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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 4183/19·18.01.2023

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht verneinte dies und stützte die Ablehnung auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO. Gegen die Entscheidung steht die Beschwerde an das OVG NRW zu.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Einschätzung der Erfolgsaussichten richtet sich nach den vom Gericht in der zugrunde liegenden Entscheidungsbegründung dargelegten rechtlichen Erwägungen.

3

Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist mit der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe anfechtbar.

4

Hinweise zu formalen Zustellungs- und Übermittlungsanforderungen (z. B. elektronische Übermittlungspflichten für Anwälte und Behörden) sind in der Verfahrensführung zu beachten.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 115 ZPO§ 55a, 55d VwGO i.V.m. ERVV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom heutigen Tag, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

6

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

7

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.