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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 1411/02·23.02.2004

Klage gegen Ablehnung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bei Ausbildungsförderung (§26 BSHG)

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Berufsausbildungsförderung (SGB III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG während einer Berufsausbildung. Der Beklagte lehnte ab, weil die Ausbildung dem Grunde nach nach §59 SGB III förderungsfähig sei und damit §26 BSHG den Anspruch ausschließe. Ein Härtefall im Sinne des §26 Satz 2 BSHG wurde nicht festgestellt. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage als unbegründet ab.

Ausgang: Klage auf Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG wegen Ausbildungsförderung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte an einer Ausbildung teilnimmt, die dem Grunde nach nach §59 SGB III förderungsfähig ist (§26 BSHG).

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Die Wendung 'dem Grunde nach förderungsfähig' ist so auszulegen, dass auf die grundsätzliche Fördermöglichkeit abzustellen ist; es kommt nicht darauf an, ob die Bundesagentur für Arbeit tatsächlich Leistungen gewährt.

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Ein Härtefall nach §26 Satz 2 BSHG liegt nur vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses die regelmäßig mit der Versagung verbundene Belastung deutlich übersteigen; bloße Wirtschaftlichkeitsschwierigkeiten oder die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsagentur genügen hierfür nicht ohne konkrete, über das Übliche hinausgehende Umstände.

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Erhebt der Kläger nur pauschales bzw. unsubstantiiertes Vorbringen, kann das Gericht die ausführliche Begründung der Verwaltungsentscheidung übernehmen und die Klage abweisen.

Relevante Normen
§ 3 BBiG§ 4 BBiG§ 59 SGB III§ 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger erhielt im Jahr 2001 von Februar bis März sowie in der Zeit von August bis November ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -.

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Am 29. November 2001 legte der Kläger einen mit der Firma GmbH am 28. November 2001 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag gemäß §§ 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - vor, wonach er in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2004 zum Veranstaltungskaufmann ausgebildet wird. Der Kläger, der die allgemeine Hochschulreife besitzt und bereits eine Ausbildung als S. absolviert hat, trug vor, die erweiterte Ausbildung werde vom Arbeitsamt als Zweitausbildung nicht gefördert.

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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Dezember 2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger nehme an einer Berufsausbildung teil, die nach den Vorschriften des § 59 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB III - dem Grunde nach förderungsfähig sei. Danach gewähre die Bundesanstalt für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Deshalb gehöre der Kläger zum Personenkreis des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach entfalle ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die in § 26 BSHG verwendete Formulierung „dem Grunde nach förderungsfähig" sei so zu verstehen, dass der Ausschlusstatbestand eingreife, wenn für die Ausbildung überhaupt eine Förderung möglich sei, es aber nicht darauf ankomme, ob die Bundesanstalt für Arbeit tatsächlich Leistungen erbringe. An diese Vorschrift sei der Beklagte gebunden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG liege ebenfalls nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. Ein solcher Härtefall sei vorliegend nicht erkennbar.

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Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung unter dem 3. Januar 2002 Widerspruch. Er führte aus, er gehe vom Vorliegen eines Härtefalles aus. Er habe seine erste Ausbildung im Geschäft seines Vaters absolviert. Dabei sei geplant gewesen, dass er das Geschäft übernehmen solle, wenn der Vater in Rente gehe. Leider habe der Vater im Jahr 1997 Konkurs anmelden müssen. Eine weitere Ausbildung über die Ausbildung zum S. hinaus werde durch das Arbeitsamt nicht gefördert. Wegen seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er auch neben der Ausbildung eine weitere Hilfstätigkeit nicht wahrnehmen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002, der am 5. März 2002 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme und Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück.

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Der Kläger hat am 27. März 2002 Klage erhoben, die nicht begründet worden ist.

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Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit von Dezember 2001 bis März 2002 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig.

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Das Gericht verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002. Diesen ist auch mit Rücksicht auf das pauschale Klagevorbringen nichts hinzuzufügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 der Verwaltungsgerichtsordnung, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.