PKH-Ablehnung: Keine Erfolgsaussicht; sitzungspolizeiliche Maßnahmen nicht anfechtbar
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bot. Ferner sind die betreffenden sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach Auffassung des Gerichts nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar. Das Gericht berücksichtigte hierzu einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht und Anfechtungsmöglichkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahmen fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Sitzungspolizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art sind nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln anfechtbar.
Die Versagung von PKH ist gerechtfertigt, wenn der angestrebte Rechtsbehelf unzulässig ist oder nach einschlägiger Rechtsprechung von vornherein keine Erfolgsaussicht besteht.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die Ausführungen der Antragsgegnerseite und maßgebliche obergerichtliche Entscheidungen zu berücksichtigen.
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Leitsatz
Beschluss d. OVG NRW v. 27.01.2023 - 4 E 917/22
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt hat, sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar, vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 Ws 313/20 -, juris.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.