Klage auf einmalige Beihilfe nach §21 BSHG für Töpfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte eine einmalige Beihilfe für Töpfe; das Sozialamt lehnte nach Hausbesuch ab, da ausreichendes Kochgeschirr vorhanden sei. Streitpunkt ist, ob nachträglich beschaffte Gegenstände noch beihilfefähig sind. Das Gericht weist die Klage ab: Nachträgliche Finanzierung bereits selbst beschaffter Bedarfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen bei akuter Unabwendbarkeit nicht dargelegt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Entscheidung vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einmalige Beihilfe nach § 21 Abs. 1 BSHG setzt voraus, dass der Sozialhilfeträger vor Befriedigung des Bedarfs die Notwendigkeit der Aufwendung im Einzelfall prüfen kann.
Wird der Bedarf bereits vor der Prüfung durch den Sozialhilfeträger befriedigt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf nachträgliche Finanzierung durch eine einmalige Beihilfe.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der fehlenden Nachfinanzierung kommt nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige aufgrund einer akuten und unabwendbaren Notlage die vorgängige Entscheidung des Sozialhilfeträgers nicht abwarten konnte.
Der Anspruchsinhaber trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer solchen unabwendbaren Notlage; bloße Behauptungen oder verspätete Nachweise genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, beantragte mit einem am 30. Oktober 2002 beim Beklagten eingegangenem Schreiben eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung für vier neue Töpfe und einen Stieltopf. Im Rahmen eines darauf durchgeführten Hausbesuchs stellte ein Sachbearbeiter des Sozialamtes des Beklagten fest, dass sich in der Küche ca. 10 Töpfe befanden, ein Bedarf für eine Beihilfe sei nicht erkennbar. Entsprechend erging unter dem 14. November 2002 ein Bescheid, mit dem die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe mit der Begründung abgelehnt wurde, es seien ausreichend gebrauchsfähige Töpfe vorhanden.
Am 03. Dezember 2002 erklärte die Klägerin zu Protokoll, sie lege gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Ausweislich eines Vermerks vom 08. Januar 2003 wurden die Beobachtungen im Rahmen des Hausbesuchs dahin konkretisiert, dass bei der Klägerin neben sehr gut erhaltenen gebrauchten Töpfen auch ein neues Sortiment von Töpfen vorhanden gewesen sei. Dies sei für eine alleinstehende Person mehr als ausreichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine angemessene Ausstattung eines Haushalts mit Töpfen gehöre zwar zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Tatsächlich sei aber festgestellt worden, dass die zusätzliche Beihilfe zur Anschaffung von vier Töpfen und einem Stieltopf nicht erforderlich sei, da die Klägerin über eine angemessene Anzahl von Kochgeschirr verfügt habe, mit dem es ihr möglich sei, ihre Speisen zuzubereiten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sich die Situation hinsichtlich des aktuellen Bestandes an Kochgeschirr geändert habe. Nach alledem sei ein Bedarf für eine einmalige Beihilfe nicht zu erkennen.
Die Klägerin hat am 03. April 2003 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe keine zum alltäglichen Gebrauch nutzbaren Töpfe mehr gehabt und deshalb aufgrund eines günstigen Angebots ein vierteiliges Topfset zusätzlich eines Stieltopfes zum Preis von 50 Euro erworben. Die Beobachtungen im Rahmen des Hausbesuchs seien allerdings fehlerhaft wiedergegeben worden. Beim Hausbesuch seien zwar zehn, davon fünf neue Töpfe vorhanden gewesen. Diese seien die bereits neu erworbenen Töpfe der Klägerin. Tatsächlich habe sie lediglich eine über 25 Jahre alte Kasserolle sowie zwei Töpfe der Marke Fissler und zwei weitere Töpfe besessen. Diese seien 25 Jahre alt gewesen. Aufgrund des Alters der Töpfe seien diese für den täglichen Gebrauch nicht mehr geeignet gewesen. Es hätten sich erhebliche Rillen und Vertiefungen insbesondere auf dem Topfboden eingestellt. Deshalb sei der Klägerin der Gebrauch dieser Töpfe nicht mehr zuzumuten gewesen, zumal deren Reinigung sehr erschwert gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin bereits im September und Oktober 2002 mehrfach gegenüber den Mitarbeitern des Sozialamts angezeigt, dass sie dringend ein neues Topfset benötige. Erst als ihr signalisiert worden sei, bezüglich der Genehmigung würden wohl keine Probleme bestehen, habe sie das Topfset in Ausverkauf eines günstigen Angebots Anfang November 2002 angeschafft. Den Kauf könne sie nicht mehr belegen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Stieltopfes und von vier weiteren Töpfen in Höhe von 50,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe. Dabei bedarf es keiner vertieften Prüfung, ob der Vortrag der Klägerin bereits deshalb unschlüssig ist, weil die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe die in Rede stehenden Töpfe aus Anlass eines günstigen Angebots erworben und vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar ist, warum die Klägerin nunmehr in der Klageschrift erstmals geltend macht, die bis zum Kauf, dessen Datum in keiner Weise nachgewiesen ist, in ihrem Haushalt vorhandenen Töpfe seien nicht mehr brauchbar gewesen. Das bedarf aber keiner Entscheidung.
Der geltend gemachten Beihilfe steht nämlich entgegen, dass die Klägerin die Töpfe jedenfalls erworben hat, bevor der Beklagte überhaupt in der Lage war, den geltend gemachten Bedarf zu prüfen. Dieses Vorgehen ist mit den Grundzügen des Sozialhilferechts unvereinbar.
Sozialhilfe und damit auch einmalige Beihilfen nach § 21 Abs. 1 BSHG können im Prinzip nur bewilligt werden, wenn es der Sozialhilfeträger vor Befriedigung des Bedarfs ermöglicht wird, im Einzelfall die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nachzuprüfen. Wird der Bedarf bereits vorher befriedigt, besteht prinzipiell keine Veranlassung mehr, die damit bereits erreichte Bedarfsdeckung durch die Bewilligung einer Beihilfe nachträglich zu finanzieren.
Von diesem Grundsatz gilt nur dann eine Ausnahme, wenn der Hilfebedürftige den Bedarf dem Sozialhilfeträger zwar bereits angezeigt, es ihm aber wegen einer akuten und unabwendbaren Notlage unmöglich war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Notwendigkeit der zur Bedarfsdeckung angemessenen Maßnahmen fachlich zu überprüfen. Von einer solchen Situation kann nach dem Vortrag der Klägerin ganz offenkundig nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die vorhandenen Töpfe, wie es die Klägerin vorträgt, schwer zu reinigen waren, ist dieser Zustand erkennbar über Jahre hinaus erst entstanden. Dass der Klägerin das Zuwarten Anfang November 2002, nachdem sie den Antrag förmlich erst am 30. Oktober 2002 gestellt hatte, nicht mehr möglich war, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig verständlich ist der weitere Vortrag der Klägerin, ihr sei signalisiert worden, es gebe bei der Beschaffung neuer Töpfe keine Schwierigkeiten. Abgesehen davon, dass sich für eine solche Äußerung der Sachbearbeiter Belege in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ergeben, ist die Klägerin aufgrund des der Kammer langjährigen Sozialhilfebezugs darüber informiert, dass eine Bedarfsprüfung im Einzelfall stattzufinden hat. Von daher hat die Annahme der Klägerin, sie könne sich vor Kontrolle der Bedarfssituation die Töpfe bereits anschaffen, keine plausible Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.