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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·3 K 1028/23·08.05.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht; das Gericht lehnte die Bewilligung ab. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht verneint dies, weil der Verwaltungsrechtsweg für das angekündigte Begehren nicht eröffnet ist. Die Entscheidung stützt sich auf §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen (Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu berücksichtigen, ob der zuständige Rechtsweg (z. B. der Verwaltungsrechtsweg) für das geltend gemachte Begehren eröffnet ist.

3

Fehlt es an der Eröffnung des zuständigen Rechtswegs, können daraus bereits fehlende Erfolgsaussichten und damit die Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgen.

4

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde an das zuständige Oberverwaltungsgericht zulässig; die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55a, 55d VwGO§ ERVV – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 431/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für das angekündigte Klagebehren aus den im Schreiben des Q.           des P.                   E.          vom 19. April 2023 zutreffend dargelegten Gründen nicht eröffnet ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.