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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 2395/02·14.06.2004

Klage auf rückwirkende Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Darlehen/Schenkung abgewiesen

SozialrechtSozialhilfeLeistungsvoraussetzungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten rückwirkende Hilfe zum Lebensunterhalt für 18.01.–07.02.2001. Der Beklagte lehnte ab, weil ein Bekannter der Klägerin ein Darlehen gewährt und dieses zur Abwendung der Notlage geführt habe; im Erörterungstermin erklärte der Bekannte, er schenke bzw. erlasse die Rückzahlung. Das Gericht hielt diese Erklärung für glaubhaft und sah daher keinen Anspruch auf rückwirkende Sozialhilfe; eine Prüfung der Abtretung blieb entbehrlich.

Ausgang: Klage auf Bewilligung rückwirkender Hilfe zum Lebensunterhalt für 18.01.–07.02.2001 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf rückwirkende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Antrags Bedürftigkeit vorliegt und nicht ein Dritter durch eigene Leistungen die Notlage abgewendet hat, die dem Hilfebedürftigen als eigene Mittel zugerechnet werden können.

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Erklärt ein Dritter gegenüber Beteiligten verbindlich, er erlasse die Rückzahlung eines zuvor gewährten Darlehens (Erlassvertrag), beseitigt dies den Rückzahlungsanspruch und kann den Bedarf für den betreffenden Zeitraum entfallen lassen; ein solcher Erlass unterliegt nicht der Schriftform.

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Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich der Schriftform nach § 518 BGB, entbehrt dieser Form aber nach § 518 Abs. 2 BGB, wenn die Zuwendung bereits vollständig vollzogen wurde; damit kann eine vollzogene Zuwendung auch ohne vorherige Schriftform wirksam sein.

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Bei Vorliegen protokollierter Erklärungen des Dritten und keiner erkennbaren Gegensubstanz kann die Behörde auf die Wirksamkeit des Erlass- bzw. Schenkungstatbestands abstellen; entgegenstehende Anhaltspunkte muss der Kläger substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i.V.m. § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz§ 101 Abs. 2 VwGO§ 11, 12 und 22 BSHG§ 397 BGB§ 518 Abs. 1 BGB§ 518 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Kläger beantragten am 18. Januar 2001 beim Beklagten die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2001 zunächst ab, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin ungeklärt seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06. März 2001 Widerspruch. Im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs kam es am 13. März 2001 zu einem eingehenden Gespräch beim Bediensteten des Beklagten mit der Klägerin zu 1. und einem Bekannten, Herrn O. . Ergebnis dieses Gesprächs war, dass der Beklagte ab dem 08. Februar 2001 einen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe anerkannte, für die Zeit zuvor wurde die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin zu 1. habe von Schulden gelebt, die sie bei Herrn O. aufgenommen habe und die von diesem als Schenkung bezeichnet worden seien. Herr O. habe wörtlich erklärt:

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„Die geliehenen Gelder bis zum 08. Februar 2001 muss ich mir wohl selbst ans Bein binden. Ich schenke sie ihr hiermit", wobei diese Worte an die Klägerin zu 1. gerichtet waren.

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Mit Bescheid vom 21. März 2001 bewilligte der Beklagte entsprechend der Absprache vom 18. März 2001 der Klägerin ab dem 08. Februar 2001 nachträglich Hilfe zum Lebensunterhalt . Diese Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für den März 2001 um 1.600,00 DM gekürzt, die die Klägerin als Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten habe. Grundlage war ein vor dem Arbeitsgericht Dortmund am 06. März 2001 geschlossener Vergleich, wonach der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin zu 1. diese nach den § 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes i.V.m. § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes eine am 20. März 2001 fällige Abfindung in Höhe von 1.600,00 DM zahlen sollte. Nachdem die Klägerin am 03. April 2001 dem Beklagten nachgewiesen hatte, dass die 1.600,00 DM nicht bezahlt worden waren, bewilligte der Beklagte am gleichen Tag die Zahlung von weiteren 1.600,00 DM an die Klägerin zu 1.

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Mit einem Schreiben vom 05. April 2001 stellte der Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger klar, für den Fall, dass die Abfindung eingehe, behalte er sich die Anrechnung als Einkommen für den Fall zukünftigen Sozialhilfebezugs vor.

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Bereits am 04. April 2001 hatten die Kläger gegen den Bescheid vom 26. Februar 2001 insoweit Widerspruch erhoben, als die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 18. Januar bis zum 07. Februar 2001 abgelehnt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Sozialhilfe erst seit dem 08. Februar 2001 bewilligt werde. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 16. Juli 2001 der Klägerin mit, die Regelung bleibe aufrechterhalten. Es sei festgestellt worden, dass Herr O. im Zeitraum vom 18. Januar 2001 bis zum 07. Februar 2001 der Klägerin ein Darlehen auf eine zu erwartende Abfindung durch den Arbeitgeber gewährt habe. Zur Sicherung dieses Darlehens habe die Klägerin ihre erwartete Abfindung an Herrn O. am 08. März 2001 abgetreten.

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Gegen diesen Entscheidung erhoben die Kläger am 23. Juli 2001 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe in der Zeit vom 18. Januar bis zum 07. Februar 2001 von ihrem Bekannten Herrn O. ein Darlehen erhalten, das ihr im Hinblick auf die erwartete Abfindung zur Verfügung gestellt worden sei. Damit habe die Klägerin aufgrund eigener Mittel ein Darlehen erhalten und sich selbst helfen können. Infolgedessen habe keine Veranlassung für Hilfeleistungen bestanden.

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Der Bescheid wurde den Klägern am 22. April 2002 zugestellt.

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Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2002 erhobene Klage. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Klägerin ein Darlehen erhalten und dieses mit der erwarteten Abfindung gesichert habe. Damit hätten die Kläger nicht aus eigenen Mitteln eine Notlage abgewendet. Die Klägerin habe einen Entschädigungsbetrag für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten, der dem Schonvermögen zuzurechnen sei und deshalb dem Sozialhilfeanspruch nicht entgegengehalten werden können.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 07. Februar 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

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Die Beteiligten habe übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des Verzichts der Beteiligten kann das Gericht gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 07. Februar 2001. Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich in der Sache als rechtmäßig.

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Dabei ist Grundlage der Entscheidung, dass die Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt im genannten Zeitraum nach §§ 11, 12 und 22 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - nur geltend machen könnten, wenn die Voraussetzungen einer Hilfeleistung für die Vergangenheit gegeben wäre. Das ist dann der Fall, wenn der Beklagte - wie hier durch den Antrag vom 18. Januar 2001 - von der geltend gemachten Notlage erfährt und vor einer Entscheidung über den Antrag - wie hier - ein Dritter zur Abwendung von Nachteilen der Hilfeempfänger Leistungen im Wege eines Darlehens erbringt, dessen Zurückzahlung die Hilfeempfänger noch leisten müssen.

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Von diesen Voraussetzungen kann unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich zum Zeitpunkt der Hilfeleistung die zu erwartende Abfindung aus ihrem Arbeitsverhältnis an Herrn O. abgetreten hat, nicht ausgegangen werden, da Herr O. ausdrücklich im Erörterungstermin am 13. März 2001 gegenüber der Klägerin zu 1. erklärt hat, er werde sich die entstandenen Kosten „ans Bein binden" und schenke diese der Klägerin zu 1. Anhaltspunkte dafür, dass diese durch Bedienstete des Beklagten protokollierte Erklärung so nicht abgegeben worden ist, sind nach den vorliegenden Umstände nicht erkennbar. Der darin liegende Erlassvertrag gem. § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - unterliegt auch nicht - wie etwa eine Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB - der Schriftform. Im Übrigen sind die entsprechenden Leistungen nach den Angaben der Klägerin und des Herrn O. auch bereits vorher erbracht worden, so dass selbst für den Fall einer Schenkung die Schriftformerfordernisse nach § 518 Abs. 2 BGB entfallen würden.

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Infolge dieser Erklärung ist festzuhalten, dass die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens von Herrn O. , dessen Höhe im Übrigen nicht nachgewiesen worden ist, jedenfalls freigestellt worden ist mit der Folge, dass der geltend gemachte Bedarf spätestens mit dem 13. März 2001 entfallen ist. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang eine Abtretung der für die Klägerin gezahlten Abfindung stattgefunden hat und welche sozialhilferechtlich Bedeutung eine solche Sicherungsabtretung für den Fall der Geltendmachung des Bedarfs für die Vergangenheit hat, bedarf es im vorliegenden Verfahren daher nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.