Rückforderung von Beamtenruhegehalt trotz Aussetzung der Versorgungskürzung (§ 33 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Der pensionierte Beamte wandte sich gegen die Rückforderung angeblich überzahlter Versorgungsbezüge nach Wegfall seiner nachehelichen Unterhaltspflicht. Streitpunkt war, ob die nach § 33 VersAusglG gerichtlich angeordnete Aussetzung der Versorgungskürzung automatisch mit dem (rückwirkenden) Ende der Unterhaltspflicht entfällt. Das VG hielt eine gesetzesautomatische rückwirkende Beendigung für ausgeschlossen und verwies auf das Abänderungsverfahren nach § 34 VersAusglG sowie das Rückwirkungsverbot des § 34 Abs. 3 VersAusglG. Die Rückforderung nach § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW i.V.m. § 812 BGB war daher mangels Rechtsgrunds unzulässig; der Bescheid wurde aufgehoben.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Rückforderungsbescheid über Versorgungsbezüge aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückforderung zu viel gezahlter Beamtenversorgungsbezüge nach § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW setzt voraus, dass der Beamte die Leistungen ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt hat.
Die nach § 33 Abs. 1 VersAusglG angeordnete Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen endet nicht kraft Gesetzes allein wegen des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung, sondern nur durch Abänderung bzw. Aufhebung im Verfahren nach § 34 VersAusglG.
Eine Abänderung oder Aufhebung der Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG setzt einen Antrag eines Berechtigten bzw. (im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsträgers) die Aufnahme eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens voraus.
Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Abänderung der Anpassung grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung bzw. nach Aufnahme des Verwaltungsverfahrens; eine rückwirkende Aufhebung der Aussetzung ist ausgeschlossen.
Eine konkludente rückwirkende Aufhebung einer zuvor ausdrücklich nur für die Zukunft verfügten Abänderung bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung; sie kann nicht allein über einen Rückforderungsbescheid angenommen werden.
Tenor
Der Bescheid des M. G. C2. V. W1. O. – X. vom 21. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M. G. C2. V. W1. O. – X. vom 20. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar im Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Seine erste, 1983 geschlossene Ehe wurde 2014 geschieden. Das Amtsgericht C1. – Familiengericht - begründete mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juni 2014 im Rahmen des Versorgungsausgleichs zulasten des Anrechts des Klägers beim M. G. C2. V. W1. O. - X. (nachfolgend: M1. ) zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Anrecht in Höhe von 778,68 Euro im Wege der externen Teilung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zugleich verpflichtete es den Kläger zur Leistung nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau, den das Oberlandesgericht I2. - Senat für Familiensachen - mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. Mai 2015 mit Wirkung vom 1. November 2018 auf 834,00 Euro monatlich festsetzte. Der Kläger kam seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nach.
Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 trat der Kläger in den Ruhestand. Das M1. setzt die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. fest.
Auf Antrag des Klägers setzte das Amtsgericht B. – Familiengericht - mit Beschluss vom 30. April 2019 die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C1. – Familiengericht - vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersausglG) mit Wirkung ab dem 1. November 2018 aus. Die dagegen von der geschiedenen Ehefrau des Klägers erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht I2. - Senat für Familiensachen - mit Beschluss vom 6. August 2019 zurück.
Mit einer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 20. Mai 2019 setzte das M2. die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts B1. vom 30. April 2019 aus und wies den Kläger unter anderem auf seine Mitwirkungspflichten nach dem VersausglG hin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 86 und 87 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht C3. – Familiengericht – mit dem Az.: xxxx begehrte der Kläger die Aufhebung seiner Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt ab dem 1. Oktober 2019. Dem kann das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2021, rechtskräftig seit dem 9. August 2021, insoweit nach, als es den vorerwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts I3. vom 11. Mai 2015 dahin abänderte, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau ab dem 1. Juli 2020 keinen Unterhalt mehr schuldet. Der Beschluss wurde dem Kläger am 4. Juni 2021 zugestellt. Unter dem 8. Juni 2021 setzte der Kläger das M2. von dem rückwirkenden Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung in Kenntnis und teilte mit, er werde die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau zum 1. Juli 2021 einstellen.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 hob das M2. seine Verfügung vom 20. Mai 2019 mit Wirkung vom 1. November 2021 auf und setzte die Kürzung des Versorgungsbezugs wegen des Versorgungsausgleichs neu fest. Mit Schreiben gleichen Datums hörte das M2. den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2021 überzahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 13.344,00 Euro (16 Monate x 834,00 Euro) an.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021, geändert durch Verfügung vom 17. Januar 2022, forderte das M2. vom Kläger entsprechend seinem Anhörungsschreiben überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 13.344,00 Euro in Raten von je 100 Euro monatlich zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge entfalle ab dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Unterhalts ende.
Dagegen erhob der Kläger am 18. Januar 2022 Widerspruch, den er nachfolgend auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 10.008,00 Euro beschränkte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe aufgrund des vollstreckbaren Titels des Oberlandesgerichts an seine geschiedene Ehefrau bis einschließlich Juni 2021 Unterhalt zahlen müssen. Es bestehe für ihn keine Aussicht, etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich des nach dem 1. Juli 2020 an seine geschiedene Ehefrau gezahlten Unterhalts zu realisieren. Da ihm die durch das Amtsgericht C3. ausgesprochene Rückwirkung des Wegfalls seiner Unterhaltspflicht wirtschaftlich nicht zugutekomme, sei es unbillig, ihn für diesen Zeitraum mit dem Wegfall der Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu belasten, zumal es zu seiner Disposition gestanden habe, den beim Amtsgericht C3. gestellten Antrag auf die Zukunft zu beschränken. Die Billigkeitsentscheidung des M2. lasse zudem außer Betracht, dass hinsichtlich der Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau ein extremer Ausnahmefall vorgelegen habe, der seine doppelte Belastung mit Unterhaltszahlungen und dem Wegfall seiner Versorgungsbezüge als treuwidrig erscheinen lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2022 wies das M2. den Widerspruch des Klägers in dem aufrechterhaltenen Umfang als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger erhobene Einwand der Entreicherung sei unerheblich. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Kürzung wegen eines Versorgungsausgleichs. Der Kläger habe auch gewusst, dass seine Versorgungsbezüge dieser Kürzung unterlägen und sei darauf hingewiesen worden, dass die Aussetzung der Kürzung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterhaltsverpflichtung entfalle, aufzuheben sei. Von der Rückforderung sei auch nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen. Die eingetretene Überzahlung falle allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Die dem Kläger eingeräumte Ratenzahlung entspreche seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am 3. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des M2. vom 21. Dezember 2021 ist in dem angegriffenen Umfang in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M2. vom 20. Oktober 2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid ist § 64 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat die von ihm zurückgeforderten Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sein Ruhegehalt unterlag in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe des von ihm an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Unterhalts nicht der Kürzung nach § 72 LBeamtVG NRW wegen der mit dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts C3. - Familiengericht - vom 3. Juni 2014 zulasten seiner Versorgungsanwartschaft begründeten Rentenanrechte.
Die Versorgungsansprüche des Beamten sind nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW um den - fortlaufend anzupassenden - Monatsbetrag der Rentenanwartschaften zu kürzen, die im Zuge der Ehescheidung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs für den ehemaligen Ehegatten begründet worden sind. Die Kürzung tritt grundsätzlich von Gesetzes wegen ein, unterliegt aber gemäß § 32 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) den Bestimmungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG. Während des streitigen Leistungszeitraums war die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers in Höhe des zurückgeforderten Betrages durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts C3. – Familiengericht - vom 30. April 2019 gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wirksam ausgesetzt. Die Wirkungen dieses Beschlusses sind weder von Gesetzes wegen mit dem Ende der Unterhaltsverpflichtung des Klägers zum 1. Juli 2020 entfallen (1.), noch durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beseitigt worden (2.).
1.
Gemäß § 34 Abs. 1 und 6 VersAusglG entscheiden über die Abänderung der Anpassung der Versorgungskürzung das Familiengericht oder, in den in Bezug genommenen Fällen des Abs. 5, der Versorgungsträger. Der Abänderung steht die vollständige Aufhebung der Aussetzung gleich.
Vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband II, Loseblatt, Stand: August 2020, § 34 VersAusglG, Rn. 3; Bergmann, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Kommentar, Bd. 4, 5. Aufl. (2023), § 34 VersAusglG, Rn. 2.
Die Abänderung durch das Familiengericht oder den Versorgungsträger setzt den Antrag eines nach § 34 Abs. 2 VersAusglG Berechtigten voraus. Nimmt der Versorgungsträger sein Recht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach Abs. 6 Satz 1 wahr, tritt an die Stelle eines Antrags die Aufnahme des auf die Abänderung gerichteten Verwaltungsverfahrens durch den Versorgungsträger.
Vgl. Sieder, in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Aufl. (2023), § 34 VersAusglG, Rn. 5.
Neben dem so ausgestalteten Verfahren zur Durchführung der Anpassung der Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG ist für eine kraft Gesetzes eintretende Beendigung der Wirkungen der Aussetzung mit dem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, wie sie der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zugrunde legt, kein Raum. Dies erschließt sich auch aus der Regelung in § 34 Abs. 3 VersAusglG. Danach wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Gesetzgeber hat dadurch bewusst eine rückwirkende Abänderung oder Aufhebung der Anpassung ausgeschlossen, um die Versorgungsträger als Sachwalter der Versicherten vor einer aufwendigen Rückabwicklung zu schützen.
Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2, Loseblatt, Stand: Januar 2018, BeamtVG § 57, Rn. 276, 287;
Das Rückwirkungsverbot nach § 34 Abs. 3 VersAusglG gilt auch im Zuständigkeitsbereich der Versorgungsträger nach Abs. 6 Satz 1. An die Stelle des Monats der Antragstellung tritt in solchen Fällen, wenn Anträge weder durch die ausgleichspflichtige noch die ausgleichsberechtigte Person gestellt worden sind, die Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch den Versorgungsträger.
Vgl. Sieder, in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Aufl. (2023), § 34 VersAusglG, Rn. 5; a. A.: Bergmann, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Kommentar, Bd. 4, 5. Aufl. (2023), § 34 VersAusglG, Rn. 5.
Der Versorgungsträger ist durch die Mitteilungspflichten der ausgleichspflichtigen Person nach § 34 Abs. 5 VersAusglG und sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche gegen die ausgleichspflichtige Person geschützt.
Vgl. Sieder, in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Aufl. (2023), § 34 VersAusglG, Rn. 9.
2.
Eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts über die Aufhebung der Aussetzung der Versorgungskürzung ist vorliegend nicht ergangen. Auch der Beklagte hat als - nach Maßgabe der Bestimmungen der § 34 Abs. 5 und 6 VersAusglG unterstellt zuständiger – Versorgungsträger für den hier in Rede stehenden Zeitraum keine Regelung mit dem Inhalt einer solchen Aufhebung getroffen. Das M2. hat in seinem Bescheid vom 11. Oktober 2021 zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger unter dem 20. Mai 2019 mitgeteilte Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts mit Wirkung vom 1. November 2021 ende. Es hat damit der Sache nach unter Inanspruchnahme der Befugnisse nach § 34 Abs. 6 VersAusglG in Übereinstimmung mit dem Rückwirkungsverbot nach § 34 Abs. 3 VersAusglG eine Abänderung für die Zukunft vorgenommen. Angesichts dieser erkennbar in der Form eines Verwaltungsakts getroffenen und mithin ersichtlich als verbindlich gewollten, inhaltlich eindeutigen Regelung kann dem angefochtenen Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, der keine ausdrückliche Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2021 enthält, nach den für Verwaltungsakte geltenden allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) der Sinn einer dem entgegenstehenden, den Wegfall der Aussetzung in die Vergangenheit konkludent erweiternden Regelung nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit beigemessen werden. Die Annahme, das M2. habe seinen Bescheid vom 11. Oktober 2021 zurücknehmen und die Versorgungskürzung rückwirkend neu regeln wollen, stünde zudem im Widerspruch zu dem einem objektiven Bescheidadressaten erkennbaren Interesse des Beklagten. Dadurch würde der Beklagte nämlich nach dem oben Gesagten nicht nur gegen das bezeichnete Rückwirkungsverbot verstoßen, sondern überdies und unabhängig davon ersichtlich die ihm durch § 34 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VersAusglG eingeräumte Befugnis überschreiten. Diese Regelungen stellen als Ausfluss des Normzwecks der Anpassung wegen Unterhalts gemäß § 33 VersAusglG, der als Härtefallregelung eine doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch die Kürzung der Altersversorgung einerseits und den bestehenden Unterhaltspflichten andererseits Rechnung tragen soll, auf den Wegfall der tatsächlichen Unterhaltszahlungen ab.
Vgl. Bergmann, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Kommentar, Bd. 4, 5. Aufl. (2023), § 34 VersAusglG, Rn. 8; BGH, Beschl. vom 21. März 2012 – XII ZR 372/11 -, NJW 2012, 1661.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
W2. C4. I4.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.008,00 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
W3. C5. I5.