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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 3548/01·22.04.2004

Klage gegen Ablehnung von Umzugs- und Sozialhilfebeihilfen abgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Umzugskosten, Mietkaution, Teppichboden, Hausratsbeihilfe und einer Waschmaschine. Widerspruch und Klage wurden abgelehnt; eine Hausratsbeihilfe wurde zwischenzeitlich gewährt, für die übrigen Leistungen fehlt der Nachweis eines fortbestehenden Bedarfs. Das Gericht bemängelt fehlende Anhörung des Bewährungshelfers, sieht aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für fortbestehende Schulden oder gegenwärtigen Anspruch.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung von Umzugs- und sonstigen Sozialhilfebeihilfen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Verwaltungsakt die begehrte Leistung bereits gewährt hat und damit das Fortbestehen des Anspruchs nicht mehr streitig ist.

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Bei der Prüfung besonderer Hilfsleistungen zur Resozialisierung entlassener Strafgefangener sind die besonderen Bedürfnisse zu würdigen und – sofern entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen – einschlägige Auskunftspersonen (z. B. Bewährungshelfer) zu hören.

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Der Antragsteller hat den gegenwärtigen Bedarf und das Fortbestehen etwaiger Schulden substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung eines Leistungsanspruchs.

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Mit einem Wegzug ist für künftige Sozialhilfeansprüche der nunmehr zuständige Träger örtlich zuständig; laufende oder neu entstehende Leistungsansprüche sind gegenüber dem zuständigen Träger geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 72 BSHG§ 96 und 97 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger zog nach eigenen Angaben am 6. Mai 2000 von V. nach E. und wohnte seither zunächst in einer Wohngemeinschaft mit Herrn S. in der C. Straße in E. . Ab Mai 2000 leistete der Beklagte für den Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 13. März 2001 sprach der Kläger vor und erklärte, er beabsichtige, von der C. Straße 1 in die T.--------straße umzuziehen. Die Miete für diese Wohnung sei gegenüber der bisherigen Wohnung lediglich um 10 DM höher. Er bitte um Übernahme einer Kaution und um Übernahme der Umzugskosten. Dieses Begehren lehnte der Sachbearbeiter des Beklagten zunächst mündlich ab.

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Unter dem 20. März 2001 beantragte der Kläger schriftlich die Bewilligung der Umzugskosten, der Mietkaution und die Kosten für die Anschaffung eines Teppichbodens in der Wohnung T.--------straße . Zudem beantragte er schriftlich, ihm eine Hausratspauschale zu bewilligen und eine Beihilfe für die Anschaffung einer Wasch-maschine. Zur Begründung führte er aus, der Wohnungswechsel sei wegen seiner persönlichen Situation angezeigt. Er habe achteinhalb Jahre im Strafvollzug verbracht. Seine Heimatstadt V. habe er danach verlassen, weil er versuche, sich aus den Bindungen seiner Familie zur Gewährleistung seiner Resozialisierung zu befreien. Nunmehr hätten Familienmitglieder von seinem Aufenthaltsort in E. erfahren. Er habe deshalb auf Anraten des Bewährungshelfers eine neue Wohnung angemietet.

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Mit Bescheid vom 29. März 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers schriftlich ab. Er führte aus, die bisherige Wohnung des Klägers in der C. Straße sei sozialhilferechtlich ausreichend. Es bestehe keinen Anlass, die beantragten Gegenstände und Leistungen zu erbringen.

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Den Widerspruch des Klägers vom 12. April 2001 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 zurück. In der Begründung bezog sich der Beklagte im wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides.

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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. Juli 2001 zugestellt. Der Kläger hat am 6. August 2001 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei wegen der Umzugskosten nunmehr privat verschuldet. Im Übrigen bezog er sich auf sein Vorbringen, dass der Wohnungswechsel wegen seiner Bemühungen um Resozialisierung veranlasst sei.

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Im Laufe des Verfahrens ist der Kläger zunächst in eine Wohnung in der S1. Straße in E. umgezogen. Für diese Wohnung hat er ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 17. Dezember 2003 im April 2002 eine Hausratsbeihilfe in Höhe von 921 Euro erhalten. Im Anschluss daran ist der Kläger zunächst nach B. und nunmehr nach I. verzogen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einmalige Beihilfe für den Umzug von der C. Straße 1 zur T.--------straße in E. , die dort zu zahlende Mietkaution, die Anschaffung eines Teppichbodens für die Wohnung sowie eine Hausratsbeihilfe und eine Waschmaschine zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Begehren unzulässig ist, soweit der Kläger sinngemäß durch die Aufrechterhaltung des zunächst gestellten Klageantrages die Bewilligung einer Hausratsbeihilfe begehrt. Eine solche Hausratsbeihilfe in Höhe von 921 Euro hat der Kläger im April 2002 erhalten. Damit ist seinem Begehren durch den Beklagten entsprochen worden, für eine gerichtliche Entscheidung hierüber besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Im Übrigen ist die Klage jedenfalls nicht begründet. Dabei mag dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten, für den Wohnungswechsel habe kein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf bestanden, in der Form, wie sie in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommt, zutrifft. Es ist sicherlich richtig, dass, was die wohnungsmäßige Unterbringung des Klägers anging, ein Wohnungswechsel sozialhilferechtlich nicht angezeigt war. Der Kläger war in einer ausreichend großen Wohnung in der C. Straße 1 untergebracht, von seinen Wohnbedürfnissen ausgehend gab es sicherlich keinen Anlass, die Kosten eines Wohnungswechsels zu tragen.

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Die angefochtenen Entscheidungen leiden aber unter dem Umstand, dass die besonderen Hilfeleistungen für entlassene Strafgefangene, wie sie § 72 BSHG dem Beklagten auferlegt, nicht näher gewürdigt worden sind. Ob sich aus diesen besonderen Bedürfnissen eines entlassenen Strafgefangenen Ansprüche ergeben können, zur Abstützung des Begehrens um Resozialisierung einen Wohnungswechsel durchzuführen, und ob die Voraussetzungen im Fall des Klägers gegeben waren, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Jedenfalls war der räumlich äußerst begrenzte Wohnungswechsel im Grundsatz schwerlich geeignet, den Kläger den Kontakten mit der Familie zu entziehen, wenn diese ohnehin weiß, dass er sich in einem bestimmten Viertel in E. aufhält. Hierzu hätte es aber näher gelegen, zu der vorgenommenen Entscheidung zu einem Umzug den Bewährungshelfer des Klägers selbst zu befragen. Dies ist durch den Beklagten nicht geschehen.

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Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass der Wohnungswechsel aus Gründen der Resozialisierung angezeigt war, kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden. Der Kläger hat nämlich in keiner Weise dargestellt, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus diesen Umständen noch einen Bedarf hat. Der Kläger hat zwar substantiiert vorgetragen, er habe wegen des Wohnungswechsels durch ein Darlehen und wegen der Mietkaution bei seinem Vermieter Schulden. Dass diese Schulden tatsächlich fortbestehen, hat der Kläger aber nicht in Ansätzen belegt. Was die Darlehensaufnahme für den Wohnungswechsel angeht, bestehen keinerlei Angaben über die Art und Weise der Darlehenserteilung und die Frage, wer aus welchen Gründen dem Kläger dieses Darlehen gegeben hat. Was die Kaution angeht, ist festzuhalten, dass der Kläger die Wohnung in der T.--------straße im April 2002 bereits aufgegeben hat, dass Kautionszahlungen offen sind, ist nicht in Ansätzen erkennbar.

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Soweit der Kläger für die Wohnung T.--------straße 55 die Beihilfe für die Anschaffung eines Teppichbodens begehrt, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung, ob ein solcher Teppichboden dem notwendigen Wohnungsbedarf des Klägers zuzurechnen ist. Insbesondere bedarf es keinen Ausführungen dazu, ob der Kläger die Verlegung eines Teppichbodens von seinem Vermieter verlangen konnte. Jedenfalls ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger die entsprechenden Aufwendungen erbracht und daraus noch gegenwärtig Schulden hat. Für die Anschaffung eines Teppichbodens ist darüber hinaus derzeit ein Bedarf nicht mehr gegeben, da der Kläger nicht mehr in der Wohnung lebt.

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Soweit der Kläger die Anschaffung einer Waschmaschine beantragt hat, enthalten die angefochtenen Entscheidungen hierzu keinerlei Ausführungen. Dass die Frage, ob eine Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine bewilligt werden muss, mit der Frage eines Wohnungswechsels nichts zu tun hat, sei in diesem Zusammenhang nur angemerkt. Der Kläger hat aber jedenfalls jetzt keinen Anspruch auf Anschaffung einer solchen Waschmaschine. Das wäre nur der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung einer solchen Waschmaschine geltend machen könnte. Das ist nicht der Fall, da der Kläger jedenfalls nunmehr in I. lebt und für den Fall seiner Bedürftigkeit entsprechende Ansprüche auch gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt I. als zuständigen Sozialhilfeträger (§§ 96 und 97 des Bundessozialhilfegesetzes) geltend machen müsste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.