil der beantragten Gegenstände (Dunstabzugshaube, Garderobe, Alibertschrank) seien kein sozialhilferechtlicher Bedarf. Soweit der Kläger sich auf die Kosten der Renovierung seiner Wohnung berufen habe, sei darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Pauschalierung von Beihilfen entspreche, dass der Hilfeempfänger von seinem Dispositionsrecht Gebrauch machen könne und selbst entscheiden müsse, wie er seine Beihilfezahlungen verwende. Nach den Ermittlungen des Sozialarbeiteraußendienstes sei weiterhin festgestellt worden, dass Bekleidungen in ausreichendem Maße vorhanden sei.

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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. August 2000 zugestellt. Der Kläger hat am 04. September 2000 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Berechnung des Bedarfs zur Hilfe zum Lebensunterhalt und führt aus, er bitte um Bewilligung sämtlicher Gegenstände, die er in den zugrundelegenden Anträgen auf einmalige Beihilfe genannt habe.

6

Mit Schreiben vom 25. September 2001 beantragte der Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2000 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung eines Kleiderschrankes, eines Elektroherdes mit Backofen, einer Dunstabzugshaube, einer Kaffeemaschine und eines Heißwasserbereiters zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Angabe des Klägers beruhe, er könne mit dem ausgekehrten Beihilfebetrag sowie mit seinem einzusetzenden Einkommen den geltend gemachten Bedarf nicht decken. Es sei dem Kläger selbst überlassen, wie er die einmalige Leistung zur Deckung des Anschaffungsbedarfs für Hausrat verwendet habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den nötigen Bedarf selbst zu decken.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage durch die Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

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Die Klage ist im Übrigen nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Beihilfen.

13

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Kammer zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, denen sie beitritt. Nur noch ergänzend ist folgendes zu bemerken:

14

Unabhängig davon, ob der geltend gemachte Bedarf tatsächlich noch besteht, steht der beantragten Bewilligung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kleiderschrankes entgegen, dass ausweislich des Protokolls über den Hausbesuch beim Kläger am 23. März 2000 zur Überprüfung des notwendigen Hausrates festgestellt worden ist, dass der Kläger bereits über einen Kleiderschrank verfügt. Da der Kläger geltend macht, er habe im Übrigen nur in geringem Umfang Bekleidung, ist schon vor diesem Hintergrund der Bedarf für die Anschaffung eines weiteren Schrankes nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat hierfür auch letztlich keine tragfähige Begründung gegeben. Angesichts des Umstandes, dass Sozialhilfe lediglich dazu dient, eine bescheidene Lebensführung zu finanzieren, ist für die Notwendigkeit der Anschaffung eines weiteren Kleiderschrankes nicht ansatzweise ein tragfähiger Grund erkennbar.

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Darüber hinaus steht der Bewilligung einer Beihilfe für den Kleiderschrank auch entgegen, dass der Kläger bisher nicht dargelegt hat, für welche Gegenstände er die ihm bewilligte Beihilfe ausgegeben hat und inwieweit er seine Einrichtung darüber hinaus im Rahmen des ihm zumutbaren Eigenanteils tatsächlich finanziert hat. Dieser Gesichtspunkt steht auch der Bewilligung der Beihilfen für die weiter im Rahmen dieses Klageverfahrens geltend gemachten Anschaffungen eines Elektroherdes mit Backofen, einer Dunstabzugshaube, einer Kaffeemaschine und eines Heißwasserbereiters entgegen. Im Übrigen sind die letztgenannten Gegenstände auch nicht im Rahmen einmaliger Leistungen nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG bewilligungsfähig. Im Rahmen der Gewährleistung eines angemessenen Hausrates hat der Beklagte lediglich zu sichern, dass der Kläger sich in zumutbarer Weise warme Speisen zubereiten kann. Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Sowohl das Anschaffen eines Heißwassergerätes als auch einer Kaffeemaschine sind im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung nicht erforderlich, da der Kläger darauf verwiesen werden kann, die Getränke bzw. das Wasser wie sonstige Speisen mit den ihm zur Verfügung stehenden Kochmöglichkeiten zuzubereiten. Die Anschaffung eines Backofens zählt im Übrigen ebensowenig zu den zwingend notwendigen Einrichtungsgegenständen eines Ein-Personen-Haushaltes wie die Anschaffung einer Dunstabzugshaube. Das ergibt sich daraus, dass für die Zubereitung von Backwaren im Rahmen eines Ein-Personen-Haushaltes angesichts der Möglichkeit, Gebäck für eine Einzelperson sehr preiswert einzukaufen, eine Notwendigkeit nicht erkennbar ist. Soweit der Kläger die Bewilligung der Anschaffung einer Dunstabzugshaube beantragt hat, gehört auch dies nicht von bescheidenen Lebensverhältnissen geprägten Einrichtungszuschnitt einer Einzelperson. Dem Kläger ist im Rahmen der ihm allein zu finanzierenden bescheidenen Lebensführung zuzumuten, seine Wohnung hinreichend zu lüften und die durch die Küchengerüche hervorgerufenen Belästigungen so zu reduzieren.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.