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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 1127/00·22.04.2004

Sozialhilfe: Lebensversicherung als verwertbares Vermögen; nur darlehensweise Hilfe zulässig

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines Sozialhilferecht (BSHG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten ab Januar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung bzw. Abtretung einer Kapitallebensversicherung. Streitig war, ob der Rückkaufswert als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist oder die Verwertung wegen Härte (§ 88 Abs. 3 BSHG) unzumutbar ist. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf zuschussweise, nicht rückzahlbare Leistungen ohne Berücksichtigung der Lebensversicherung. Die Klage wurde abgewiesen und die angefochtenen Bescheide blieben im Ergebnis bestehen.

Ausgang: Klage auf zuschussweise Sozialhilfe ohne Anrechnung/Abtretung der Lebensversicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hilfe zum Lebensunterhalt setzt voraus, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestritten werden kann.

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Der Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar und ist oberhalb des Schonvermögens einzusetzen.

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Eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung als Härtefall setzt besondere Umstände voraus; der Umstand, dass bei vorzeitiger Verwertung ein Verlust gegenüber den eingezahlten Beiträgen oder der prognostizierten Ablaufleistung entsteht, genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Dem drohenden wirtschaftlichen Nachteil einer sofortigen Verwertung kann durch die Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen unter Sicherung (z.B. Abtretung von Versicherungsansprüchen) Rechnung getragen werden.

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Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Beihilfe ohne Anrechnung bzw. Sicherung von verwertbarem Vermögen besteht nicht, wenn einsetzbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens vorhanden ist.

Relevante Normen
§ 2 BSHG§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG§ Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG§ 89 BSHG§ 11 Abs. 1 BSHG§ 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. beantragten erstmals am 05. August 1997 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt beim Beklagten. Der Kläger zu 1. gab an, er habe bis zum 30. Juli 1997 Krankengeld bezogen und erhalte seither eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese reiche nicht mehr aus, den Lebensunterhalt sicherzustellen.

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Ab dem 05. August 1997 bewilligte der Beklagte daraufhin den Klägern zunächst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger bei der Antragstellung auf die bestehende Lebensversicherung hingewiesen hatten und dabei darauf aufmerksam gemacht hatten, dass die monatliche Rate für die Lebensversicherung 290,-- DM betrug.

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Mit Schreiben vom 03. September 1997 bat der Kläger zu 1. darum, aus finanziellen Gründen die Versicherung ruhen zu lassen und das Ruhen der Versicherung umgehend zu bestätigen.

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Die Kläger wurden vom Beklagten zwar angehalten, den Rückkaufswert der Lebensversicherung mitzuteilen, dies wurde aber in den folgenden Monaten vom Beklagten nicht weiter beachtet.

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Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Zahlung der Sozialhilfe werde ab dem 01. Januar 1999 wegen der fehlenden Nachweise über den Rückkaufswert der Lebensversicherung eingestellt. Bereits im November 1999 sei zugesagt worden, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt.

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Am 28. Dezember 1998 legte der Kläger zu 1. daraufhin eine Bescheinigung der I. N. W. B. vom 21. Dezember 1998 vor, wonach der Rückkaufswert der Versicherung bis zum 01. Dezember 1998 24.378,63 DM betrug. Dem stünden bis zum 01. Dezember 1998 gezahlte Beiträge in Höhe von 31.700,-- DM gegenüber.

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Mit Bescheid vom 06. Januar 1999 bestätigte der Beklagte den Klägern die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 31. Dezember 1998. Es wurde ausgeführt, nach § 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - erhalte Sozialhilfe u.a. nicht, wer sich selbst helfen könne. Der Einsatz eigener Kräfte und Mittel betrifft vor allem das Einkommen und Vermögen. Neben dem Einsatz des Einkommens werde von Hilfesuchenden auch verlangt, dass er sein Vermögen verbrauche bzw. veräußere. Zum Vermögen gehörten u.a. Geld und Geldwerte, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen seien. Die Höhe der Barbeträge, die nicht eingesetzt worden seien, seien in der Rechtsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG festgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung betrage der Schonbetrag bei Hilfe zum Lebensunterhalt 2.500,-- DM für den Haushaltsvorstand und 500,-- DM für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten werde. Neben dem Rückkaufswert aus der kapitalbildenden Lebensversicherung des Klägers in Höhe von 24.378,63 DM hätten die Kläger zudem auf ihrem Sparbuch noch ein Guthaben in Höhe von 1.667,07 DM nachgewiesen. Damit stehe unter Berücksichtigung des Schonbetrages den Klägern noch ein Betrag von 23.000,-- DM zur Verfügung, den sie wirtschaftlich für sich und ihren Lebensunterhalt einzusetzen hätten.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. Januar 1999 Widerspruch. Zu Begründung wurde ausgeführt, die Verwertung der Lebensversicherung sei gem. § 88 Abs. 3 BSHG unzumutbar. Der Kläger habe seit langem zu Alterssicherungszwecken die Lebensversicherung abgeschlossen. Aufgrund wirtschaftlicher Engpässe habe er diese zwischenzeitlich stunden lassen. Die Auszahlung erfolge voraussichtlich im Jahr 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei mit einem Auszahlungsbetrag von etwa 35.000,-- DM zu rechnen. Bei sofortiger Auflösung der Lebensversicherung werde somit ein Schaden von etwa 10.000,-- DM entstehen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass bei einem sofortigen Rückkauf der Lebensversicherung der Kläger nicht einmal die von ihm geleisteten Beträge zurückerhalten werde. Der Abschluss zu Alterssicherungszwecken sei auch erfolgt, weil der Kläger zu 1. aufgrund vorangegangener Scheidungen wegen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften auf das Konto der geschiedenen Ehefrau habe übertragen müssen und er deshalb nur eine geschmälerte Rente beziehen werde, die nicht einmal ausreichen werde, den notwendigsten Lebensunterhalt zu decken. Aufgrund des Alters des Klägers sei auch eine neue Lebensversicherung nicht mehr abzuschließen. Insgesamt sei die Verwertung der Lebensversicherung daher unzumutbar.

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Mit Bescheid vom 06. April 1999 teilte der Beklagte daraufhin den Klägern mit, die von ihnen beantragte Sozialhilfe werde zukünftig in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG bewilligt. Voraussetzung sei, dass die Ansprüche der Kapitallebensversicherung - Versicherungsnummer 24 548 606-41 - bei der I. N1. W. B. zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten abgetreten werden. Es wurde weiter festgelegt, dass die darlehensweise gewährte Sozialhilfezahlung zur Rückzahlung fällig werde, wenn das Vermögen verwertet werde, in dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Sozialhilfe unrichtige Angaben enthalten seien, die Kläger künftig Einkommen oder Vermögen erlangten, dessen Einsatz bzw. Verwertung ihnen zugemutet werden könne oder aber einer der beiden Kläger versterbe.

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Die Kläger traten entsprechend diesem Bescheid am 06. April 1999 die Ansprüche aus der Lebensversicherung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Beiakte Heft 1 Bl. 92 und 93) Bezug genommen.

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Wegen der gegenwärtigen Gestaltung der Versicherung wird auf das Schreiben der I. N1. W. B. vom 13. November 1997 (Beiakte Heft 1 Bl. 80) verwiesen.

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Auch gegen den Bescheid vom 06. April 1999 erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Erhaltung der Rechte der Kläger sei gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Es bedürfte der gerichtlichen Klärung, ob die Lebensversicherung überhaupt, und sei es im Rahmen einer Sozialhilfegewährung in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG, zu verwerten sei. Dem diene die Anfechtung des Bescheides.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2000, den Klägern zugestellt am 24. Februar 2000, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. April 1999 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 BSHG sei Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebens- unterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen könne. Gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG dürfe Sozialhilfe nicht vom Einsatz der Verwertung kleinerer Barbeträge abhängig gemacht werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG betrage das sogenannte Schonvermögen der Kläger 3.700,-- DM, so dass das vorhandene Vermögen weit über den Schonbetrag hinausgehe und der Lebensunterhalt durch Einsatz dieses Vermögens sichergestellt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Kläger sei auch eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht gegeben. Eine Anwendung dieser Bestimmung komme nur in Betracht, wenn die Regelvorschriften der Absätze 1 und 2 des § 88 BSHG, die den typischen Lebenssachverhalt regeln, keine Anwendung finden würden. Es gehöre jedoch sehr wohl zu den allgemeinen Lebensrisiken, für spätere Zwecke zurückgelegtes Kapital vorzeitig, nötigenfalls sogar Inkaufnahme eines Verlustes, zur Deckung unerwarteten gegenwärtigen Bedarfs einsetzen zu müssen. Dem Umstand, dass durch eine vorzeitige Kündigung der Versicherung, also der sofortigen Verwertung des unzweifelhaft vorhandenen Vermögens, ein erheblicher Vermögensverlust entstehen würde, sei durch die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe nach § 89 BSHG Rechnung getragen worden.

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Die Kläger haben am 10. März 2000 Klage erhoben. Sie führen aus, das im Widerspruchsbescheid erwähnte Sparguthaben in Höhe von 1.667,-- DM sei bereits 1998 für die Neuanschaffung einer Waschmaschine und laufenden Unterhalt verbraucht worden. Bei Bescheiderteilung am 22. Dezember 1998 habe dieses Geld nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Verwertung der bestehenden Lebensversicherung würde im Übrigen für die Kläger eine unzumutbare Härte bedeuten, da deren Verwertung gemäß § 88 Abs. 3 BSHG unzulässig sei. Den Klägern sei daher antragsgemäß ratenfrei nicht rückzahlbare Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Zunächst einmal sei schon zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund der Abtretung den gesamten sich ergebenden Auszahlbetrag verwerten wolle, ohne das Schonvermögen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätten die Kläger an Beiträgen insgesamt 31.700,-- DM gezahlt. Die Realisierung des Rückkaufswertes von 24.378,63 DM habe somit einen Schaden von 7.500,-- DM zur Folge. Zudem sei die Versicherung beitragsfrei gestellt, so dass die Beiträge bis zur Auszahlungsreife nicht mehr zu zahlen seien. Auszahlungsreife liegen im Jahr 2005 vor. Dann ergebe sich ein Auszahlbetrag von 35.000,-- DM. Die Versicherung sei im Übrigen vom Kläger zu 1. zu Altersversorgungszwecken eingerichtet worden. Aufgrund einer erfolgten Scheidung sei im Wege des Versorgungsausgleichs die Rente gekürzt worden, so dass durch die Lebensversicherung ein Ausgleich geschaffen werden sollte. Aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes des Klägers wäre es diesem nicht mehr möglich bei Auflösung der bestehenden Lebensversicherung zu Alterszwecken eine neue Lebensversicherung abzuschließen. Darüber hinaus bestehe ein Rentenwahlrecht. Ab dem 01.12.2005 würden aus der bestehenden Versicherung eine monatliche Rente von 236,55 DM gezahlt werden können. Diese werde im 5-Jahres-Turnus steigen und auf Lebenszeit den Beklagten in dieser Höhe entlasten. Bei Aufrechterhaltung der darlehensweisen Gewährung verbunden mit der Abtretung wären diese Gelder insoweit verloren. Von daher sei es gem. § 88 Abs. 3 BSHG gerechtfertigt, von einer Verwertung abzusehen.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide des Beklagten vom 22. September 1998, 06. Januar 1999 und 06. April 1999 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 21. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe ohne Anrechnung und Abtretung der bestehenden Kapitallebens- versicherung des Klägers bei der I. N1. W. B. , W. -Nummer zu bewilligen. Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

23

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung und Abtretung der vom Kläger zu 1) abgeschlossenen Lebensversicherung.

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Das Gericht verweist zur Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des Beschlusses vom 07. Oktober 2002, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Februar 2004 bestätigt. Da die Kläger auch nach der letztgenannten Entscheidung nichts mehr vorgetragen haben, besteht kein Anlass, das Begehren der Kläger abweichend zu beurteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung