Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF an. Im summarischen Eilverfahren bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil Deutschland nach Dublin‑III wegen des in Deutschland schutzberechtigten Ehemanns zuständig sein könnte und Informationspflichten des BAMF verletzt wurden. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF wurde stattgegeben (Überwiegen der Erfolgsaussichten).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Prognose über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; bestehen im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, ist aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Nach der Dublin‑III‑VO (Art. 7 ff.) begründet das Vorliegen eines in einem Mitgliedstaat als begünstigt Schutzberechtigten aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen und die kundgetane Absicht, die Zuständigkeit dieses Staates in Anspruch zu nehmen, vorrangig die Zuständigkeit dieses Staates (Art. 9).
Fehlt die schriftliche Erklärung des Familienangehörigen, schließt dies die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht zwingend aus, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen und die zuständige Behörde die betroffene Person nicht über die Erfordernisse informiert hat.
Die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe ist nach dem auf das Sachverhalt anwendbaren Kollisionsrecht zu beurteilen; die fehlende Anerkennung durch deutsche Standesbehörden steht einer Wirksamkeit nach ausländischem Recht nicht grundsätzlich entgegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 2a K 951/22.A – gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage – 2a K 951/22.A – gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
über den die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Die von der Kammer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Diese Abwägung richtet sich im Wesentlichen nach einer Prognose über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig ist und die gegen ihn gerichtete Klage Erfolg haben wird. Es bestehen in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrages aussprechen und die Abschiebung nach Polen anordnen durfte.
Das Bundesamt stützt die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Polen auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO ist jedoch für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin Deutschland zuständig. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der nach Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung. Die Zuständigkeit Polens für den Antrag der Antragstellerin ergibt sich nicht aus Art. 13 Dublin III-VO, da sich entsprechend der Reihenfolge der zu prüfenden Kriterien die sich aus Art. 9 Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands als vorrangig erweist. Nach Art. 9 der Dublin III-VO ist, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Diese Voraussetzungen dürften im Falle der Antragstellerin vorliegen. Der Ehemann der Antragstellerin lebt im Bundesgebiet und ist – wie sich aus der beigezogenen Bundesamtsakte des Ehemanns jedenfalls ergibt – ein Begünstigter internationalen Schutzes. Ferner ist ihm eine bis zum 22. Juli 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Zweifel an der Wirksamkeit der am 18. August 2021 erfolgten Heirat bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Für die Frage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, ist nicht maßgeblich, ob die Ehe nach deutschem Recht von einem Standesbeamten anerkannt wurde. Aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit der Eheschließenden ist hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen das syrische Recht maßgeblich, Art. 13 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Hinsichtlich der Form ist bei einer Eheschließung im Ausland Art. 11 EGBGB zu beachten, wobei hier sowohl das Orts- als auch das Geschäftsrecht das syrische Recht ist, Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Grundsätzlich lässt das syrische Recht eine Vertretung bei der Eheschließung zu, Art. 8 Abs. 1 syrisches PSG. Anhaltspunkte dafür, dass die am 18. August 2021 geschlossene Ehe unwirksam wäre, hat auch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
Mit den Unterschriften der Antragstellerin unter die Niederschrift ihrer Erstbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und unter die Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung hat die Antragstellerin zudem kundgetan, dass sie die Prüfung ihres Antrags durch die deutschen Behörden wünscht. Diesen Wunsch hat sie wiederholt damit begründet, dass ihr Ehemann in Deutschland aufhältig sei. Einer schriftlichen Kundgabe der Klägerin, dass sie die Familienzusammenführung wünscht, steht auch nicht das Datenblatt „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ (Bl. 70 f. der Beiakte Heft 1) entgegen. Zum einen wurde darin weder das Feld „Ich bin mit einer Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden“ noch das Feld „Ich bin mit einer Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der Familieneinheit nicht einverstanden“ markiert. Eine entgegenstehende Willenserklärung der Klägerin lässt sich diesem Dokument daher nicht entnehmen. Zum anderen wurde das Dokument aber auch nicht von der Klägerin unterschrieben. Es wurde allein durch den aufnehmenden Sachbearbeiter des Bundesamtes unterschrieben. Das vorgesehene Feld für die Unterschrift der Drittstaatsangehörigen blieb hingegen leer.
Das – derzeitige – Nichtvorliegen der weiteren Voraussetzung des Art. 9 Dublin III-VO, nämlich das Fehlen der schriftlichen Kundgabe des Ehemanns der Antragstellerin, dass auch er die Zuständigkeit Deutschlands für den Asylantrag der Antragstellerin wünscht, steht einer Annahme der Zuständigkeit Deutschlands – noch – nicht entgegen. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine solche Erklärung durch die Antragstellerin jederzeit nachgereicht werden kann, sobald sie auf die Notwendigkeit ihrer Vorlage hingewiesen worden ist. Dass sie diese Erklärung bisher nicht vorgelegt hat, ist der Antragstellerin nicht vorwerfbar – und schließt die Zuständigkeit Deutschlands deshalb derzeit nicht aus –, weil die Antragstellerin entgegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO vom Bundesamt als zuständiger Behörde nicht über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 9 Dublin III-VO unterrichtet worden ist. Weder ist die Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens aufgefordert worden, eine entsprechende Erklärung ihres Ehemanns vorzulegen, noch wurde sie nachweislich auf die Notwendigkeit einer solchen Erklärung hingewiesen. Das Datenblatt „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ wurde zwar dahingehend ausgefüllt, dass die Antragstellerin verschiedene Merkblätter erhalten habe, dass Dokument wurde jedoch von der Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – nicht unterschrieben. Es bestehen hingegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin die Familienzusammenführung ebenfalls begehrt, da er seiner Ehefrau zum Zwecke des Asylverfahrens offensichtlich eine Kopie seiner Aufenthaltsgestattung ausgehändigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).