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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 3140/83·13.11.1984

Entwässerungsgebühr bei Einleitung in ausgebauten Bach: Gewässereigenschaft bleibt erhalten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Entwässerungsgebührenbescheid, obwohl sie Abwässer in einen ausgebauten Bach und nicht in städtische Kanäle einleitete. Streitentscheidend war, ob der Bach im Einleitungsbereich noch oberirdisches Gewässer i.S.d. § 1 WHG ist oder durch Ausbau/Verrohrung zum Kanal geworden ist. Das VG hob Gebühren- und Widerspruchsbescheid auf, weil der Bach in offenen Sohlschalen mit Fugen weiterhin am natürlichen Wasserkreislauf teilnimmt und wasserwirtschaftlich lenkbar bleibt. Mangels Benutzungsverhältnisses zur städtischen Abwasseranlage durfte die Stadt keine Entwässerungsgebühren erheben.

Ausgang: Entwässerungsgebührenbescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben, da Einleitung in ein fortbestehendes Gewässer keine Nutzung der städtischen Abwasseranlage begründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Entwässerungsgebühren setzen voraus, dass der Abgabepflichtige Benutzer der kommunalen Abwasseranlage ist; bei Einleitung in ein Gewässer fehlt es an diesem Benutzungsverhältnis.

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Ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG setzt einen Abfluss in einem äußerlich erkennbaren Gewässerbett voraus; das Gewässerbett kann auch künstlich geschaffen sein.

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Ein oberirdisches Gewässer liegt regelmäßig nicht mehr vor, wenn das Wasser vollständig in Rohrleitungen gefasst ist und dadurch der unmittelbare Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf entfällt.

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Für die Einordnung als Gewässer oder Kanal ist die Zusammensetzung des abfließenden Wassers (Abwasseranteil) grundsätzlich nicht maßgeblich, solange ein äußerlich erkennbares Gerinne in einem Gewässerbett besteht.

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Die Beseitigung eines Gewässers nach § 31 WHG erfordert grundsätzlich eine entsprechende Planfeststellungsentscheidung; eine Genehmigung, die nur Ausbaumaßnahmen betrifft, trägt die Annahme der Gewässerbeseitigung nicht.

Relevante Normen
§ 158 Abs. 1 Satz 2 LWG§ 31 WHG§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LWG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1 Nr. 2.1 WHG

Tenor

Der Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 1983 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 1983 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungin derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Großbetriebes in                          . Sie leitet aus dem Bereich, der Hauptverwaltung und der Lastverteilung Betriebsabwässer und                       Niederschlagswasser in den                         . Ursprünglichwar der              mein Gewässer dritter Ordnung

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nach altem Wasserrecht. Er entsprang nördlich der Bahn-linie                    und verlief in nördlicher Richtung bis zur Mündung in den                 In

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den Oberlauf des                       mündete der Dorfgraben,ein Vorfluter des Stadtbezirkes          . Die Art und

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Menge des anfallenden Abwassers erforderten bereits um       die Jahrhundertwende aus hygienischen Gründen Verrohrungen   oder Sohlbefestigungen; um 1910 ist der Oberlauf des

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baches und des Dorfgrabens durchgehend mit Beton-platten ausgekleidet und im Bereich der Wohnsiedlung

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verrohrt worden. Infolge bergbau-

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rechtlicher Einwirkungen sind in den Jahren 1939 und 1950 -1952 weitere Regulierungen erforderlich geworden. Aufgrundeiner Genehmigung des Regierungspräsidenten       vom 4. Oktober 1967 wurde der Oberlauf des          bachesvon der                  bis 355 Meter oberhalb der Ein-mündung des       baches verrohrt und im weiteren Verlauf

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bis zum Durchlaufbauwerk an der              , ca. 200 mnördlich der              , reguliert und mit Sohlschalen

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ausgebaut. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der

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, sowie der Klägerin wurden

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vom Oberbergamt             und vom Beklagten mit Bescheiden vom 14. Januar 1966, 1. März 1972 und vom 26. September          1977 (letztere befristet bis zum Abschluß des damals be-triebenen Planfeststellungsverfahrens) wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse erteilt. Im Jahre 1974 beantragte      der Beklagte beim Regierungspräsidenten       die Durch-führung eines Planfeststellungsverfahrens für die Aufhe-bung der Gewässereigenschaft des                baches. Am     30. Oktober 1978 fand deswegen ein Erörterungstermin mit

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den Einwendern, das waren neben der Klägerin noch die

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, die              und das

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, statt; nach Einholung einer Stellungnahme des staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft

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      , nach dessen Auffassung es sich bei dem Oberlauf          des         baches bis zur Kläranlage (Einmündung des                               baches} nicht mehr um ein Gewässer handelte, kam                der Regierungspräsident       letztlich zu dem Ergebnis,       auf Grund der tatsächlichen Veränderungen habe der

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    bach südlich der           seine Gewässereigenschaft      verloren; dies sei durch die Genehmigung vom 4. Oktober         1967 legalisiert worden und deshalb die Fortführung des Planfeststellungsverfahrens nicht ratsam. Er stellte des-

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halb das Planfeststellungsverfahren ein. Zur Zeit beabsichtigt    der Regierungspräsident      , die wasserrechtlichen    Erlaubnisse gem. § 158 Abs. 1 Satz 2 LWG zu löschen, weil

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sie wegen des Verlustes der Gewässereigenschaft des

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      baches gegenstandslos geworden seien. Mit Schreiben

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vom 27. August 1984 hat er das erforderliche Anhörungsver-

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fahren eingeleitet.

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Mit Bescheid vom 18. Januar 1983 veranlagte der Beklagte dieKlägerin für 1983 zur Zahlung von Entwässerungsgebühren inHöhe von 8.988,24 DM.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchs- bescheid vom 13. Juli 1983 als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 12. August 1983 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, sie leite ihre Abwässer nicht in die städtische Kanalisation, sondernin den         bach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Der                 bach habe im Bereich der Einleitungsstelle

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seine Gewässereigenschaft noch nicht verloren. Zumeinen sei das nach § 31 WHG erforderliche Planfest-  stellungsverfahren nicht durchgeführt worden; zum    anderen sei der Bach in diesem Bereich ein Gewässer im     Sinne des § 1 WHG. Er nehme am natürlichen Wasserkreislauf teil. Er besitze eine Quelle, auch Dorfgraben genannt. Außerdem laufe aus dem Bach an der

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ständig Wasser zu. Im übrigen sei der                bach

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durch Sohlschalen mit stumpf gestoßenen Fugen ausgebaut,     die das Eindringen von Grundwasser gestatteten. Darüber    hinaus sei die Verbindung zum Grundwasser über die oberhalb der Sohlschalen großflächig vorhandenen Uferflächen ge-   geben. Auch für die Oberflächenentwässerung der Anrainer-

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grundstücke besitze der         bach eindeutig Ge- wässerfunktion, weil eine andere Vorflutmöglichkeit in

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diesem Bereich nicht gegeben sei. Der Bachlauf regele den Grundwasserhorizont; insoweit verweist die Klägerin aufdie hydrologische Karte des             

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und ein Gutachten der      vom 6.Oktober 1978.

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Die Klägerin beantragt,

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den Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom.18. Januar 1983 und denWiderspruchsbescheid des Beklagten vom13. Juli 1983 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.                                                                                                           - 6 -

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Er bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus, bei dem         von der Klägerin als Quelle bezeichneten Wasser handele          es sich tatsächlich um Sickerwasser mit einer geringen Schüttung.

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Aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 27. August       1984 ist die Örtlichkeit im Bereich des                   baches vom Berichterstatter in Augenschein genommen worden.             Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Pro-  tokoll verwiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes      im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Be-           klagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

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Der angefochtene Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom 18.Januar 1983 ist rechtswidrig und verletzt die Klä-gerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 derVerwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).

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Die Klägerin ist nicht entwässerungsgebührenpflichtig, weil           sie den Gebührentatbestand der Gebührensatzung vom 17. De-  zember 1982 zur Entwässerungssatzung der Stadt                   vom 8. Dezember 1980 in der Fassung der Änderungssatzungvom 23. Juli 1981 – GES- nicht erfüllt. Sie ist im hierfraglichen Bereich nicht Benutzerin der Abwasseranlageder Stadt

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Die Klägerin leitet ihre Abwässer nicht in einen           städtischen Kanal, sondern in den             bach, ein        Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des      Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen –LWG-          vom 4. Juli 1979 (GV NW S. 448/SGV NW 77) ein. Der Be-         griff des Gewässers - auch im Sinne der GES und des          LWG – wird in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Wasserhaushaltes -WHG- in der Fassung der Bekanntmachung      vom 16. Oktober 1976 (BGBl III 753 -)definiert. Danach       sind oberirdische Gewässer ständig oder zeitweilig in     Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild    abfließende Wasser (§ 1 Abs. 1 'Nr. 1 WHG). Wesentliches   Merkmal für die Gruppe der ständig fließenden Wasser           ist der vom gesetzlichen Tatbestand geforderte Abfluß           in einem Bett. Dabei wird unter einem Gewässerbett eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung

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des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche ver- standen.

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-Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts                       -BVerwG- vom 31. Oktober 1975 - IV C 43/73 — Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes      (amtliche Sammlung) Band 43, S. 298 ff.-

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Unerheblich ist es danach ob das Gewässerbett natürlich entstanden oder künstlich geschaffen worden ist. Deshalb kommt es für die Entscheidung dieses Falles nicht darauf         an, daß der            bach in Sohlschalen abfließt und mithin zwar noch an derselben Stelle, aber nicht mehr in seinem ursprünglichen (natürlichen) Bett verläuft.

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Dagegen liegt mangels eines “äußerlich erkennbaren“ Gerinnes     ein oberirdisches Gewässer dann nicht mehr vor, wenn es           am natürlichen Wasserkreislauf nicht mehr teilnimmt und

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einer wasserwirtschaftlichen Lenkung nicht mehr zu-gänglich ist.

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-s. das Urteil des BVerwG vom 31. Oktober 1975,      aaO; auch Sieder/Zeicler/Dahme, Wasserhaus-             haltsgesetz, § 1 Nr. 2.1; Gieseke/Wiedemann/     Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz unter Berück- sichtigung der Landeswassergesetze, § 1 Rdnr. 1-

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Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Wasservollständig in Rohrleitungen gefaßt und deshalb kein un-mittelbarer Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreis-lauf mehr besteht.

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Auf der Grundlage dieser Kriterien ist nach dem Ergebnis     der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der                       bach noch am natürlichen Wasserkreislauf teilnimmt und        einer wasserwirtschaftlichen Lenkung zugänglich ist. Er        ist ab 355 lfm oberhalb der Einmündung des    baches          - die Klägerin leitet ihre Abwässer unterhalb dieser        Stelle ein - in offenen Sohlschalen ausgebaut; diese Sohl- schalen besitzen gestoßene Fugen. Das hat zur Folge, daß    sowohl Niederschlagwasser von oben ungehindert in den

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bach niedergeht als auch Grundwasser durch             die Zwischenräume zwischen den Fugen der Sohlschalen ein-   dringen sowie Wasser aus dem       bach austreten       kann. Damit regelt der              bach - anders als Kanal-leitungen - den Grundwasserhorizont der Umgebung. Dies      ergibt sich auch eindeutig aus der hydrologischen Karte        des                                                                               (BA

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Heft 4 Anlage 8) und ist im übrigen zwischen den Parteien    nicht umstritten. Desweiteren dient der                  bach in dem umstrittenen Bereich zur Entwässerung der Anrainer-grundstücke. Typisch für ein Gewässer ist auch, daß er

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wegen seiner offenen Bauweise Wasser durch Verdunstung

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verliert. Für die Entscheidung der Kammer ist dagegen           nicht maßgeblich, welche Zusammensetzung das Wasser          des               baches besitzt. Es kommt insbesondere        nicht darauf an, ob der Anteil des häuslichen Abwassers,      der im oberen, völlig verrohrten Teil des                   baches aufgenommen wird, oder natürliches Wasser (Regen-     wasser, eingedrungenes Grundwasser, Wasser der Nachbar-grundstücke) überwiegt. Zum einen kann auch ein Wasser,               das überwiegend Abwässer enthält, als äußerlich erkennbares Gerinne in einem Gewässerbett abfließen. Zum anderen        ändert sich die Zusammensetzung des Wassers in offenen       Sohlschalen mit gestoßenen Fugen ständig und wird wesentlich beeinflußt von den jeweiligen Witterungsverhältnissen. Während bei Trockenwetterabfluß der Anteil des Abwassers     sehr hoch sein kann, dürfte er bei starkem Regenwetter erheblich niedriger liegen, weil ein nicht unerheblicher   Zufluß von oben sowie von den Seiten als Entwässerung         der Anrainergrundstücke erfolgt. Das Abstellen auf die Zusammensetzung des Wassers ist im übrigen auch nicht  praktikabel. Es setzt nämlich ständige zeit- und kostenaufwendige Messungen voraus und verlangt vor allem, daß        eine Grenze festgelegt wird, jenseits derer aus einem        Gewässer ein Kanal wird, wobei die Grenze die unterschied-   lichen Witterungsverhältnisse berücksichtigen müßte.Für eine derartige Grenzziehung gibt der Text des § 1Abs. 1 Nr. 1 WHG auch nichts her.Der          bach ist auch nicht als Gewässer gemäß          § 31 WEG beseitigt worden. Das dafür grundsätzlich erforderliche Planfeststellungsverfahren hat zwar stattgefunden,      ist jedoch vom Regierungspräsidenten         am 11. Februar 1980 ohne Entscheidung eingestellt worden. Dessen unabhängig vom Planfeststellungsverfahren erteilten

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Genehmigung vom 4. Oktober 1967 erstreckt sich nichtauf die Beseitigung eines Gewässers oder dessen Einbe-ziehung in die städtische Kanalisation. Sie sprichteindeutig nur von einer Vertiefung des         baches(Nr. 2 der Genehmigung, während ansonsten von einerBeseitigung eines Gewässers (Nr. 3 für den oberen Teildes      baches) bzw. den Bau eines Hauptsammlers für diestädtische Mischwasserkanalisation (Nr. 6 für den oberenTeil des         baches; Nr. 7 Kanalisationsleitungenfür den oberen Teil des  baches) die Rede ist. ImUmkehrschluß ergibt sich deshalb, daß sich die Genehmigungdes Regierungspräsidenten        vom 4. Oktober 1967nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht auf die Beseitigung desin Rede stehenden Teiles des              baches als Gewässer

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bezieht. Da die Stadt                   auch keine Erlaubnis oder Bewilligung (§§2, 7 und 8 WHG) besitzt, den

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bach als Kanal zu benutzen, liegt zwischen ihr undder Klägerin kein Benutzungsverhältnis vor und ist derBeklagte nicht berechtigt, Entwässerungsgebühren zu erhe-ben.

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Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1     VwGO stattzugeben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung

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mit. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-    beamten der Geschäftsstelle Berufung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Vattmannstraße 11, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht        für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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B e s c h l u ß

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Der Streitwert wird auf 8.988,24 DM festgesetzt.

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G_r ü n d e :

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Streitwerthöhe entspricht der Höhe der streitigen Gebühr.

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Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskrafterlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Vattmannstraße 11, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes hundert Deutsche Mark nicht übersteigt.