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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 1805/04·01.08.2004

Klage auf Erstattung von Umzugskosten nach BSHG abgewiesen

SozialrechtSozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)Leistungsgewährung / VerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Umzugskosten, die er ohne vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers veranlasst hatte. Zentral ist, ob nachträglich eine Beihilfe gewährt werden kann. Das Gericht verneint dies, weil die vorherige Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit durch den Träger unterblieben ist und keine Ausnahmesituation dargelegt wurde. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer einmaligen Umzugshilfe wurde abgewiesen, da die Kosten ohne vorherige Prüfmöglichkeit des Trägers entstanden und keine Ausnahmegründe dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sozialhilfeleistungen zur Übernahme einmaliger Bedarfe setzen grundsätzlich eine vorherige Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit durch den zuständigen Träger voraus.

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Eine nachträgliche Erstattung von Kosten eines bereits durchgeführten Wohnungswechsels kann versagt werden, wenn der Bedarf zum Zeitpunkt der Geltendmachung entfallen ist, weil der Träger zuvor nicht in die Entscheidung einbezogen wurde.

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Von der Erfordernis der vorherigen Entscheidung des Trägers kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Einholung der Entscheidung unzumutbar oder eine ungebührliche Verzögerung seitens des Trägers zu erwarten gewesen wäre; hierfür trägt der Leistungssuchende die Darlegungs- und Beweislast.

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Weist der Träger auf die Vorlage von Kostenvoranschlägen bzw. die vorherige Antragstellung hin, muss der Antragsteller diese Anforderungen zumindest konkret substantiiert als unzumutbar darlegen, um einen Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme zu begründen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 BSHG§ 87b Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger erhält seit August 2003 vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Mit einem am 26. August 2003 beim Beklagten eingegangenen Antrag bat der Kläger um die Kostenübernahme für einen Umzug von seiner bisherigen Wohnung L.---weg 5 zur X. Straße in E. . Er gab an, er habe ungefähr 20 Kartons mit Büchern und Firmenakten, zwei Metallkellerregale, einen Bücherschrank, Geschirr und Bekleidung transportieren müssen. Er habe die Möglichkeit wahrgenommen, den Transport von einem Bekannten durchführen zu lassen. Dabei sei ein kleiner Transporter mit Hänger zum Einsatz gekommen. Er selbst habe wegen seiner Geh- und Atembehinderung nicht wesentlich mithelfen können.

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Mit Bescheid vom 27. August 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei am 18. August 2003 darauf hingewiesen worden, die Kosten für einen Umzug könnten übernommen werden, wenn zuvor schriftlich dargelegt werde, welche Kosten anfallen würden. Dies habe der Kläger nicht getan. Die Übernahme von Umzugskosten sei aber nur möglich, wenn der Bedarf vorher geltend gemacht worden sei und entsprechende Kostenvoranschläge eingereicht werden. Da der Kläger ohne Zusage den Umzug habe durchführen lassen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten des Umzugs selbst habe tragen können. Von daher sei ein Bedarf nicht mehr gegeben.

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Am 15. September 2003 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch. Er führte aus, es sei zwar richtig, dass er gebeten worden sei, für einen Umzug einen Kostenvoranschlag einzureichen. Der Umzug sei allerdings eilig gewesen, da sowohl seine Helfer als auch er durch Termine gebunden gewesen seien und er sich kurzfristig habe entscheiden müssen. Im Übrigen sei der Umzug durch Bekannte sicher preiswerter als der durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen. Insgesamt seien für den Wagen mit Hänger und Fahrer Kosten in Höhe von 55 Euro sowie für einen Helfer 25 Euro an Kosten angefallen. Hinzu kämen 20 Umzugskartons, die jeweils 1,80 Euro gekostet hätten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 10. März 2004 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Postzustellungsurkunde (Beiakte Heft 1, Bl. 153) wird Bezug genommen.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - sei die Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Zu den notwendigen Kosten des Lebensunterhalts gehöre auch eine Beihilfe für einen Wohnungswechsel. Dabei könnten nur die notwendigen Kosten übernommen werden. Obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Antrags auf Kostenerstattung bereits den Umzug durchgeführt habe, sei der Sachverhalt aufgrund seines Widerspruchs nochmals überprüft worden. Vorliegend sei im Zusammenhang mit dem Einzug des Klägers in die neue Wohnung eine Pauschale zur Einrichtung der Wohnung bewilligt worden. Es habe daher nur lediglich Geschirr, Bekleidung und persönliche Dinge transportiert werden müssen. Für den Transport dieser Gegenstände sei die Miete eines Transporters mit Anhänger sowie der Kauf von 20 Umzugskartons nicht mehr angemessen. Es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, die zu transportierenden Gegenstände, insbesondere die Bekleidung in Koffern und Taschen, die üblicherweise in einem Haushalt vorhanden seien, zu verpacken. Kartons könnten in vielen Läden kostenlos mitgenommen werden. Sozialhilfe diene lediglich dazu, das Notwendigste zur Führung eines mit der Menschenwürde zu vereinbarenden Lebens sicherzustellen. Notwendigkeit in diesem Sinne bedeute aber nicht, dass sämtliche Normalbedürfnisse eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt und die Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als angenehmen empfunden werden, ermöglicht werden. Maßstab sei vielmehr ein einfaches und bescheidenes Leben, wie es von Verbrauchergruppen geführt werde, die nur ein niedriges Einkommen hätten. Dort sei es durchaus üblich, jede Möglichkeit zur Kostensenkung für einen Umzug zu nutzen. Dieses Verhalten könne auch vom Kläger erwartet werden.

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Der Kläger hat am Osterdienstag, dem 13. April 2004, Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, den Umzug selbst vorzunehmen. Es sei traurig und für ihn nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zur Übernahme der Kosten nicht bereit sei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 116 Euro zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis mit den Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden (§§ 87b Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe.

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Für diese Entscheidung kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten, der vom Kläger durchgeführte Wohnungswechsel hätte mit geringerem Aufwand durchgeführt werden können, tatsächlich überzeugt. Der geltend gemachte Kostenerstattung steht jedenfalls entgegen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Umzugskosten der Umzug bereits durchgeführt war und deshalb der diesbezügliche Bedarf des Klägers bereits entfallen war.

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Die besonderen Umstände, in denen auch bei Bedarfsdeckung nachträglich Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer einmaligen Beihilfe gezahlt werden kann, liegen nicht vor. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 18. August 2003 durch die Sachbearbeiter des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, soweit Umzugskosten übernommen werden sollen, die geltend gemachten Kosten vorher unter Einreichung eines Kostenvoranschlages konkret zu beantragen sind. Diese Aufforderung ist sachgerecht. Die Bewilligung von Sozialhilfe setzt im Grundsatz voraus, dass die Behörden des Trägers der Sozialhilfe die Gelegenheit erhalten, vor der Deckung des geltend gemachten Bedarfs dessen Notwendigkeit und Angemessenheit zu prüfen und in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob die in Rede stehenden Kosten den notwendigen Hilfebedarf im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zuzurechnen sind. Dieser Prüfung hat sich der Kläger dadurch entzogen, dass er den Umzug in eigener Regie durchgeführt hat, ohne eine entsprechende Entscheidung des Beklagten herbeizuführen und die notwendige Kontrolle zu ermöglichen.

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Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einer solchen vorherigen Überprüfung des Bedarfs abzusehen, hat der Kläger nicht dargetan. Eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn sich die Einholung einer Entscheidung des Beklagten im konkreten Fall als unzumutbar erweisen würde, oder wenn der Beklagte die Entscheidung in ungebührlicher Weise verzögert hätte. Beides ist nicht der Fall. Der Beklagte hat vielmehr in zutreffender Weise auf die Notwendigkeit einer vorherigen Überprüfung hingewiesen, damit ist der Kläger in zumutbarer und verständlicher Weise auf die Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines einmaligen Bedarfs hingewiesen worden. Damit ist der Kläger von den insoweit einzuhaltenden Vorschriften in zutreffender und ausreichender Weise unterrichtet worden. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten insoweit ist deshalb nicht festzustellen.

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Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine vorherige Entscheidung des Beklagten herbeizuführen. Die von ihm gemachte Angabe, er sei dazu aus terminlichen Gründen, die sowohl in seiner Person als auch in der Person seiner Helfer gelegen hätten, nicht in der Lage gewesen, hat der Kläger in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen ist auch nicht im Ansatz dargetan, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, die tatsächlich geringfügigen Angaben, die er nach Durchführung des Umzugs gemacht hätte, nicht auch kurzfristig zuvor dem Beklagten gegenüber darzustellen.

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Schließlich kann auch keine Rede davon sei, dass die Einholung einer Auskunft in der Sache offenbar überflüssig gewesen wäre. Wie die Begründung des Widerspruchsbescheides deutlich macht, gehen die Vorstellungen über die notwendige Hilfeleistung zwischen dem Kläger und dem Beklagten weit auseinander. Schon dies belegt, dass eine Prüfung des geltend gemachten Aufwandes vor Durchführung des Umzuges ermöglicht werden musste. Ob insoweit die Auffassung des Klägers oder des Beklagten zutreffend sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.