Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht verneinte dies und stützte die Ablehnung auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO. Gegen die Entscheidung steht die Beschwerde an das OVG NRW zu.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Einschätzung der Erfolgsaussichten richtet sich nach den vom Gericht in der zugrunde liegenden Entscheidungsbegründung dargelegten rechtlichen Erwägungen.
Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist mit der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe anfechtbar.
Hinweise zu formalen Zustellungs- und Übermittlungsanforderungen (z. B. elektronische Übermittlungspflichten für Anwälte und Behörden) sind in der Verfahrensführung zu beachten.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom heutigen Tag, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.